Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung
                            Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLVG)  vom 13.09.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 17.  April 2007;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtliche Stellung
                            1  Die Kantonale Lehrmittelverwaltung (die Lehrmittelverwaltung) ist eine öf  -  fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Di  -  rektion  1  )   (die Direktion) ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist in ihrer Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine  eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Lehrmittelverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schulge  -  setzgebung übertragen werden, und zwar insbesondere folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie hält für die Schulen stets die von der Direktion verlangten Lehrmit  -  tel und Schulmaterialien bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In der Regel liefert sie den Schulen und den offiziellen Institutionen im  Rahmen der obligatorischen Schulpflicht die nötigen Lehrmittel und die  Schulmaterialien, inklusive der Materialien für textiles und nichttextiles  Handarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie   kann   die   Lehrmittel   und   Schulmaterialien   auf   Verlangen   auch   an  Schulen liefern, die Unterricht ausserhalb der Schulpflicht anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nach Entscheid der Direktion gibt sie Lehrmittel heraus, die speziell für  den Kanton Freiburg bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie arbeitet mit vergleichbaren  Institutionen anderer  Kantone  und mit  den interkantonalen Stellen zusammen, die mit der Erarbeitung und der  Herausgabe von Lehrmitteln beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie   kann   sich   an   Projekten,   die   mit   der   Herstellung   von   Lehrmitteln  verbunden sind, und an anderen ausbildungsbezogenen Aufgaben betei  -  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrmittelverwaltung kann auf vertraglicher  Grundlage Dienstleistun  -  gen erbringen, die mit ihren Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitz
                            1  Die Lehrmittelverwaltung hat ihren Sitz in Granges-Paccot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Im Allgemeinen
                            1  Die Organe der Lehrmittelverwaltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktorin oder der Direktor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsrat – Zusammensetzung
                            1  Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten  und   höchstens   8   weiteren   Mitgliedern,   davon   einer   Vertreterin   oder   einem  Vertreter des Personals, zusammen, die vom Staatsrat für für eine Amtsperi  -  ode gemäss der Gesetzgebung  über die Dauer  der  öffentlichen  Nebenämter  ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder  des  Verwaltungsrats  werden  nach ihren  Kompetenzen  und  ihrer   Erfahrung   im   pädagogischen   oder   Führungsbereich   ausgewählt.   Die  Gemeinden sind angemessen darin vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsi  -  denten und seine Sekretärin oder seinen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktorin oder der Direktor der Lehrmittelverwaltung nimmt mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrat – Sitzungen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es  die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal je Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   oder   er   beruft   ihn   ausserdem   auf   schriftlichen   Antrag   eines   Verwal  -  tungsratsmitglieds oder der Direktorin oder des Direktors ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Gültigkeit   eines   Beschlusses   ist   die   Anwesenheit   von   mindestens  fünf Mitgliedern erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat – Befugnisse
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Lehrmittelverwaltung. Er ist  für seine Geschäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrags die Geschäftsziele  der  Lehrmittelverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er legt die allgemeine Organisation der Lehrmittelverwaltung fest und  bezeichnet   die  Personen,  die  mit ihrer  Unterschrift  die  Lehrmittelver  -  waltung gegenüber Dritten verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören  des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die  Besoldung der Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er genehmigt die Vorschläge für die Anstellung von Mitarbeitern durch  den Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er beschliesst den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er beschliesst die Jahresrechnung,  verabschiedet  den Geschäftsbericht  und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsrat – Entlöhnung
                            1  Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktor/in – Dienstverhältnis
                            1  Die Direktorin oder der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwal  -  tungsrats angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats, dem er regelmässig  Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Direktor/in – Befugnisse
                            1  Die Direktorin oder der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und  die Entwicklung der Lehrmittelverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   oder  er  hat  die  operative  Führung  der  Lehrmittelverwaltung  inne  und  nimmt alle Handlungen der laufenden Geschäftsführung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre oder seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement  näher festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat ge  -  nehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die Rechnung der Lehrmittelverwaltung wird von einer externen Revisions  -  stelle geprüft, die vom Staatsrat bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor,  der der Jahresrechnung beigelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dienstverhältnis
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung stehen in ei  -  nem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung
                            1  Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeitordnung wird von der Lehrmittelverwaltung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldung – Gehalt
                            1  Die Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwal  -  tung werden nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gehälter werden vom Verwaltungsrat im Rahmen der Gehaltsskala des  Staatspersonals festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besoldung – Zulagen
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung erhalten die  gleichen Zulagen wie das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prämien und Belohnung
                            1  In   dem   vom   Staatsrat   festgelegten   Rahmen   kann   der   Verwaltungsrat   ein  Prämiensystem   einführen,   mit   dem   ausserordentliche   oder   innovative   Leis  -  tungen belohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Lehrmittelverwaltung wird als auswärtige Institution der Pensionskasse  des Staatspersonals angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den  Bedingungen des einschlägigen Gesetzes versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Streitfälle
                            1  Die von der Lehrmittelverwaltung gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem  Mitarbeiter getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege mit einer Beschwerde  an das Kantonsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer  Einsprache  an  die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ergänzendes Recht
                            1  Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung nach der Gesetzgebung über das Staats  -  personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Leistungsauftrag – Auftrag
                            1  Der Leistungsauftrag definiert die von der Lehrmittelverwaltung innert ei  -  ner Periode von fünf Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Staatsrat  nach Stellungnahme des Verwaltungsrats  beschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   kann   auf   Verlangen   des   Staatsrats   oder   des   Verwaltungsrats   innerhalb  der Periode abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies recht  -  fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
                            1  Die Lehrmittelverwaltung erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Ra  -  tes Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jährlich in einem Geschäftsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Peri  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auf  -  trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Finanzielle Beziehungen zum Staat
                            1  Die Verpflichtungen der Lehrmittelverwaltung werden vom Staat garantiert.  Die   Lehrmittelverwaltung   entrichtet   dafür   einen   Betrag,   dessen   Höhe   vom  Staatsrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Festsetzung der Preise
                            1  Jedes   Jahr   wird   den   betreffenden   Gemeinden,   Gemeindeverbänden   und  Schulen eine Liste der verfügbaren Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien mit  Preisangaben zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkaufspreis deckt die Anschaffungskosten der Lehrmittel und Unter  -  richtsmaterialien, die Ausarbeitung und Herausgabe  neuer Lehrmittel sowie  den Betriebsbedarf der Lehrmittelverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter/innen der Lehrmittelver -
                            waltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrmittelverwaltung übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse  der Staatsmitarbeiterinnen und Staatsmitarbeiter,  die beim Inkrafttreten  die  -  ses Gesetzes eine Funktion bei der Lehrmittelverwaltung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt, das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Staat bezogen ha  -  ben, wird ihnen garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen – Eigentum
                            1  Die   Lehrmittelverwaltung   übernimmt   vom   Staat   beim   Inkrafttreten   dieses  Gesetzes  die Einrichtungen und die beweglichen  Sachen, die der Erfüllung  ihrer Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat tritt der Lehrmittelverwaltung einen Miteigentumsanteil in Form  einer Stockwerkeinheit ab, die auf einem selbständigen und dauernden Recht  begründet ist und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Zur Stock  -  werkeinheit gehören auch die Flächen, die für die von der Lehrmittelverwal  -  tung zu realisierenden Umbauten und Erweiterungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gibt   die   Lehrmittelverwaltung   ihre   Geschäftstätigkeit   auf,   so   gehen   die  Stockwerkeinheit,   die   Einrichtungen   und   die   beweglichen   Sachen   an   den  Staat zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 23.  Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und  die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2008 (StRB 06.11.2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 18  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2017  Art. 5  geändert  01.07.2017  2017_057  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.09.2007  01.01.2008  2007_087