Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über Ausbildungsunterstützungen am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe
                            Reglement des Departements für Erziehung und Kultur  über Ausbildungsunterstützungen am Thurgauer  Bildungszentrum für Gesundheitsberufe  vom 6. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Ausbildungsunterstützungen können Lernenden im ordentlichen Ausbildungsver  -  hältnis ausgerichtet werden, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der  Lage sind, eine Ausbildung in einem Krankenpflegeberuf zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausbildungsunterstützung wird nur ausgerichtet, wenn im Gesuch nachgewiesen  wird, dass kein Anspruch auf Stipendien gemäss dem Stipendiengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuch
                            1  Ausbildungsunterstützungen werden auf Gesuch hin gewährt. Die entsprechenden  Unterlagen können beim Rektoratssekretariat bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Angaben werden durch Selbstdeklaration der Lernenden erho  -  ben. Die Lernenden haben über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu ge  -  ben und insbesondere ihre Steuerunterlagen einzureichen. Die Angaben können  durch das Bildungszentrum jederzeit überprüft werden. Die Lernenden haben die er  -  forderliche Akteneinsicht zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die eingeforderten Angaben nicht eingereicht, gilt der finanzielle Bedarf  als unausgewiesen und es wird keine Unterstützung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Unterstützungen werden  in der Regel nur an Lernende, die das 25.  Altersjahr  vollendet haben, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterstützungen werden erst nach bestandener Probezeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzielle Voraussetzungen
                            1  Übersteigen die anerkannten monatlichen Aufwendungen die vorausgesetzten mo  -  natlichen Einkünfte wesentlich, kann die Unterstützung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Einkünften werden neben dem Ausbildungslohn auch übrige Einkünfte,  wie Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, Alimente und andere Unterstüt  -  zungsleistungen sowie Vermögenserträge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den monatlichen Aufwendungen werden insbesondere Haushaltaufwand, Miet  -  zins, Krankenkassenprämien, Steuern, Berufsunkosten sowie Unterstützungspflich  -  ten berücksichtigt. Für die Festsetzung der einzelnen Aufwandpositionen gelten die  betreibungsrechtlichen Ansätze für die Berechnung des Notbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Höhe
                            1  Der Höchstansatz für Ausbildungsunterstützungen beträgt monatlich Fr.  2  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung wird in zwölf Monatsraten mit dem Ausbildungslohn ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dauer
                            1  Die Unterstützungen werden ab Gesuchseingang längstens für das Ausbildungsjahr  zugesprochen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist. Für eine Verlängerung  werden die Voraussetzungen erneut überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückerstattung
                            1  Wurden Ausbildungsunterstützungen durch falsche Angaben oder durch das Ver  -  heimlichen erheblicher Tatsachen erwirkt, sind sie innert zwei Jahren zuzüglich Zins  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Rückerstattungspflicht nach Absatz  1 besteht ebenfalls, wenn die Ausbildung  ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Darlehen
                            1  Reicht der Unterstützungsbetrag gemäss §  5 nicht aus, kann die Schule in Härtefäl  -  len ein unverzinsliches Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstansatz beträgt monatlich Fr.  1  000.–. Eine Darlehensvereinbarung regelt  die Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen sind innert fünf Jahren nach Beendigung oder nach vorzeitigem Abbruch  der Ausbildung zurückzuerstatten. Das Bildungszentrum erlässt nach Ausbildungs  -  abschluss eine entsprechende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die §§  1, 2, 6 und 7 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wohnortswechsel sind dem Bildungszentrum unaufgefordert mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stundung, Erlass
                            1  Über Stundung und Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach den  Grundsätzen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement  des Departementes für Finanzen und Soziales vom 21.  Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640.1