Gesetz über die Ausübung des Viehhandels (916.48)
Gesetz über die Ausübung des Viehhandels (916.48)
Gesetz über die Ausübung des Viehhandels
Gesetz über die Ausübung des Viehhandels vom 19. Oktober 1935 (Stand 1. Januar 1986)
§ 1
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Thurgau zu der interkan - tonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927
1 ) – im folgenden «Übereinkunft» genannt –, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildet, zu erklären.
§ 2
1 Der mit dem Betriebe eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Züchte - rei oder Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes, der Ver - kauf von selbstgemästeten oder selbstgezüchteten Tieren, der Ankauf von Tieren zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger für den Eigen - bedarf beziehungsweise für den Verkauf im geschlachteten Zustande ist weder pa - tent- noch kautionspflichtig.
2 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes zu un - terstellen ist, so entscheidet das zuständige Departement des Regierungsrates. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsge - richt. *
§ 3
1 Die Kaution gemäss Artikel 7 litera a und b der Übereinkunft
2 ) dient zur Sicherstel - lung der Ansprüche und Bussen wegen schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen und Missachtung seuchenpolizeilicher Vorschriften.
1) Jetzt 916.49
2) Jetzt §13; 916.49
§ 4
1 Die Grundtaxe (Artikel 8 Ziffer 1 der Übereinkunft
1 ) ) bildet die Gebühr für die Er - teilung des Viehhandelsausweises. Für Ausweise, welche zum Handel mit mehr als einer Kategorie von Tieren berechtigen sollen, ist nur eine einzige Grundtaxe zu ent - richten, und zwar für diejenige, welche den höhern Satz aufweist.
§ 5
1 Die Ansätze für die Umsatzgebühr (Artikel 8 Ziffer 2 der Übereinkunft
2 ) ) sind für den Kanton Maximalansätze. Der Regierungsrat kann die Grundtaxe bis zu einem gewissen Umsatz aller oder einzelner Tiergattungen auch als Umsatzgebühr aner - kennen (Artikel 8 Absatz 3 der Übereinkunft
3 ) ).
2
... *
§ 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der Übereinkunft, sowie von Aus - führungsbestimmungen zuständiger Amtsstellen werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, nach Massgabe von § 12 der Übereinkunft
4 ) durch die Be - zirksämter geahndet.
§ 7
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.
1) Jetzt § 15; 916.49 Jetzt § 15; 916.49
3) Jetzt § 15; 916.49
4) Jetzt § 26; 916.49
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.10.1935 19.10.1935 Erstfassung 50/1935