Richtlinien für die Ausrichtung von Stipendien
                            Gestützt auf Art. 4 der Vollziehungsverordnung zum Stipendiengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und Art. 5 des Reglements über die Stipendien  für die berufliche Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Regierung erlassen am 18. Oktober 2004  I.     Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gesuchseinreichung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche sind innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahresbeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere  Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des  Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abzurunden ist. In begründeten Fällen kann die  Fachstelle Ausnahmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Gesuche, welche zu Beginn eines Schuljahres einzureichen sind, muss die stipendierbare Zeit mindestens vier  Monate betragen. Für Gesuche, welche zu Beginn eines Semesters eingereicht werden können, muss die stipendierbare  Zeit mindestens zwei Monate betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Erstausbildung
                            Die Erstausbildung dauert bis um Erreichen eines öffentlich anerkannten Ausbildungsabschlusses. Abschlüsse von  Gymnasien und Diplom- oder Fachmittelschulen gelten nicht als Abschluss der Erstausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Erster und zweiter Bildungsweg
                            1   Wer keine Erstausbildung abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen für die Zuordnung zum zweiten Bildungsweg  nicht erfüllt, gilt als Absolventin oder als Absolvent des ersten Bildungsweges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Absolventin oder Absolvent des zweiten Bildungsweges gilt, wer:  a)     nach Abschluss einer Erstausbildung während mindestens 730 Tagen voll erwerbstätig gewesen ist, ohne  gleichzeitig in einer Ausbildung zu stehen oder sich auf eine solche vorzubereiten. Militärdienst, Zivildienst,  Führung eines eigenen Familienhaushaltes mit Kindern und ausgewiesene Arbeitslosigkeit gelten als  Erwerbstätigkeit. Praktika stellen keine Erwerbstätigkeit dar;  b)     verheiratet ist;  c)     Kinder hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Dauer der Beitragsberechtigung
                            1   Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf die ordentliche Ausbildungsdauer. Der Beginn eines Ausbildungsjahres ist  jeweils der Monatserste. An Urlaubsjahre oder -semester werden keine Stipendien ausgerichtet. Zu wiederholende  Ausbildungszeit (Repetition) ist nur infolge Krankheit stipendierbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Verlängerung der Beitragsberechtigung ist auf Gesuch mit schriftlicher Begründung durch die Schulleitung in  Ausnahmefällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, die nach erfülltem 32. Altersjahr eine Ausbildung beginnen, erhalten in der Regel keine Ausbildungsbeiträge.  Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.  II.     Stipendierbare Ausbildungsgänge und Module
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Praktika
                            Es sind nur Praktika während der Ausbildung stipendierbar, wobei eine allfällige Entschädigung analog dem  Lehrlingslohn angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anlehre, Grundbildung mit Attest
Art. Zusätzliche Ausbildungen
                            1   Es werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn die neue zusätzliche Ausbildung zu einem höheren nicht gleichwertigen  Abschluss führt. Doktoratsarbeiten und Habilitationen werden nicht stipendiert. Eine gleichwertige neue Ausbildung wird  auch dann nicht stipendiert, wenn für die erste Ausbildung keine Stipendien bezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ausnahme ist eine einzige neue zusätzliche gleichwertige Ausbildung stipendierbar, wenn:  a)     bei der neuen Ausbildung vorausgesetzt wird, dass bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde;  b)     ein Mindestalter vorausgesetzt wird;  c)     eine Zusatzberufslehre in der gleichen Branche absolviert wird, die eine breitere Berufsausübung ermöglicht  d)     es sich um eine medizinische Berufslehre handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Weiterbildung
                            1. Berufliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Berufliche Weiterbildungen, die an Abenden oder an einzelnen Tagen stattfinden, sind nicht stipendierbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Berufliche Weiterbildungen sind nur dann stipendierbar, wenn innerhalb von 12 Monaten ein Schulunterricht von  mindestens drei Monaten stattfindet, wobei die kleinste Unterrichtseinheit mindestens eine Woche (Blockwoche) beträgt,  und wenn während der Ausbildungszeit kein Einkommen erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland
                            Sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland sind nur dann stipendierbar, wenn die Absolventin oder der Absolvent über  eine Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tagesschule ununterbrochen während mindestens 26 Wochen  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Intensiv-Deutschkurse
                            Die Intensiv-Deutschkurse am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof in Landquart sind für  Personen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, stipendierbar.  III.     Anrechenbare Kosten pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schul- und Studiengelder
                            1   Im Grundsatz wird ein Schul- und Studiengeld bis maximal 1 500 Franken angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein höheres Schul- und Studiengeld bis maximal 9 200 Franken wird angerechnet, wenn:  a)     Der Ausbildungsgang im Kanton angeboten oder mit Kantonsbeiträgen unterstützt wird. Wird der Ausbildungsgang  durch verschiedene Institutionen angeboten, wird das günstigste Schulgeld angerechnet;  b)     der Ausbildungsgang in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist und durch die  Ausbildungsstätte ein höheres Schul- und Studiengeld verlangt wird;  c)     im Kanton Graubünden keine gleichwertige Ausbildung angeboten wird und diese nicht in einer für den Kanton  geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren
                            Anrechenbar sind die effektiven Kosten, jedoch höchstens für:  a)     Hochschulen und Höhere Fachschulen 1 500 Franken;  b)     Vollzeitberufsschulen 900 Franken;  c)     Gymnasien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Lehrerseminarien und paramedizinische Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu je 50 Prozent auf Kost und Logis auf;  b)     für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» 3 500 Franken;  c)     für «Kost und Logis bei den Eltern» 2 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ermittlung der anrechenbaren Aufwändungen für Kost und Logis wird darauf abgestellt, ob die «Wegstrecke  Wohnort Eltern – Ausbildungsort» im Tagespendelbereich liegt und ob eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens  zumutbar ist. Ausbildungs- und Arbeitszeiten der stipendienberechtigten Person sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Besondere Verhältnisse
                            1   Fliessen zu Gunsten der stipendienberechtigten Person Kinderrenten, Alimente oder Alimentenbevorschussungen,  erhöhen sich die Ansätze für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» und  «Kost und Logis bei den Eltern» um 3 400 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei stipendienberechtigten Personen, die verheiratet sind oder die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen,  ist der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» anzurechnen, wenn sie einen eigenen Haushalt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Reise
                            1   Als Reiseaufwändungen werden die Aufwändungen für die kostengünstigste Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel,  höchstens aber 2 100 Franken angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ermittlung der Reisespesen ist die Wegstrecke «Wohnort Eltern – Ausbildungsort», bei Verheirateten oder  stipendienberechtigten Personen mit Unterhaltspflicht und eigenem Haushalt die Wegstrecke «Wohnort Stipendiat –  Ausbildungsort» massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Befindet sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des Kantons und wird kein Nachweis über die Benützung  der öffentlichen Verkehrsmittel erbracht, so wird für die Reisespesen eine Pauschale von 1 000 Franken berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen
                            1   Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1 100 Franken angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet:  a)     für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erfüllt  haben, 900 Franken;  b)     für alle übrigen stipendienberechtigten Personen und für solche an Universitäten oder Eidgenössischen  Technischen Hochschulen 1 900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Besondere Verhältnisse:
                            1. Stipendienberechtigte Personen mit Kinder  Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzliche  Lebenshaltungskosten pro Kind von 1 500 Franken angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Besuch von Mittelschulen
                            Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch einer Mittelschule wird auf die Kosten abgestellt, welche  sich beim Besuch der am nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern nicht eine  näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Austauschjahr
                            Beim Besuch eines Stipendien auslösenden Austauschjahres oder Austauschsemesters werden jene Kosten  angerechnet, welche beim Besuch der schweizerischen Stamm-Ausbildungsstätte anrechenbar sind.  IV.     Anrechenbare Einnahmen pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Lehrlingslohn oder andere vertragliche Entschädigung
                            haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Ferienerwerb angerechnet:  a)     für Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen sowie für Absolventen des zweiten Bildungsweges ein  Grundbetrag von 2 900 Franken; hinzuzuzählen ist der 9 200 Franken übersteigende Bruttoerwerb;  b)     für Personen an Mittelschulen, Seminarien und in übrigen Ausbildungen ein Grundbetrag von 1 400 Franken;  hinzuzuzählen ist der 5 300 Franken übersteigende Bruttoerwerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kinderrenten und Alimente
                            Kinderrenten und fliessende Alimente einschliesslich Leistungen aus Alimentenbevorschussungen zu Gunsten der  stipendienberechtigten Person werden zu 80 Prozent als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Vermögensertrag
                            Das satzbestimmende Vermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 20 000 Franken frei. Ein Zwölftel des  diesen Betrag übersteigenden Vermögens wird als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Einkommen des Ehepartners
                            Vom Bruttoerwerb der Ehefrau oder des Ehemannes der stipendienberechtigten Person werden bis 21 500 Franken für  den eigenen Lebensunterhalt und 2 700 Franken für jenen jedes Kindes zugestanden. Der diese Summe übersteigende  Bruttoerwerb wird vollumfänglich als Einnahme angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Elternbeitrag
                            1. Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massgebend sind das Einkommen der direkten Bundessteuer und das satzbestimmende Vermögen der Kantonssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt das zu stipendierende Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahr nach dem 30. Juni, sind für die Errechnung  des Elternbeitrages die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer und jene der Kantons- und Gemeindesteuer  des Vorjahres massgebend. In den anderen Fällen sind jene des Vorvorjahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden die Bruttoeinkünfte des laufenden Jahres gegenüber dem massgebenden Steuerjahr voraussichtlich um  mindestens 20 Prozent tiefer ausfallen, so können auf schriftlichen Antrag die Steuerzahlen des Jahres verwendet  werden, welches dem massgebenden Steuerjahr folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Berücksichtigung konkreter Verhältnisse
                            1   Im Grundsatz wird auf die massgebenden Steuerzahlen der Eltern abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird auf die massgebenden Steuerzahlen des Elternteils abgestellt, welcher  für die stipendienberechtigte Person keine Alimente leisten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern  zu berücksichtigen. Das jeweilig massgebende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines  Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen Ehepartners werden für  die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Ermittlung des Basisbetrags
                            1   Das massgebende Vermögen der Eltern ist bis zu 190 000 Franken frei. Das diesen Betrag übersteigende  massgebende Vermögen wird zu fünf Prozent zum massgebenden Einkommen der Eltern gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das massgebende Einkommen und der zu diesem addierte Anteil des Vermögens bilden den Basisbetrag. Der  Basisbetrag wird auf 1 000 Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fliessen festgelegte Alimente nicht oder werden diese durch die Sozialbehörde nicht bevorschusst, werden die  Vermögen beider Elternteile vollumfänglich kumuliert, zum zu berücksichtigenden Anteil des Vermögens umgerechnet  und zur Summe der Einkommen beider Elternteile addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird zu zwei Drittel als  Basisbetrag für die Umrechnung in den Elternbeitrag berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sämtliche fliessenden Renten und Alimente sowie bevorschusste Alimente der stipendienberechtigten Person und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Anteile am Elternbeitrag
                            1   Die stipendienberechtigte Person wie auch die Geschwister, welche sich in nachobligatorischer Vollzeitausbildung  befinden und Absolvierende des ersten Bildungsweges sind, haben entsprechende Anteile am zumutbaren Elternbeitrag.  Dies sind für in Ausbildung Stehende mit:  a)     «Kost und Logis auswärts»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     an Hochschulen und an Höheren Fachschulen 12 Anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     an Gymnasien, an Fachmittelschulen, an Berufsmaturitätsschulen und an Lehrerseminarien 10 Anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     für alle übrigen Ausbildungen 7 Anteile;  b)     «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» für alle Ausbildungen 5 Anteile;  c)     «Kost und Logis bei den Eltern» für alle Ausbildungen 4 Anteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen bezüglich Kost und Logis, Besuch von Mittelschulen und Austauschjahr gelangen sinngemäss zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anteil des zumutbaren Elternbeitrages wird von den anrechenbaren Kosten pro Jahr, nach Abzug der anderen  anrechenbaren Einnahmen, abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Elternbeitrag bei Absolvierenden des zweiten Bildungsweges
                            1. Prozentsätze  Von den sich aus der Berechnung des Gesuches ergebenden maximal möglichen Stipendien werden den Eltern die  nachfolgenden Prozentsätze vom maximal möglichen Stipendium als Elternbeitrag zugemutet. Massgebend ist der  errechnete Basisbetrag.  Basisbetrag  von  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Franken  57 000 Franken  0 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 000 Franken  63 000 Franken  10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 000 Franken  69 000 Franken  20 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 000 Franken  75 000 Franken  30 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 000 Franken  81 000 Franken  40 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 000 Franken  87 000 Franken  50 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 000 Franken  93 000 Franken  60 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 000 Franken  99 000 Franken  70 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 000 Franken  105 000 Franken  80 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 000 Franken  111 000 Franken  90 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von diesem errechneten Elternbeitrag werden für diese Geschwister der stipendienberechtigten Person analog den  Bestimmungen in Artikel 30 Beträge in Abzug gebracht. Dies sind für solche mit:  a)     «Kost und Logis auswärts»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     an Hochschulen und an Höheren Fachschulen 11 200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     an Gymnasien, an Fachmittelschulen, an Berufsmaturitätsschulen und an Lehrerseminarien 9 200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     für alle übrigen Ausbildungen 6 500 Franken;  b)     «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens 5 Mittagessen pro Woche auswärts» für alle Ausbildungen 4 700  Franken;  c)     «Kost und Logis bei den Eltern» für alle Ausbildungen 3 700 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der so errechnete Betrag wird nach Artikel 29 auf den Basisbetrag zurückgerechnet. Resultiert aus dieser  Rückrechnung ein Basisbetrag von 57 000 Franken oder mehr, wird den Eltern ein Elternbeitrag nach Artikel 31  zugemutet.  V.     Berechnung des Stipendiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Grundsatz
                            1   Das Stipendium pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen den «Anrechenbaren Kosten pro Jahr» und den  «Anrechenbaren Einnahmen pro Jahr».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stipendienbetrag pro Jahr wird auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gesuchen für eine Dauer von weniger als 12 Monaten wird der Stipendienbetrag pro Jahr anteilmässig reduziert  und auf 100 Franken auf- beziehungsweise abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Minimalstipendium
                            1   Das Minimalstipendium pro Jahr beträgt 600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Minimalstipendium pro Jahr wird ausgerichtet, wenn der errechnete Stipendienbetrag pro Jahr nach der Rundung  mindestens 400 Franken ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Maximalstipendien
                            1   Die Maximalstipendien betragen pro Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahr:  a)     für unverheiratete Personen, welche zu Beginn des Ausbildungsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 200 Franken;  b)     für alle übrigen unverheirateten Personen und für solche an Universitäten respektive Eidgenössischen Technischen  Hochschulen 11 200 Franken;  c)     für alle verheirateten Personen 22 400 Franken (Dieses Maximum gelangt auch dann zur Anwendung, wenn beide  Eheleute Stipendien erhalten.);  d)     für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzlich pro Kind 1 500 Franken  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maximalstipendium im Umfang der  entsprechenden Differenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Elternbeitrag, Stipendien Dritter, Stipendien von Kanton und Bund sowie übrige Einnahmen dürfen die effektiven  Kosten pro Jahr nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höheres Stipendium
                            Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskosten oder bei ausserordentlich hoher Belastung durch die Ausbildung kann die  Regierung höhere Stipendien gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Darlehen sind bis zum Abschluss der Ausbildung, für welche sie gewährt werden, zinslos. Nachher sind sie bis zur  Rückzahlung zum Satz der 1. Hypotheken der Graubündner Kantonalbank zu verzinsen.  VII.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anpassung an die Teuerung
                            1   Die Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 139.3 Punkten (Basisindex  Dezember 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 10 Prozent erreicht, sind die Ansätze entsprechend  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die während einem laufenden Schuljahr dem Index angepassten Ansätze sind jeweils auf Beginn des nächsten  Schuljahres in Kraft zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
                            1   Diese Richtlinien treten rückwirkend auf Beginn des Schuljahrs 2004/05 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen über sprachliche Weiterbildungskurse im Ausland treten auf 1. November 2004 in Kraft. Bis zu  diesem Zeitpunkt bleiben die entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien vom 7. Juni 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Richtlinien vom 7. Juni 1994 bleiben für alle Gesuche anwendbar, deren Anspruch vor dem Schuljahr 2004/05  entstanden ist.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.300