Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
                            Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der  Drogenabhängigkeit  vom 13.02.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 25.  November 1994 über den  Finanzhaushalt des Staates;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrat vom 4.  Januar 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Es wird ein Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (der Fonds)  geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird gespiesen durch die Vermögenswerte und Ersatzforderun  -  gen, die der Strafrichter im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel ein  -  gezogen oder festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte oder der Ersatzforde  -  rungen zuhanden des Geschädigten oder Dritter bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliess  -  lich Ersatzforderungen unter Kanton, Bund und ausländischen Staaten wird  durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung der verfügbaren Beträge
                            1  Der Fonds bezweckt, mit den verfügbaren Mitteln die folgenden Massnah  -  men vermehrt zu finanzieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Information und die vorbeugenden Massnahmen auf dem Gebiet der  Drogenabhängigkeit, insbesondere in Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die polizeilichen und gerichtlichen Mittel für die Bekämpfung des Dro  -  genmissbrauchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die medizinisch-soziale Betreuung von Drogenabhängigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Programme für alternative Produktion und Beschäftigung in den dro  -  genproduzierenden und -verarbeitenden Ländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanz  -  haushalt des Staates von der Finanzverwaltung auf Rechnung der für die Be  -  ziehungen zu den Gerichtsbehörden zuständigen Direktion  1  )   verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwendung
                            1  Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der für die Beziehungen zur richterli  -  chen Gewalt zuständigen Direktion und nach Einholung der Meinung der von  der Anfrage an den Fonds betroffenen Direktionen über die Verwendung der  verfügbaren Beträge. Er regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung der verfügbaren Beträge wird grundsätzlich jedes Jahr  festgelegt. Der Staatsrat kann seinen Entscheid jedoch hinausschieben, wenn  die eingezogenen Beträge für eine wirksame Verwendung zu gering sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausführung
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1997 (StRB 10.06.1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 91 / d 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2005  Art. 1  geändert  01.01.2006  2005_104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2005  Art. 3  geändert  01.01.2006  2005_104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2009  Art. 4  geändert  01.04.2010  2009_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 4  geändert  01.07.2015  2014_103  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.02.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 91 / d 92