Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004
                            über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und  über die Anpassung der Besoldung der Mittelschul-Lehrkräfte und  der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004  der Dozierenden der Pädagogischen Hochschule auf das Jahr 2004  vom 2. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  85   des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
                            3  und Art.  23   der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Beschluss:  Beförderung  Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang  zur Ergänzenden Dienst-  und Besoldungsordnung für die Inhaber von  Schulämtern und die Lehrer der  staatlichen Mittelschulen (EDBO-MS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   in Laufbahn 145 eingereiht sind und  das 3., 10., 14. oder 24. Dienstjahr  erfüllen, werden befördert, wenn die  Leistungen als gut oder sehr  gut beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur EDBO-MS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   in  Laufbahn 143 oder 144 eingereiht sind und das 3. oder 18. Dienstjahr erfüllen,  werden befördert, wenn die Leistungen als gut oder sehr gut beurteilt  werden.  Aussetzen des Stufenanstiegs  Aussetzen des Stufenanstiegs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach  dem Anhang zur EDBO-MS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   in  Laufbahn 145 eingereiht sind und das 1., 2., 4.,  5., 6., 7., 8., 11., 12. oder 13.  Dienstjahr erfüllen, wird der Stufenanstieg  auf das Jahr 2004 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Nach Erfüllung des 8. oder 14.  Dienstjahrs erfolgt die Einreihung in das 10.  oder 16. Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur  EDBO-MS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   in  Laufbahn 143 oder 144 eingereiht sind und das 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8.,  19., 20.  oder 21. Dienstjahr erfüllen, wird der Stufenanstieg auf das  Jahr 2004  ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Nach Erfüllung des 8. Dienstjahrs  erfolgt die Einreihung in das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Lehrkräfte, die im Jahr 2003 nach dem Anhang zur  EDBO-MS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   in  Laufbahn 146 oder 147 eingereiht sind, wird der Stufenanstieg auf das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Einmalige Zulage  Einmalige Zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Lehrkräften nach Art.  2   dieses Erlasses wird im  Jahr 2004 eine einmalige  Zulage von Fr. 1000.- ausgerichtet.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Dieser Erlass wird in den Jahren 2004 bis 2011 angewendet.  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Hans Ulrich Stöckling  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2859; in  Vollzug ab  1. Januar 2004 bis31. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  215.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS  143.2  .