Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Niederlassung der Schweizer  Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes  über die Niederlassung der Schweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 27. August 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Registerführung sind dem Einwohneramt bekannt zu geben:  Anmeldung  a)    2  )  Wohnadresse;  b)    Zuzugsort und Zuzugsdatum;  c)    Beruf    und    Arbeitgeber;  d)    Konfessionszugehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Bei der Schriftenabgabe sind folg  ende Zivilstandsdokumente vorzu-le-  gen:          Ledige:        Personenstandsausweis;  Verheiratete,  Verwitwete  oder  Geschiedene:  Familienschein/Fami-  lienausweis;          In        eingetragener        Partnerschaf  t Lebende: Partnerschaftsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Änderung des Zivilstandes si  nd neue Schriften zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bei der Abmeldung ist der Schrifte nempfangsschein dem Einwohneramt
                            zurückzugeben.  Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Eine Umwandlu ng von Niederlassung in Wochenaufenthalt kann nur vor-
                            genommen werden, wenn die persönlichen  Verhältnisse sich verändert ha-  ben.  Umwandlung als  Wo c h e n  aufenthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR 1  30.20  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  lit. a – d  gemäss  Verordnung  übe  r  die  Anpassung  von  regierungsrätli-  chen  Verordnungen  an  das  Bundesgesetz  über  die  eingetragene  Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Zi  ff. 2, AGS 2007, 1031; am 1. April 2007  in Kraft getreten.  Fassung  gemäss  Verordnung  über  die  A  npassung  von  regierungsrätlichen  Ver-  ordnungen  an  das  Bundesgesetz  über  die  eingetragene  Partnerschaft  gleichge-  schlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 2, AGS   2007, 1031; am 1. April 2007 in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Registe  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Register sind feuer- und diebessicher aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            2 )  Anträge  für  Identitätskarten  und  Pässe  werden  durch  die  Gemeinde  am  zivilrechtlichen  Wohnsitz  ausgestellt.    Das  Departement  erlässt  die  erfor-  derlichen Weisungen.  Identitätskarten  und Pässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Einwohneramt  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Heimatschein  hinter-  legt ist, ste  llt den Wohnsitzausweis aus.  Wohnsitzausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wohnsitzausweis ist auf ein Jahr befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das Einwohneramt kann höchstens fo  lgende Kanzleigebühren erheben  für:  Gebühren  a)  Anmeldung zur Niederlassung (Niederlas-  sungsausweis/Schriftenempfangsschein)                Fr.       20.–  b)    Anmeldung zum Aufenthalt (Aufenthalts-  ausweis)  Fr.  30.–  c)    Erneuerung    des    Aufentha  ltsausweises                                                  Fr.            30.–  d)    Neuer Niederlassungsausweis / Schriften-  empfangsschein infolge einer Zivilstands-  änderung oder Erreichens der Volljährig-  keit  Fr.  20.–  e)    Abmeldung unabgemeldet weggezogener  Schweizer und Nachsenden der Schriften  Fr.    20.–  f)     Ausstellung     eines     Wohnsitzausweises               Fr.     20.–  g)    Verlängerung    eines    Wohnsitzausweises              Fr.    10.–  h)    Vorladungen, Bescheinigungen usw. im  Zusammenhang mit der Einwohnerkon-  trolle,     bis   Fr.    30.–  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )    Auskünfte im Zusammenhang mit der  Einwohnerkontrolle                                                                                                                        bis                                        Fr.                                                                                20.–  k)   Nimmt die Verrichtung längere Zeit in An-  spruch, wird die Gebühr nach Zeitauf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben gemäss RB vom 10. August 2004;   tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 10. August 2004;  tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 10. August 2004;  tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wand bemessen  und beträgt pro Stunde  maximal  Fr.                                                            80.–  l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    Amtskosten  bei  Strafverfügungen  Fr.   40.–   bis   Fr.   100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Für  Porti,  Telefonspesen  usw.  werden  die  effektiven  Auslagen  zu  den  Kanzleigebühren hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...    3 )  Meldepflicht von  Arbeitgebern und  Vermietern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vermieter  oder  gewerbliche  Logi  sgeber  hat  jeden  Zu-  oder  Wegzug  von  Mietern  bzw.  Logisnehmern  inne  rt  8  Tagen  dem  Einwohneramt  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer in einer Gemeinde ein nach  kaufmännischer Art  geführtes Gewerbe  eröffnet oder aufgibt, hat dies inne  rt 8 Tagen beim Einwohneramt zu mel-  den.  Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inhaber von Einzelfirmen mit ausw  ärtiger Niederlassung haben einen un-  befristeten Wohnsitzausweis zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften  ist ein Auszug aus dem Handels  register zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Ausführungsbestimmungen treten m it dem Gesetz über die Niederlas-
                            sung der Schweizer am 1. Januar 1985 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird  der Gebührentarif zur kantonalen Ve  rordnung über Aufenthalt und Nieder-  lassung der Schweizer Bürger vom 14. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   aufgehoben.  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss RB vom 10. August 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben gemäss RB vom 10. August 200  4; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1975, 780