Gesetz über die Elektrizitätsversorgung
                            Gesetz über die Elektrizitätsversorgung (EVG)  vom 11.09.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2003)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Energiegesetz vom 9.  Juni 2000;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5.  Mai 2003;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Elektrizitätsversorgung der Endverbraucherin  -  nen und –verbraucher als Service public zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für die Versorgung mit Elektrizität im Hoch-, Mittel- und  Niederspannungsbereich bei einer Frequenz von 50 Hz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist auf das gesamte Kantonsgebiet anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeutet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Versorgung: Lieferung und Abgabe von Elektrizität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Endverbraucherin und -verbraucher: Natürliche oder juristische Person,  die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Versorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlich-rechtlich organisier  -  tes Unternehmen, das beauftragt ist, ein bestimmtes Netzgebiet mit  Elektrizität zu versorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verteilnetz: Netz hoher, mittlerer oder niedriger Spannung für die Be  -  lieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Versor  -  gungsunternehmen mit Elektrizität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Netzgebiet: Teil des Kantonsgebiets, der einem Versorgungsunterneh  -  men zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Die Verteilnetze gelten als Fälle öffentlichen Nutzens im Sinne des Bundes  -  gesetzes über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Endverbraucherinnen und -verbraucher müssen mit Elektrizität ver  -  sorgt werden können, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilnetze müssen sicher, zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaft  -  lich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versorgungspreise dürfen keine unverhältnismässigen Unterschiede  zwischen den einzelnen Unternehmen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit und Planung
                            1  Die Versorgungsunternehmen arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes  mit dem Staat zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere legen die Versorgungsunternehmen auf Verlangen alle erfor  -  derlichen Auskünfte und Unterlagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versorgungsunternehmen planen den Ausbau ihrer Netze in Zusam  -  menarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Beachtung der gesetzli  -  chen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Netzgebiete und Pflichten der Versorgungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Netzgebiete
                            1  Das Kantonsgebiet ist in Netzgebiete eingeteilt, deren Grenzen sich in der  Regel mit den Gemeindegrenzen decken und die die bestehenden Verteilnet  -  ze berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netzgebiete werden in einem Dokument registriert. Das für Energie zu  -  ständige Amt  1  )   (das Amt) hält dieses Dokument mit Unterstützung der Ver  -  sorgungsunternehmen laufend auf dem neuesten Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dokument wird vom Staatsrat genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuteilung der Netzgebiete
                            1  Der Staatsrat regelt die Zuteilung der Netzgebiete an die auf dem Kantons  -  gebiet tätigen Versorgungsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuteilung eines Netzgebiets erfolgt mit einem Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag hält insbesondere die Grundsätze fest, die die Versor  -  gungsunternehmen in ihren Versorgungsreglementen berücksichtigen müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Fälle
                            1  Ein Versorgungsunternehmen kann einem anderen Unternehmen die Ver  -  sorgung einer begrenzten Zone im eigenen Netzgebiet übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderzonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden  unverändert beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Erweiterung einer Sonderzone bedarf einer Vereinbarung zwischen  den betroffenen Versorgungsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sonderzonen werden in dem in Artikel 6 Abs. 2 genannten Dokument  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Versorgungspflicht
                            1  Die Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, alle Endverbraucherinnen  und -verbraucher auf ihrem Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen, sofern  diese ihre Pflichten nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlüsse müssen  erhalten bleiben, sofern sich die ursprünglichen Voraussetzungen nicht stark  verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anschlussgebühr und Ergänzungsbeitrag
                            1  Die Versorgungsunternehmen können gestützt auf ihr Versorgungsregle  -  ment eine Gebühr für die neuen Anschlüsse ans Verteilnetz erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Rentabilität eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets  trotz Anschlussgebühr fraglich ist, kann von den Eigentümerinnen und  Eigentümern oder von den Berechtigten ein Ergänzungsbeitrag verlangt wer  -  den. Der Beitrag wird nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Koordination und Überwachung
                            1  Das Amt koordiniert die Tätigkeit des Staats in Fragen der Elektrizitätsver  -  sorgung und sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für seine Leistungen kann das Amt Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Streitigkeiten
                            1  Die für Energie zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   entscheidet allfällige Streitigkeiten  im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Elektrizitätswirt  -  schaftsordnung haben die Versorgungsunternehmen in dem ihnen zugeteilten  Netzgebiet das ausschliessliche Recht, den Endverbraucherinnen und –ver  -  brauchern Elektrizität zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  November 2003 (StRB 21.10.2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2003  Erlass  Grunderlass  01.11.2003  2003_111  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.09.2003  01.11.2003  2003_111