Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG
                            -  -VO)  ter   der Interkantonalen Vereinbarung über die An-  ter   Absatz 1 IKV.  s NAREG im Auftrag der GDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  earbeitungsrechte und Initialpasswörter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gegenstand  Betrieb des  NAREG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis 2)
                            Die  GDK  beaufsichtigt  die  Registerführung  des  SRK.  Zu  diesem  Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über  seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt: Datenlieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erf  olgt entwe-  der durch Lieferung an das SRK  oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichte-  ten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Satz 1 IKV betrauten Person  en erhalten die jeweils erforderlichen  Benutzerrechte und Initialpasswörter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erteilte bz  w. anerkannte oder gemäss BGMD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   nachgeprüfte Aus-  bildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüg-  lich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ter   Absatz 6 Satz 1 IKV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:  a.   Name, Vorname(n)  b.   Früherer Name  c.   Geburtsdatum  d.   Geschlecht  e.   Korrespondenzsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Heimatort(e)  g.   Nationalität(en)  h.   Beruf und Ausbildungsabschlusstyp m  it Datum und Land der Er-  teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  i.    anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss  mit  Datum  und  Land  der  Auss  tellung  und  Datum  der  Anerken-  nung/Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  j.    Datum der Registrierung und Registrierungsnummer  k.   Sterbedatum  l.    die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  m.  den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12  ter   Absatz 9 Satz 4 IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufsicht  Mitteilungs-  pflicht  Ausbildungsab-  schlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ter   Absatz 6 Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sprechenden Datum  -  bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) so-  lefonnummer und E  -Mail  -Adresse   1)  age  n oder Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  -  und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)  Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  -  bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) so-  elefonnummer und E  -Mail  -Adresse   1)  es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein  lunternehmen handelt oder nicht   2)  ensidentifikations  -Nummer (UID)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ter   Absatz 6 Satz 2 IKV    schützenswerten  Personenda-  Daten zur Be-  rufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.   die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren  Entzug  c.   Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids  d.   Verweise mit Grund und Datum des Entscheids  e.   die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids  sowie die Höhe der Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Ver-  antwortung mit Grund und Datum des Entsc  heids sowie Beginn  und Ende des Verbots  g.   definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Ver-  antwortung mit Grund und Datum des Entscheids  h.   andere  aufsichtsrechtliche  Massnahmen  mit  Grund  und  Datum  des Entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie melden dem SRK ohne V  erzug das Todesdat  um einer Gesund-  heitsfachperson.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das  NAREG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Firma HCI Solutions 5) überträgt die GLN (eindeutige Identifikati-
                            onsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   in das NAREG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmen Identifikationsnummer (UID) in das NAREG.
                            3.  Abschnitt: Rechte und Pflichten der  Datenlieferantinnen und -  lieferanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Datenlieferantinnen  und  -lieferanten  stellen  sicher,  dass  nur  richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetra-  gen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Datenlieferantinnen und -  lieferanten, die Daten in das NAREG  eint  ragen  oder  übertragen,  sind  für  die  Mutation  dieser  Daten  ver-  antwortlich.  AHV  -  Versicherten-  nummer  Global L  ocation  Number  Unternehmens  -  Identifikations-  nummer (UID)  Datenbearbei-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lieferanten müssen Mutationsanträge  ter   Absatz 9 IKV  Buchstaben a –   k   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) oder auf An-   gegeben.  -Mail  -Ad-  -  und Enddatum und Anzahl bewil-  -Mail  -Adresse),  j  und  k  (Rechtsform)  werden  nur  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Standardschnittstelle  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  en,  die dem Zweck des NAREG ent-  Löschung und  Entfernung von  NAREG  Bekanntgabe  der  öffentlich  zugänglichen  Daten  Zugang über  eine Standard-  schnittstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabenge-  biet  betreffen  und  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  im  Rahmen  der  IKV   8)   erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  öffentlichen  und  privaten  Stellen  erhalten  über  die  Standard-  schnittstelle  nur  zu  denjenigen  Daten  Zugang,  die  die  im  NAREG  erfassten  Gesundheitsfachpersonen  in  ihrem  Aufgabengebiet  be-  treffen  und  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlich  sind.  Die  GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über  den  Zugang.  Auf  das  Verfahren  finden  die  bundesrechtlichen  Vor-  schriften    über  das  Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    sinngemäss  Anwen-  dung.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Ab-  satz  1  Buchstabe  b,  denen  der  Zugang  über  die  Standardschnitt-  stelle gewährt wurde.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2)
                            1   Daten zu Artik  el 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 2 stehen als besonders schützenswerte Personen- daten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen
                            und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Ver-  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Per-  sonendaten nach Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des  NAREG gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten beson-  ders schützenswerten Personendaten nach Artike  l 5 Absatz 2 über  eine sichere Verbindung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis 2)
                            1   Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim  SRK  schriftlich  Auskunft  über  Einträge  von  besonders  schützens-  werten  Personendaten  gemäss  Artikel  5  Absatz  2  zu  ihrer  Person  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK ei-  nen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  SRK  gibt  der  betroffenen  Gesundheitsfachperson  die  bean-  tragten  besonders  schützenswerten  Personendaten  nach  Artikel  5  Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.  Bekanntgabe  der besonders  schützenswer-  ten Daten an  die zuständigen  Behörden  Bekanntgabe  der besonders  schützenswer-  ten Daten an  die betroffene  Gesundheits-  fachperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            usübungsbewilligungen zuständigen kantona-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  datenschutzrechtlichen  Der Zentralsekretär:  ilippe Perrenoud  Michael Jordi  Bekanntgabe  der AHV  -  Versicherten-  nummer  Datensicherheit  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Beschluss  der  GDK  vom  21.10.2021;  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Beschluss  der  GDK  vom  21.10.2021;  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der  Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und  -erbringern in reglementierten Berufen v. 14.12.2012, SR 935.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 21.10.2021; in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Bis 31.12.2015 E  -  mediat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleis-  tungen, Personen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  durch  Beschluss  der  GDK  vom  28.6.2018,  gleichzeitig  in  Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Art. 12  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Verwaltungsverfahrensgesetz  (VwVG)  vom  20.  Dezember  1968,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.021.