Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG)
                            Satzung  für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration  der Universität St.Gallen (MBA HSG)  vom 28. August 2003 (Stand 1. August 2014)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  Bst.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Satzung:  2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Unter dem Titel «Master of Business Administration (MBA)» besteht an der Uni  -  versität St.Gallen ein Nachdiplomstudiengang (im Folgenden: MBA-Studium). Das  MBA-Studium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das MBA-Studium kann in Kooperation  mit anderen in- oder ausländischen  Universitäten durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Senat und Universitätsrat entscheiden auf Antrag der Weiterbildungskommission  über Doppelabschlussprogramme mit Partnerschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das MBA-Studium bietet Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung  verfügen, eine herausragende Weiterbildung im Bereich General Management und  bereitet sie damit auf Führungsaufgaben in den oberen und obersten Manage  -  ment-Ebenen in Unternehmungen und öffentlichen Institutionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das MBA-Studium ist international ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 21. Oktober 2003; im Amtsblatt veröffentlicht am 3. No  -  vember 2003, ABl 2003, 2446; in Vollzug ab 22. Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziff. 4.1 und Art. 4.2 der HSG-Richtlinien Weiterbildung vom 21. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Das MBA-Studium dauert als Vollzeitstudium wenigstens 12 Monate und als Teil  -  zeitstudium wenigstens 18  Monate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet in Form von Pflicht- und Wahlkursen, Integrationsseminaren und ei  -  nem MBA-Projekt oder an dessen Stelle einer MBA-Thesis statt. Anstelle von Inte  -  grationsseminaren können auch zusätzliche Wahlkurse absolviert werden. Unter  -  richtssprache ist Englisch, ausgenommen in Sprachkursen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Das MBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  an allen Pflichtkursen teilgenommen hat;  b)  *  ein MBA-Projekt absolviert hat, das angenommen worden ist, oder an dessen  Stelle eine MBA-Thesis verfasst hat, die genehmigt worden ist;  c)  an allen gemäss Studienvorschriften notwendigen Wahlkursen und einem In  -  tegrationsseminar teilgenommen hat;  d)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Studienleistungen erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Diplom   berechtigt   zur   Führung   des   Titels   «Master   of   Business  Administration – University of St.Gallen (MBA-HSG)».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Die Studienleistungen nach Art.  4  Abs.  2 können durch adäquate Leistungen im  Rahmen eines Austausch-Terms an einer von der Universität St.Gallen anerkann  -  ten Partnerschule oder im Rahmen anderer Weiterbildungsstudiengänge der Uni  -  versität St.Gallen ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenigstens 50 Prozent der gesamten Studienleistungen nach Art.  4  Abs.  2 müs  -  sen an der Universität St.Gallen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Anrechnung entscheidet die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Direktion  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Die Direktion besteht aus dem Academic Director. Diesem kann ein Executive  Director beigeordnet werden. Der Academic Director entscheidet abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Universitätsrat wählt den Academic Director auf Antrag des Senats. Der Aca  -  demic Director stammt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen  Professoren  der  Universität  St.Gallen. Der Executive  Director  wird  vom  Senat  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall, dass ein Direktor sein Amt nicht ausüben kann, ernennt der Akade  -  mische Direktor der Executive School of Management, Technology and Law (Dean  ES-HSG) einen Stellvertreter. Im Fall dauerhafter Verhinderung bzw. Rücktritts  bleibt der Stellvertreter bis zur Wahl eines neuen Direktors im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktion obliegen:  a)  die Leitung des MBA-Studiums;  b)  die konzeptionelle Gestaltung des Studiums einschliesslich der Lehrpläne;  c)  die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Studiums;  d)  die Bestimmung der Dozierenden;  e)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beirat  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion kann einen Beirat zu ihrer Beratung und Unterstützung einsetzen.  IV. Dozierende  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion bestimmt die Dozierenden. Dozierende für Pflichtkurse stammen  in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozierenden sind in den von ihnen betreuten Kursen für die Stoff- und Stun  -  denpläne, für die Durchführung der Prüfungen sowie die Begutachtung der MBA-  Projekte und der MBA-Thesis zuständig. Sie können der Direktion Antrag auf Bei  -  zug von Fachreferenten stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Zulassung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            1  Zum MBA-Studium kann zugelassen werden, wer die folgenden Voraussetzungen  erfüllt:  a)  abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder an einer Universität;  b)  *  General Management Admission Test (GMAT) oder vergleichbarer Test;  c)  *  Test of English as a Foreign Language (TOEFL) oder vergleichbarer Nachweis  von ausreichenden Englischkenntnissen;  d)  *  in der Regel wenigstens zwei Jahre Praxiserfahrung;  e)  wenigstens zwei persönliche Referenzen aus Fachhochschule, Universität oder  Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das Zulassungsverfahren und über die Zulassung im Einzelfall entscheidet  die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   begründeten   Fällen   kann   von   einzelnen   Zulassungsvoraussetzungen   nach  Bst.  b bis e dieser Bestimmung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus Gründen der Kapazität kann die Zulassung verweigert werden.  VI. Finanzen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das MBA-Studium wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen können Beiträge aus Mitteln anderer Weiterbildungsaktivi  -  täten gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnung des MBA-Studiums wird im Rahmen der Rechnung der Executive  School (ES-HSG) geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–97  28.08.2003  22.10.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 3 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 4 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe
Art. 4, Abs. 2, b) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 5 geändert 43–93 31.03.2008 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 8, Abs. 2 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 9 geändert 46–5 06.12.2010 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1, b) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 9, Abs. 1, c) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 9, Abs. 1, d) geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2014-054 20.06.2014 01.08.2014
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2003  22.10.2003  Erlass  Grunderlass  38–97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2008  keine Angabe  Art. 5  geändert  43–93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  keine Angabe  Art. 1  geändert  46–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  keine Angabe  Art. 3  geändert  46–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  keine Angabe  Art. 4  geändert  46–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  keine Angabe  Art. 6  geändert  46–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  keine Angabe  Art. 9  geändert  46–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 1, Abs. 1  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 3, Abs. 1  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 3, Abs. 2  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 4, Abs. 2, b)  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 6, Abs. 1  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 8, Abs. 2  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 9, Abs. 1, b)  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 9, Abs. 1, c)  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 9, Abs. 1, d)  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 11, Abs. 1  geändert  2014-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.08.2014  Art. 11, Abs. 2  aufgehoben  2014-054