Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Grossen Rates vom 22. November 1961 über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung
                            Gestützt auf Art. 6 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 26. Februar 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das Finanzdepartement bearbeitet die Fragen, welche sich aus dem Vollzug der Verordnung ergeben, und besorgt die  Auszahlung der Ruhegehälter und Renten gemäss Beschluss der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das Ruhegehalt und die Rente gemäss Artikel 1 und 4 werden in 12 Monatsraten jeweils am Anfang des Monats  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Der Anspruch auf ein Ruhegehalt entsteht in dem Monat, in welchem er geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch auf ein Ruhegehalt erlischt mit dem Tode. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird das volle  Ruhegehalt ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Der Anspruch auf die Witwenrente beginnt in dem Monat, der dem Sterbemonat des früheren Mitgliedes der Regierung  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt mit dem Tode beziehungsweise mit der Wiederverheiratung. Für den Monat,  in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Rente ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung auf den 1. Januar 1962 in Kraft.  Endnoten