Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz
                            Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz  Vom 2. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)  Gestützt auf Art.  23 des Suchthilfegesetzes  1  )  von der Regierung erlassen am 2.  September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Departementale Zuständigkeiten
                            1. Departement für Volkswirtschaft und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales vollzieht das Gesetz, soweit we  -  der das eidgenössische noch das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
                            1  Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement sorgt zusammen mit den  Gemeinden im Rahmen der Lehrpläne sowie der Aus- und Fortbildung dafür, dass  Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte und Eltern über die Folgen der Sucht und die Wir  -  kung suchtbildender Mittel aufgeklärt und befähigt werden, sich mit Suchtproble  -  men auseinanderzusetzen und im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit darauf hin  -  zuwirken, dass suchtfördernde Verhaltensweisen vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fachkommission für Suchtfragen
                            1  Eine Fachkommission berät die Regierung und die zuständigen Departemente in  Suchtfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beiträge
                            1  Für die Gewährung von Kauf-, Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträgen gelten  die Bestimmungen der Krankenpflegegesetzgebung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  500.800
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Überlebenshilfe
                            1  Der Kostenanteil der Gemeinden an den anrechenbaren Kosten von Angeboten der  Überlebenshilfe   wird   in   Berücksichtigung   der   Finanzkraft   im   Verhältnis   zur  Einwohnerzahl wie folgt aufgeteilt:  a)  Finanzkraftgruppe 5: pro Einwohner 1 Anteil  b)  Finanzkraftgruppe 4: pro Einwohner 1,5 Anteile  c)  Finanzkraftgruppe 3: pro Einwohner 2 Anteile  d)  Finanzkraftgruppe 2: pro Einwohner 2,5 Anteile  e)  Finanzkraftgruppe 1: pro Einwohner 3 Anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare  eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Suchthilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   in  Kraft  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  500.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das Suchthilfegesetz ist mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel  17, 18 und 25  auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt worden; die Artikel  17, 18 und 25 des Gesetzes auf  den 1. Juli 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 1  totalrevidiert  2006, 4292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.09.1997  01.01.1998  Erstfassung  -