Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
                            Ausführungsverordnung über die Förderung von  Turnen und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Förderung von Turnen und  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974  I.         Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton sorgt für ausreichenden Tu rn- und Sportunterricht an allen
                            Volks-,  Mittel-  und  Berufsschulen  eins  chliesslich  Seminarien.  Er  fördert  den  freiwilligen  Schulsport  und  führt  das  Programm  «Jugend  +  Sport»  in  Zusammenarbeit   mit   den   interessi  erten   Verbänden   und   Institutionen  durch.  Ziel  II.  Turnen und Sport in der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Turn- und Sportunterricht für Knaben und Mädchen ist Teil des ge-
                            samten  Unterrichtes  und  wird  nach  de  n  Vorschriften  der  eidgenössischen  und kantonalen Gesetzgebung erteilt.  Obligatorischer  Turn- und Sport-  unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mädchen und Knaben haben vor Ablauf   der Schulpflicht eine Leistungs-  prüfung abzulegen.  Leistungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das Amt bestimmt auf Antrag der  Schulturnkommission die Einzelhei-  ten der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Resultate werden in das Jugend + Sport-Heft eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für gute Leistungen kann ein Abzeichen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  470.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Zusätzlich  zum  obligatorischen  Turn-  und  Sportunterricht  wird  unter  der  Verantwortung der Schulen oder der S  portverbände freiwilliger Schulsport  durchgeführt.  Freiwilliger  Schulsport
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2 )
                            Die  Entschädigung  für  die  Leiter  de  s  freiwillligen  Schul  sportes  richtet  sich nach den Ansätzen von Jugend + Sport.  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der  Kostenanteil  der  Gemeinden  ode  r  Sportverbände  an  der  Entschädi-  gung der Leiterinnen und Leiter im fre  iwilligen Schulsport beträgt 75 Pro-  zent.  Kostenanteil der  Gemeinden oder  Sportverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die Versicherung ist Sache der Teilnehmer. Die verantwortlichen Kurslei-  terinnen und Kursleiter sind verpflichtet, die entsprechenden Abklärungen  vor Kursbeginn zu tätigen.  Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit  mit den Fachorganisationen für die  Fortbildung der Lehrkräfte, die Turn- und Sportunterricht erteilen.  Fortbildung der  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Kurse  werden  in  den  Rahmen  der  allgemeinen  Lehrerfortbildung  gestellt. Das Departement kann Kurse obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Für die Förderung des Turn- und Sportunt errichtes, des fre iwilligen Schul-
                            sportes  und  der  Lehrerfortbildung  setzen  sich  neben  den  Organen  der  Schule namentlich ein:  Organe  a)    die  Schulturnkommission  b)    die    Turnberater  c)    6 )  das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 24. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 24. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Schulturnkommission besteht aus f  ünf bis sieben Mitgliedern. Der  Vorsteher des Amtes gehört ihr als Mitglied an.  Schulturn-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Schulturnkommission erfüllt die ih r durch das Schulgesetz übertrage-
                            nen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2 )  Antragstellung für Weisungen und Wegleitungen für den Turn- und  Sportunterricht sowie den freiwillig  en Schulsport in Zusammenarbeit  mit dem Amt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Beratung der Lehrkräfte in fach  lichen, methodischen, pädagogischen  und organisatorischen Fragen des Turn- und Sportunterrichtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Instruktion und Fortbildung der Turnberater,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Mitarbeit  bei  der  Organisa  tion  und  Durchführung  von  Fortbildungs-  kursen für die Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3 )
                            Das Departement wählt Turnberater für die von ihm festgesetzten Turnbe-  raterkreise. Den Kreislehrerkonferenzen steht ein Vorschlagsrecht zu.  Turnberate  r
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Den Turnberatern obliegen namentlich:
                            Aufgaben  a)  Beratung  der  Lehrerschaft  ihres  Kreises  in  Fragen  des  Turn-  und  Sportunterrichtes und de  s freiwilligen Schulsportes sowie in den Be-  langen von Jugend + Sport;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Organisation  und  Durchführung  von  Kreiskursen  in  Zusammenar-  beit  mit  dem  Amt  und  im  Rahmen  der  allgemeinen  Lehrerfortbil-  dung;  c)     Organisation  und  Durchführung  de  r  Leistungsprüfungen,  Eintragung  der Prüfungsergebnisse in das Juge  nd + Sport-Heft, Abgabe der Aus-  zeichnungen;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  jährliche Berichterstatt  ung an das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4287; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Jugend + Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Leitung,  Organisation  und  Durchführung  von  Jugend  +  Sport  nach  den Vorschriften des Bundes  wird dem Amt übertragen.  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Das Amt meldet der Eidge  nössischen Turn- und Sportschule die Anwärter  zur Expertenausbildung. Die Jugend  + Sport- Kommission und die kanto-  nalen Turn- und Sportverbände haben Vorschlagsrecht.  Experten-  ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Bundesbeitr äge fliessen dem Kanton zu, der seinerseits die Beiträge
                            für die Leiterausbildung und die E  xpertentätigkeit ausrichtet.  Bundesbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3 )
                            Das  Erziehungs-,  Kultur-  und  Umweltsc  hutzdepartement  erlässt  im  Ein-  vernehmen mit dem Departement für  Finanzen und Gemeinden ein Regle-  ment  über  Ansatz  und  Berechnung  de  s  Kantonsbeitrages  an  kantonale  Turn-  und  Sportverbände  sowie  andere    kantonale  Organisationen,  deren  Vereine,  Clubs  und  Sektionen  Aufgab  en  im  Rahmen  von  Jugend  +  Sport  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Der  Kanton  schliesst  eine  Haftpflichtversicherung  für  die  Durchfüh-  rung von Kursen, Übungen und Prüfungen von Jugend + Sport sowie wei-  tere vom Amt organisierte Anlässe ab.  Haftpflicht-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versicherung  schliesst  auch  die  gesetzliche  persönliche  Haftpflicht  in der Eigenschaft als Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Organe von Jugend + Sport sind:
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Siehe  Verordnung  über  Beiträge  an  kantonale  Sportorganisationen  für  „Jugend  + Sport“ BR 470.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 )  das Amt  b)    Jugend + Sport-Kommission  c)    Jugend + Sport-Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Jugend + Sport-Kommission  besteh  t  aus  höchstens  elf  Mitgliedern.  Der  Vorsteher  des  Amtes  gehört  ihr  als  Mitglied  an.  Die  Regierung  be-  stimmt  den  Präsidenten.  Im  Übrigen  konstituiert  sich  die  Kommission  selbst.  Jugend + Sport-  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  Jugend  +  Sport-Kommission  ist  be  ratendes  Organ  für  Jugend+Sport.  Sie befasst sich insbesondere mit der Planung der Leiteraus- und -fortbil-  dung  im  Kanton  in  Zusammenarbeit  mit  den  Verbänden.  Sie  fördert  die  Integration  der  Institution  Jugend  +  Sport  in  die  Verbandstätigkeit.  Sie  plant  Jugend + Sport-Anlässe,  Ausb  ildungslager  und  Trainingszentren  in  Zusammenarbeit mit den kantonalen  Turn- und Sportverbänden. Sie berät  das  Amt  in  der  Auswahl  der  neu  auszubildenden  Experten  und  Jugend  +  Sport-Leiter.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 4 )
                            1    Das  Amt  regelt  den  Einsatz  der  E  xperten  für  die  Betreuung  der  Sport-  fachkurse in Zusammenarbeit mit de  n Beauftragten der Verbände.  Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  lädt  die  Experten  regelmä  ssig  zu  einer  Expertenkonferenz  ein.  An  dieser  Konferenz  werden  Arbeitsweise,  Einsatz  und  Administration  festgelegt und Erfahrungen ausgewertet.  IV.      Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Regierung  setzt  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Schulturn-  kommission  und  der  Jugend  +  Sport-  Kommission  in  der  Verordnung  für  die Entschädigung der nichtständig  en kantonalen Funktionäre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR 170.420, Abschnitt III (Erziehungswesen) Ziffern 3 bzw. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Erziehungs-,  Kultur-  und  Umweltschutzdepartement  bestimmt  im  Einvernehmen  mit  dem  Departement  für  Finanzen  und  Gemeinden  die  Entschädigung  für  Turnberater  und  die  konferenzen.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt
                            werden  die  Verordnung  über  das  Schulturnen  und  den  turnerisch-sportli-  chen  Vorunterricht  im  Kanton  Graubünden  vom  29.  März  1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    sowie  das Reglement über den turnerisch-sportlichen Vorunterricht vom 14. Feb-  ruar 1966    3 )   aufgehoben.  Inkrafttreten,  Aufhebung von  Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4288; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1965, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1966, 129