Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
                            1)  ,  und Löhningen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  die  Sonderklassen  werden  unter  Vorbehalt  von  §  3  folgende  Schulkreise bezeichnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Beringen mit Beggingen, Gächlingen,  ...   12)  , Hallau, Löhningen,  Neunkirch, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und  Wilchingen.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Neuhausen am Rheinfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Schaffhausen mit Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Meris-  hausen und Stetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Stein am Rhein mit Buch, Hemishofen und Ram  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Thayngen.   9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  erstgenannte  Gemeinde  ist  jeweils  Schulortsgemeinde.  Ent-  scheidet  sich  die  Schulortsgemeinde  für  die  integrative  Schulform,  wird sie von der Pflicht zur Führung von Sonderklassen entbunden.  In diesem Fall müssen die verbleibenden Gemeinden mit separati-  ven  Schulformen  die  Schulung  ihrer  Sonderklassenschüler  bzw.  -  schülerinnen in ihrer oder einer anderen Gemeinde inner  - oder aus-  serhalb ihres Schulkreises sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Abschlussklassen der Sonderklassen (Werkklassen) bilden  alle  Gemeinden des Kantons einen einzigen Schulkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schulortsgemeinden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Neuhausen  am  Rheinfall  für  Klassen  mit  Ausbildung  in  vorwie-  gend handwerklicher Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Schaffhausen  für  Klassen  mit  Ausbildung  in  vorwiegend  haus-  wirtschaftlich/handwerklicher  Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Schulkreisen mit kleinen Schülerzahlen können Schüler der Ori-  entierungsschule  Nachbarschulkreisen  zugewiesen  werden,  wenn  die Schülerzahlen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen kann der Gemeinde die Führung einer eige-  nen  Sonderklasse  bewilligt  werden,  oder  es  können  Schüler  einer  anderen Gemeinde zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretern derjeni-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Mitglie-  Gemeinde  Anzahl  Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   12)  Löhningen  2  Oberhallau  2  Bargen  2  -  Gächlingen  2  Siblingen  2  Buch  1  Buchberg  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Büttenhardt  Dörflingen  Lohn  >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stetten  Merishausen  Bargen  Beggingen  1  Ramsen  14)  Hemishofen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Trasadingen  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Anzahl der Vertreter für die Kreisschulbehörden kleiner als  die Zahl der Gemeinden, welche nicht Schulort sind, einigen sich die  Schulbehörden über die Vertretung. Können sie sich nicht einigen,  entscheidet die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Schulbehörden  der  Gemeinden,  die  keinen  Vertreter  in  der  Kreisschulbehörde  haben,  sind  über  die  Verhandlungen  der  Kreis-  schulbehörde durch Zustellung eines Protokolls zu informieren. Für  wichtige  Geschäfte  sind  alle  Gemeinden  zur  Vernehmlassung  ein-  zuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sch  ulbehörde  der  Sonderklassen  ist  die  Schulbehörde  der  Ge-  meinde, in der Sonderklassen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich  nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen  vom 8. September 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft.  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   3)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen  über die Kreisbildung für die Oberklassen der Elementarschule,  die Berufswahlklassen und die Werkklassen vom 17. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974;  b)  der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen  über die Kreisbildung für die  Hilfsschulen ab Beginn des Schul-  jahres 1970/71 vom 18. Februar 1970.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 411.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1983, S. 1025.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1807).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2004, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1787).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 4. März 2008, in Kraft getreten am 1.  gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben durch RRB vom 4. März 2008,  in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mtsblatt 2008, S. 1783).  RRB vom 20. November 2012, in Kraft getreten am  Kraft  getreten  am  Au-