Gesetz über die Ausübung des Viehhandels
                            Gesetz über die Ausübung des Viehhandels  vom 19. Oktober 1935 (Stand 1. Januar 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Thurgau zu der interkan  -  tonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1.  Juli  1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   –  im folgenden «Übereinkunft» genannt –, welche einen integrierenden Bestandteil  dieses Gesetzes bildet, zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der mit dem Betriebe eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Züchte  -  rei oder Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes, der Ver  -  kauf von selbstgemästeten oder selbstgezüchteten Tieren, der Ankauf von Tieren  zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger für den Eigen  -  bedarf beziehungsweise für den Verkauf im geschlachteten Zustande ist weder pa  -  tent- noch kautionspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Zweifel darüber, ob ein Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes zu un  -  terstellen ist, so entscheidet das zuständige Departement des Regierungsrates. Der  Entscheid   des  Departementes   unterliegt   der   Beschwerde   an   das  Verwaltungsge  -  richt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kaution gemäss Artikel  7  litera  a und b der Übereinkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   dient zur Sicherstel  -  lung der Ansprüche und Bussen wegen schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen  und Missachtung seuchenpolizeilicher Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt  916.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt §13;  916.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundtaxe (Artikel  8  Ziffer  1 der Übereinkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) bildet die Gebühr für die Er  -  teilung des Viehhandelsausweises. Für Ausweise, welche zum Handel mit mehr als  einer Kategorie von Tieren berechtigen sollen, ist nur eine einzige Grundtaxe zu ent  -  richten, und zwar für diejenige, welche den höhern Satz aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansätze für die Umsatzgebühr (Artikel  8  Ziffer  2 der Übereinkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) sind für  den Kanton Maximalansätze. Der Regierungsrat kann die Grundtaxe bis zu einem  gewissen Umsatz aller oder einzelner Tiergattungen auch als Umsatzgebühr aner  -  kennen (Artikel  8  Absatz  3 der Übereinkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der Übereinkunft, sowie von Aus  -  führungsbestimmungen zuständiger Amtsstellen werden, soweit sie nicht unter das  Strafgesetz fallen, nach    Massgabe  von    §  12 der  Übereinkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  durch  die Be  -  zirksämter geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat  in Vollzug gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt §  15;  916.49  Jetzt §  15;  916.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt §  15;  916.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Jetzt §  26;  916.49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.10.1935  19.10.1935  Erstfassung  50/1935