Gesetz über die Sozialwohnbauförderung
                            Gesetz über die Sozialwohnbauförderung  vom 26.09.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   4.  Oktober   1974   über   Wohnbau-   und  Eigentumsförderung (Art. 35 bis 46);  gestützt auf die Bundesverordnung vom 30.  November 1981 zum Wohnbau-  und Eigentumsförderungsgesetz (Art. 13 bis 33);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 16.  Dezember 1983 über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26.  März 1985;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Vorliegendes Gesetz hat den Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bundeshilfe, die aufgrund der Bundesgesetzgebung gewährt wird,  zu vervollständigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Bau   und   den   Erwerb   von   Sozialwohnungen   durch   Personen   im  Ausland zu erleichtern (Art. 22ff. dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Empfänger der Hilfe
                            1  Die in Artikel 1 Bst. a) vorgesehene Hilfe ist für Familien, betagte Leute,  Invalide und Pflegebedürftige bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Unter Familie versteht man im allgemeinen die Gemeinschaft der Ehepart  -  ner und deren Nachkommen sowie die allein erziehenden Mütter und Väter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnungen für betagte Leute gelten Wohnungen von höchstens zwei  -  einhalb Zimmern, die den besonderen Bedürfnissen dieser Personenkategorie  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnungen für Invalide oder Pflegebedürftige gelten Wohnungen jegli  -  cher Grösse, die den besonderen Bedürfnissen dieser Personenkategorien ge  -  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die obgenannten Personenkategorien sind in Artikel 30 der Bundesverord  -  nung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wohnungsamt
                            1  Das Wohnungsamt (das Amt) ist die zuständige Behörde für die im vorlie  -  genden Gesetz vorgesehenen Entscheide, sofern diese Kompetenzen nicht ei  -  ner anderen Instanz vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt untersteht der für Wohnungsfragen zuständigen Direktion  1  )    (die  Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusatzhilfe zur Senkung der Mietzinse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gebäude, die in den Genuss dieser Hilfe gelangen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Zusatzhilfe wird für Miethäuser gewährt, die in den Genuss der Bun  -  deshilfe gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss vor dem Bau- oder Renovationsbeginn gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Miethaus gilt jedes Gebäude, das mindestens drei zu vermietende Woh  -  nungen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Art und Form der Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusätzliche Mietzinssenkung
                            1  Die Hilfe besteht in einer zusätzlichen Verbilligung der Mietzinse für jene  Empfänger, die im Genuss der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen  Zusatzverbilligungen I und II stehen, unter Vorbehalt von Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Form der Hilfe
                            1  Diese zusätzlichen Verbilligungen der Mietzinse werden durch Beiträge des  Staates und der Gemeinden gewährleistet, deren Satz unveränderlich ist und  die nicht rückzahlbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Höhe der Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeindebeitrag
                            1  Für Wohnungen, die für Familien bestimmt sind, beträgt die Gemeindehilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  % der Gestehungskosten der Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wohnungen, die für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige bestimmt  sind, werden die in Absatz 1 festgesetzten Sätze verdoppelt. Dasselbe gilt für  Wohnungen   mit   drei   oder   mehr   Zimmern,   die   für   Familien   mit   sehr   be  -  schränktem Einkommen bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Staatsbeitrag
                            1  Für Wohnungen, die für Familien bestimmt sind, entspricht der Satz des  Staatsbeitrages   der   Differenz   zwischen   0,6  %   der   Gestehungskosten   der  Wohnung und dem Satz der Gemeindehilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wohnungen, die für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige bestimmt  sind, entspricht der Satz des Staatsbeitrages der Differenz zwischen 1,2  % der  Gestehungskosten der Wohnung und dem Satz der Gemeindehilfe. Dasselbe  gilt für Wohnungen mit drei oder mehr Zimmern, die für Familien mit sehr  beschränktem Einkommen bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Voraussetzungen der Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeine Voraussetzung
                            1  Die kantonale Hilfe wird nur erteilt, wenn der Bund seine Hilfe gewährt und  wenn die Gemeinde, in der sich die subventionierten Wohnungen befinden,  ihre Hilfe gemäss Artikel 8 gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird zudem erteilt, wenn ein Dritter an Stelle des Bundes die Grundver  -  billigung und die Zusatzverbilligungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird auch erteilt, wenn ein Dritter die Gemeindehilfe übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Persönliche Voraussetzung
                            1  Die Hilfe wird nur gewährt für Wohnungen, die von Familien oder Perso  -  nen bewohnt werden, die in Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind und de  -  ren Einkommen und Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dauer der Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Hilfe wird dem Empfänger unter Vorbehalt von Artikel 11 während der  ganzen Dauer des vom Bund erstellten Mietplans gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Modalitäten der Staatshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Empfänger
                            1  Die Staatshilfe wird an die Eigentümer der Gebäulichkeiten, die den Be  -  stimmungen der Bundesgesetzgebung entsprechen, entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer von der zuständigen Bundesbehörde bewilligten Handände  -  rung wird die Hilfe dem neuen Eigentümer ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren
                            1  Das Gesuch muss vom Gesuchsteller beim Amt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Gesuch  müssen die vom  Bund verlangten Dokumente und der  Be  -  schluss über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde oder eines Dritten bei  -  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hilfsversprechen
                            1  Das Hilfsversprechen ist Gegenstand eines Entscheides der Direktion. Die  -  ser wird nach Eingang des Bundesentscheides über die Gewährung der Bun  -  deshilfe gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Provisorische Festsetzung des Mietzinses
                            1  Das Amt setzt den Mietzins provisorisch fest, unter Berücksichtigung der  Hilfe von Bund, Kanton und Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1  Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, muss der Empfänger der Hilfe dem  Amt die detaillierte, definitive Abrechnung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kontrolliert die Abrechnung und setzt den definitiven Betrag der  Hilfe und der Mietzinse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Kontrolle und Aufhebung der Staatshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kontrolle der Voraussetzungen der Hilfe
                            1  Das Amt kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Gemeinde periodisch die  Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die persönlichen Verhältnis  -  se der Mieter, die im Genuss der zusätzlichen Mietzinssenkung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck und unter der Bedingung, dass die Vorschriften des Da  -  tenschutzes eingehalten werden, erhält das Amt über ein Abrufverfahren Zu  -  gang zu den bei der Kantonalen Steuerverwaltung gespeicherten Daten über  die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Mieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Kontrolle der Mietzinse
                            1  Das Amt kontrolliert periodisch die Mietzinse der subventionierten Woh  -  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verpflichtungen der Empfänger
                            1  Die Empfänger sind verpflichtet, den Mietern die Höhe der vom Amt provi  -  sorisch und definitiv festgesetzten Mietzinse mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung der Hilfe – Gründe
                            1  Der Staat hebt die Hilfe auf, wenn die subventionierten Wohnungen ihre  Bestimmung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung liegt unter anderem vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Wohnung nicht von einer Familie bezogen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn im Augenblick, wo eine Familie die Wohnung bezieht, ihr Ein  -  kommen und ihr Vermögen die zulässigen Grenzen übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die Räumlichkeiten nachträglich ganz oder teilweise zu anderen  Zwecken verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn eine Wohnung, nachdem sie bezogen worden ist, nicht mehr von  einer Familie bewohnt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn   das   Familieneinkommen,   das   ursprünglich   für   den   Bezug   der  Wohnung   berücksichtigt   worden   ist,   nachträglich   die   festgesetzten  Grenzen übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wenn das Familienvermögen, das ursprünglich für den Bezug der Woh  -  nung   berücksichtigt   worden   ist,   nachträglich   die   zulässigen   Grenzen  übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wenn die Wohnung während mehr als sechs Monaten unbewohnt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung der Hilfe – Einfluss auf die Gemeindehilfe
                            1  Die Streichung der Staatshilfe zieht jene der Gemeindehilfe nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bau von Sozialwohnungen durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsatz
                            1  Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt,  wenn es ohne Bundeshilfe dem sozialen Wohnungsbau in einer Gemeinde  dient, in der Mangel an solchen Wohnungen herrscht, oder wenn sich auf  dem Grundstück solche neu erstellten Wohnbauten befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 erwähnte Bewilligung wird von der in der Gesetzgebung  über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichneten  Behörde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wohnungsnot
                            1  Wohnungsnot herrscht, wenn grundsätzlich weniger als 0,5  % der Wohnun  -  gen mit angemessenen Mietzinsen in der betroffenen Gemeinde frei sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Prüfung der Projekte
                            1  Das Amt prüft die Bauprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese müssen in bezug auf die Bau- und Gestehungskosten den Anforderun  -  gen des Bundesamtes für Wohnungswesen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Festsetzung der Mietzinse und der Nebenkosten
                            1  Die anfänglichen Mietzinse werden aufgrund eines Prozentsatzes der Geste  -  hungskosten der Wohnungen festgesetzt, wobei die Garagen und das Grund  -  stück inbegriffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt diesen Prozentsatz sowie den Satz für die nachträglichen  Mietzinserhöhungen in einer für die Zeitspanne von 25 Jahren erstellten Ska  -  la fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Nebenkosten   werden   gemäss   Artikel   38   Abs.   2   des   Bundesgesetzes  vom 4. Oktober 1974 über Wohnbau- und Eigentumsförderung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kontrolle der Mietzinse
                            1  Das Amt kontrolliert periodisch die Mietzinse der von Ausländern gebauten  oder erworbenen Wohnbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abrechnung
                            1  Innerhalb  von drei  Monaten nach Beendigung der Bauarbeiten  muss der  Bauherr dem Amt die definitive Bauabrechnung mit sämtlichen Belegen un  -  terbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt sich heraus, dass die definitiven Baukosten niedriger sind als jene, die  in der Mietzinsskala vorgesehen sind, wird diese dementsprechend abgeän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mitteilung
                            1  Die  vom   Amt   festgesetzte  Mietzinsskala   muss  vom   Eigentümer  bei   Ab  -  schluss des Mietvertrages dem Mieter bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Prüfung des Projektes und Festsetzung der Mietzinse wird  vom Bauherrn beim Amt mit sämtlichen von letzterem verlangten Dokumen  -  ten eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beteiligung des Staates
                            1  Die vom Staate zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind Gegenstand von  Verpflichtungskrediten, die dem Grossen Rat aufgrund der Bedürfnisse auf  dem Wohnungsmarkt unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anzahl   Wohnungen,   deren   Mietzinse   durch   die   Zusatzhilfe   gesenkt  werden, wird in Anbetracht des Wohnungsmarktes und unter Beachtung der  finanziellen Möglichkeiten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungskredite sind im Staatsvoranschlag enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ...
Art. 32 Beschwerde
                            1  Die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  getroffenen   Entscheide  sind mit   Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausführungsreglement
                            1  Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Februar 1986 (StRB 14.01.1986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1985  Erlass  Grunderlass  01.02.1986  BL/AGS 1985 f 343 / d 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.1990  Art. 8  geändert  01.07.1990  BL/AGS 1990 f 68 / d 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.1990  Art. 9  geändert  01.07.1990  BL/AGS 1990 f 68 / d 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.1990  Art. 11  geändert  01.07.1990  BL/AGS 1990 f 68 / d 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 32  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.1996  Art. 18  geändert  01.09.1996  BL/AGS 1996 f 208 / d 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.1996  Art. 18a  eingefügt  01.09.1996  BL/AGS 1996 f 208 / d 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 17  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18a  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 29  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 31  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 31  aufgehoben  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 8  geändert  01.01.2011  2009_123  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.09.1985  01.02.1986  BL/AGS 1985 f 343 / d 349
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 8 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 9 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 11 geändert 15.02.1990 01.07.1990 BL/AGS 1990 f 68 / d 69
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 02.05.1996 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18a eingefügt 02.05.1996 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 208 / d 211
Art. 18a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)