Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  vom 14.03.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  Dezember 2002 über die Berufsbil  -  dung, insbesondere die Artikel 49–51;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 19.  November 2003 über die Berufs  -  bildung, insbesondere die Artikel 55–58;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12.  Dezember 2006;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Berufs-,   Studien-   und   Laufbahnberatung   (die  Berufsberatung) in Anwendung der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Die   Berufsberatung   soll   Jugendlichen   und   Erwachsenen   helfen,   einen  Berufsweg oder eine höhere Ausbildung zu wählen oder ihre berufliche Lauf  -  bahn zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt sie in ihren Ausbildungs-, Wiedereinstiegs- oder Neuorien  -  tierungsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der ersten Berufswahl fördert sie einen erzieherischen, kontinuierlichen  Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch ihre Mitarbeit bei der Anerkennung der auf nicht formellen Wegen  erworbenen   Kompetenzen   trägt   sie   zu   einer   besseren   Eingliederung   der  Betroffenen in die Berufswelt bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie fördert die soziale Chancengleichheit und die Gleichberechtigung von  Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Berufsberatung ist allen Ratsuchenden zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsberatung bietet ein grundsätzlich unentgeltliches Basisangebot  an. Darüber hinaus gehende Leistungen und Leistungen für Erwachsene kön  -  nen in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wohnort der Ratsuchenden kann für die Unentgeltlichkeit berücksich  -  tigt werden. Interkantonale Abkommen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertraulichkeit der Berufsberatungsleistungen wird sichergestellt. Die  Informationen können im Einverständnis mit den Ratsuchenden und in ihrem  Interesse an Dritte übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Informationen über die Berufe und Ausbildungswege entsprechen Neu  -  tralitäts-, Objektivitäts- und Aktualitätskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Berufsberatungsprozess   ist   auf   die   Ratsuchenden   ausgerichtet.  Bezweckt wird die Autonomie der Ratsuchenden unter Berücksichtigung ih  -  rer Individualität. Die Berufsberatung führt keine Selektionsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Qualität
                            1  Die Berufsberatung stellt die Qualität der Dienstleistungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist um eine Anpassung der Leistungen an die Bedürfnisse der Öffent  -  lichkeit besorgt und passt sich der Entwicklung der Arbeitswelt und des Bil  -  dungssystems an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Die Berufsberatung arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, der Berufswelt  und den für den Arbeitsmarkt verantwortlichen Behörden zusammen. Sie  kann mit weiteren Partnern Zusammenarbeitsvereinbarungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsberatung arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienstleistungen
                            1  Die Berufsberatung bietet Information und individuelle Beratung für Ju  -  gendliche und Erwachsene an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt der Öffentlichkeit in den Berufsinformationszentren und Berufsbe  -  ratungsstellen sowie auf elektronischem Weg Informationen über Berufe und  Bildungswege zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Berufsberatung wird in Einzel- oder Gruppengesprächen  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Jugendliche werden Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die erste  Berufswahl bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berufsberatung stellt einen Beratungsdienst sicher, der die Ratsuchen  -  den im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens bei der Erfas  -  sung ihrer bisherigen Bildungsleistungen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie bietet den Erwachsenen angemessene Strukturen an, die sie bei der Er  -  fassung ihrer Kompetenzen im Hinblick auf eine Validierung ihrer bisherigen  Bildungsleistungen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er übt die Oberaufsicht im Bereich der Berufsberatung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann die mit der  Berufsberatung beauftragte Direktion damit betrauen, Ausführungsbe  -  stimmungen für besondere Bereiche zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er erstellt eine Liste der im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 und 3 kosten  -  pflichtigen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er trifft die der Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit dienen  -  den Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Direktion
                            1  Die mit der Berufsberatung beauftragte Direktion  1  )   (die Direktion) ist die  Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die Zuständigkeiten aus, die das Gesetz oder das Reglement nicht  ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amt
                            1  Zur Ausübung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über ein Amt für  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  2  )   (das Amt), das ihr unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befugnisse
                            1  Das Amt ist gegenüber der Direktion für den guten Betrieb der Berufsbera  -  tung im Kanton verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es koordiniert und beaufsichtigt die Organisation und die Tätigkeit der  regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen, der  Studienberatungsstelle,   des   Berufsinformationszentrums   und   der  Berufsberatungsstelle für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es stellt einen Dienst für Dokumentationsherstellung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es arbeitet mit den Ämtern des Kantons und den von seiner Tätigkeit  betroffenen Bildungsinstitutionen sowie den Berufsberatungsstellen der  anderen Kantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
                            – Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die regionalen Berufsberatungsstellen sind mit der Berufsberatung in einer  Region beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen im Dienst der Bevölkerung der Region, insbesondere der Schüle  -  rinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann ihnen Studienberatungsaufgaben übertragen, wenn be  -  sondere Umstände dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
                            – Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion legt die Regionen und den Sitz der regionalen Berufsbera  -  tungsstellen fest, die in der Regel in einer Schule der Orientierungsstufe un  -  tergebracht sind. Sie hört vorgängig die örtlichen Behörden der betroffenen  Orientierungsschulen an. Sie sorgt dafür, dass die Erwachsenen der Region  leichten Zugang haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regionalen Berufsberatungsstellen unterstehen dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden der Region stellen das mit der Dokumentation und der Ver  -  waltung beauftragte Personal, die Räume, das Mobiliar und das für den guten  Betrieb   einer   regionalen   Berufsberatungsstelle   erforderliche   Material   zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studienberatungsstelle
                            1  Die Studienberatungsstelle ist mit der Beratung im Zusammenhang mit Uni  -  versitätsstudien und anderen höheren Studien beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen brau  -  chen, insbesondere im Dienst der Schülerinnen und Schüler und der Studie  -  renden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studienberatungsstelle untersteht dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Er -
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Berufsinformationszentrum   und   die   Berufsberatungsstelle   für   Er  -  wachsene sind mit der Beratung im Zusammenhang mit Neuorientierung,  Wiedereinstieg und beruflicher Weiterbildung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen im Dienst aller Personen, die diesbezügliche Informationen su  -  chen, insbesondere im Dienst der Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Berufsinformationszentrum   und   die   Berufsberatungsstelle   für   Er  -  wachsene unterstehen dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Dienstverhältnis
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Gesetzgebung über  das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beraterinnen und Berater müssen eine anerkannte oder gleichwertige  spezifische Ausbildung nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beraterinnen und Berater der regionalen Berufsberatungsstellen werden  auf Empfehlung der örtlichen Schulbehörden der Orientierungsschule der  betreffenden Region angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Allgemeine
                            Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beraterinnen  und Berater  üben ihre Tätigkeit unter Beachtung  der  Grundsätze dieses Gesetzes und in Übereinstimmung mit ihrem Pflichtenheft  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Eltern, den Schulkrei  -  sen und der Berufswelt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind um die eigene Weiterbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratung – Weiterbildung
                            1  Die Direktion kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Weiterbildung ver  -  pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann ihnen freiwillige Weiterbildungskurse bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beteiligung des Staates
                            1  Der Staat trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Besoldungskosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts,  der Studienberatungsstelle und des Berufsinformationszentrums und der  Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Besoldungskosten   der   Beraterinnen   und   Berater   der   regionalen  Berufsberatungsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Betriebskosten des Amts, der Studienberatungsstelle, des Berufsin  -  formationszentrums und der Berufsberatungsstelle für Erwachsene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Weiterbildungskosten der von ihm angestellten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kosten in Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beteiligung der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden tragen die folgenden Kosten ihrer regionalen Berufsbera  -  tungsstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten des mit der Dokumentation und der Administration beauf  -  tragten Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Betriebskosten der Räume, des Mobiliars und des für die allgemeine  Information und die Beratung verwendeten Materials;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fahrkostenentschädigung der Beraterinnen und Berater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden der Region entscheiden über die Kostenverteilung unter  sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 22.  November 1985 über die Schul- und Berufsberatung  (SGF 413.1.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2008 (StRB 15.5.2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_038  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.03.2007  01.01.2008  2007_038