Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980
                            ungsrat des Kantons Schaffhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. i und k StrG
Art. 3 lit. p StrG
Art. 5 Abs. 1 lit. d StrG
                            II.  Einteilung, Hoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Die Stadt Schaffhausen kann dem Kantonsrat die Übernahme zu-  sammenhängender Strassenzüge beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 13)
                            1    Die  im  kantonalen  Strassenrichtplan  enthaltenen  Wanderwege  sind Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsicht  über  die  im  kantonalen  Strassenrichtplan  enthalte-  nen  Wanderwege  und  die  kantonalen  Radrouten  innerhalb  der  Bauzonen obliegt Tiefbau Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 14)
                            III.  Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig  zur  Anordnung  von  Einschränkungen  auf  Kantons-  strassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von  kantonalem Int  eresse ist Tiefbau Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann Tiefbau Schaff-  hausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    die  Anordnung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  Ei  schränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorpor  tionen und Privatstrassen von kom  munalem Interesse anstelle der  zuständigen  Instanz  der  Gemeinde  nach  deren  Anhörung  verf  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erlaubnis kann schriftlich oder mündlich erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  jederzeit  entschädigungslos  widerrufen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  dazu  weggefallen  sind.  Wird  eine  Erlaubnis  ausdrücklich  auf  eine  bestimmte  Dauer  befristet,  so  kann  sie  vor  Ablauf  dieser  Frist  nur  aus  wichtigen  Gründen  widerrufen  werden,  vorab im dringenden öffentli  chen Interesse und dann, wenn der E  laubnisnehmer seine Pflichten grob verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  für  die  Erlaubnis  ist  nach  dem  Mass  der  B  anspruchung  und  dem  wirtschaftlichen  Vorteil  abzustufen.  Sie  be-  trägt  Fr.  20.  --    bis  Fr.  1000.  --.  Die  Bewilligungsgebühr  richtet  sich  nach  den  Ansätzen  der  Verwaltungsgebührenverordnung.  Ent-  schädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 StrG
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            lit. f StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StrG
Art. 16 Abs. 1 StrG
                            kann  auf  die  Erhebung  von  Entschädi-  i-  t  bekanntzugeben.  Vom  Tage  der  B  e-   Tie  fbau Schaffhau-  nderat  Einsprache  erhoben  werden.  Der  tungss  achen.   9)  Tiefbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  hungsnehmer  kann  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ‰   bis 10  ‰  der Invest  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Entschäd  igung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   zuständig.  und  Kiesgrubenausfahrten  sowie  bei  Aus-  plätzen  und  ähnlichen  Orten  Verschmut-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 StrG
Art. 16 Abs. 3 StrG
Art. 19 Abs. 2 StrG
Art. 19 Abs. 2 StrG
                            zungen  auf,  kann  der  Strasseneigentümer  Abhilfe  verlangen,  na-  mentlich dass die Fahrzeuge vor dem Befahren der Strasse gerei-  nigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Seitlicher Zutritt bedeutet Betreten und Befahren der Strasse von
                            den Anstössergrundstücken aus sowie in umgekehrter Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Namentlich unterstehen der Bewilligungspflicht:  a)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  c)    Erstellen und Ändern von Zufahrten und Parkplätzen;  d)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  e)    Einleiten  von Wasser in die Strassenentwässerungsanlage;  f)  Erstellen  und  Ändern  von  Grenzvorrichtungen  und  Einfriedun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Bewilligungserteilung  sind  die  Auswirkungen  auf  die  Strasse,  insbesondere  auf  deren  Tragfähigkeit,  Gleitsicherheit,  Stabilität  und  auf  die  Sichtverhältnisse  massgebend.  Die  Bewill  gungsbehörde  kann  ent  sprechende  Bedingungen  und  Auflagen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig  zur  Erteilung  der  Bewilligung  ist  bei  Kantonsstrassen  und  Privatstrassen  von  kantonalem  Interesse  Tie  fbau  Schaffhau-  sen   13)  .   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr  dienen,  ist  bei  Sichthindernissen  wie  Bauteilen,  Gegenständen,  Böschungen  und  Pflanzen  ein  Abstand  (gemessen  ab  Fahrbahn-  rand) von mindestens 2 m einzuhalten. Massgebend ist der stras-  senseitige äusserste Rand des Sichthindernisses. Bei Pflanzen ist  der    Abstand  im  Verlauf  des  natürli  chen  Wachstums  jederzeit  ei  zuhalten. Die Sicht muss bis auf eine Höhe von 4,5 m gewährlei  tet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abweichend  davon  muss  der  Abstand  an  der  Kurveninnenseite  gemäss VSS  -Normierung erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abstände  gemäss  Abs.  1  können  unterschritten  werden,  wenn  der  Nachweis  genügender  Sichtweite  aufgrund  der  VSS  Normierung erbracht wird. Massgebend ist die für das betreffende  Strass  enstück  gültige  Höchstgeschwindigkeit.  Dabei  darf  ein  Min-  destabstand von 1,0 m nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 StrG
Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2
                            StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 3 StrG
                            en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    kann  aus  wichtigen  Gründen  Ausnah-  e-  rden.   9)  -Normierung  normal  minimal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,5 m  7,0 m  rassen  7,0 m  6,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0 m  5,5 m  und Darstellungsmodells.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 StrG
Art. 31 Abs. 1 StrG
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 StrG
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tiefbau Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für die Kan-  tonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der  Stadt  Schaffhausen  auf;  die  Projekte  für  Neubauten,  grössere  Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der  Genehmigung  des  Regierungsrates.  Die  betroffenen  Gemeinden  haben  ein  Mitspracherecht  bei  der  Projektentwicklung  und  stellen  dazu  Tiefbau  Schaffhausen  einen  entsprechenden  Beschluss  des  Stadt  -  bzw. Gemeinderates zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  sich  Tiefbau  Schaffhausen   13)    und  eine  Gemeinde  nicht  einigen,  entscheidet  der  Regi  erungsrat  bei  der  Genehmigung  des  Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt   fest, welche Grund-  stücke  in  eine  Landumlegung  einzubeziehen  sind,  und  ent  det, nach wel  chem Verfahren die Landumlegung durchzufüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümer  können  die  Ausdehnung  der  Landumlegung  beantragen,  auch  wenn  die  Verwendung  und  Bewirtschaftung  der  Grundstücke durch den Strassenbau nicht direkt berührt wird. Der  Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die Begeh-  ren  unter  Berücksichtigung  der  Belange  des  Strassenbaus,  wobei  die Grundeigentümer die Kosten für die Ausdehnung der Landum-  legung zu tragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton  und  Gemeinden  haben  im  Landumlegungsverfahren  die  Stellung  von  Beteiligten,  auch  wenn  sie  nur  Land  anzutreten  ha-  ben. Sie kön  nen Restparzellen in die Umlegung einwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  bzw.  der  Gemeinderat  kann  im  Zusam  hang mit Strassenprojekten einzelne Grenzbereinigungen, den A  tausch  von  Parzel  len  und  andere  Massnahmen  zur  Verbesserung  der Grundstücksverhält  nisse anordnen, sofern damit kein Flächen-  oder Wert  verlust für die Betroffenen verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen  Tiefbau Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Die  Beleuchtung  von  Fussgängerübergängen  an  Kantonsstrassen  innerhalb der Bauzonen ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 StrG
Art. 47 Abs. 2 StrG
Art. 54 Abs. 2 StrG
                            Art. 55 StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            emeinden,  anderer  Kantone  oder  des  Bundes  und Gehwegen sowie bei Kunstbauwerken  w. Trottoirs anzurechnen ist.  e-  biet ohne Wald mit 1/20, die Einwohnerzahl mit 5/20 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  ugeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2 StrG
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63b Abs. 1 und Abs. 2
                            StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs.1 StrG
Art. 73 Abs. 1 StrG
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Gemeinden erheben die Beiträge aufgrund ihrer Verordnungen
                            und  überweisen  dem  Kanton  den  ihm  entsprechend  der  zustehenden Anteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Verwaltungsaufwand  der  Verkehrspolizei  entspricht  den  Be-  soldungskosten für das Personal, welches für die verkehrspolizeili-  che Tätigkeit eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand  für  die  Pool  -   und  Kommandodienste  sowie  für  die  Schwerver-  kehrskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verwaltungsaufwand  des  Strassenverkehrsamts  entspricht  den Besoldungskosten für das Personal, welches für die Administ-  ration eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die  Führungs  -  und Projektarbeit sowie für die Fahrzeugkontrolle.  VI.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1981  in  Kraft.  Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen   7)    und  in  die  kantonale  Gesetzes-  sammlung auf  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem  Inkrafttreten werden sämtliche ihr widersprechenden E  lasse aufgehoben, namentlich:  a)  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betref  fend  Erstellung  von  Einfriedigungen  längs  öffentlichen  Strassen und Fus  swegen vom 26. September 1891;  b)  Verordn  ung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betref  fend  das  Legen  von  Leitungen  in  kantonalen  Land-  Vizinal  strassen  und  die  Erhebung  von  Rekognitionsgebühren  vom 9.   Mai 1928;  c)   die  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhau-  sen über die St  rassensignalisation vom 12. April 1933;  d)  der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen  betref  fend  Staatsbeiträge  an  Pfadschlitten  vom  25.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1 StrG
Art. 75a Abs. 2 StrG
                            am  vom  27.  November  2007,  in  Kraft  getreten  (Amtsblatt 2007, S.  1812)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022,  in  Kraft  getreten  am