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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Grossen Rates vom 22. November 1961 über ... (170.395)

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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Grossen Rates vom 22. November 1961 über ... (170.395)

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Grossen Rates vom 22. November 1961 über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung

Gestützt auf Art. 6 der Verordnung
1 von der Regierung erlassen am 26. Februar 1962

Art. 1

Das Finanzdepartement bearbeitet die Fragen, welche sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben, und besorgt die Auszahlung der Ruhegehälter und Renten gemäss Beschluss der Regierung.

Art. 2

Das Ruhegehalt und die Rente gemäss Artikel 1 und 4 werden in 12 Monatsraten jeweils am Anfang des Monats ausbezahlt.

Art. 3

1 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt entsteht in dem Monat, in welchem er geltend gemacht wird.
2 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt erlischt mit dem Tode. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird das volle Ruhegehalt ausgezahlt.

Art. 4

1 Der Anspruch auf die Witwenrente beginnt in dem Monat, der dem Sterbemonat des früheren Mitgliedes der Regierung folgt.
2 Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt mit dem Tode beziehungsweise mit der Wiederverheiratung. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Rente ausgezahlt.

Art. 5

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung auf den 1. Januar 1962 in Kraft. Endnoten
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