Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt und die Unterhaltsgrenzen auf der N 7 zwischen der Verzweigung N 1 / N 7 und Frauenfeld-Ost
                            1  vom 20. August 1979 / 12. September 1979   März 1960   und Artikel 50 Absatz 2 der dazugehörigen Vollziehungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auf den ausserhalb ihres eigenen Kantonsgebietes gelegenen Strecken-
                            abschnitten,  auf  die  sich  die  vorliegende  Vereinbarung  erstreckt,  räumen  die  Kantone  Zürich  und  Thurgau  den  Organen  ihrer  Werkhöfe  Winter-  thur-Nord  (Kanton  Zürich)  und  Frauenfeld-Scheidweg  (Kanton  Thurgau)  gegenseitig  dieselben  Befugnisse  ein,  wie  sie  die  Organe  des  eigenen  Kantons hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  in  Artikel  2  genannte  Unterhaltsdienst  im  Winter  umfasst  insbe-  sondere die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  technische  Dienst,  der  bauliche  Unterhalt  sowie  ausserordentliche  Arbeiten  wie  die  Ausführung  von  Unfallreparaturen  und  die  Beseitigung  von Elementschäden fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die beiden Kantone stellen sich die gegenseitigen Leistungen nicht in
                            Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen
                            Verrichtungen  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt,  haftet  derjenige  Kan-  ton,  auf  dessen  Gebiet  das  Unterhaltspersonal  zur  Zeit  der  Schädigung  tätig war, soweit nach dem Recht dieses Kantons dem Geschädigten gegen  Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder  der  beiden  Kantone  haftet  nach  Massgabe  des  schweizerischen  Obligationenrechtes  1  )    je  für  den  Schaden,  den  Dritte  aus  einem  Unter-  haltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem  haftbar  gemachten  Kanton  steht  der  Rückgriff  auf  den  gemäss  dieser  Vereinbarung  die  Unterhaltsarbeiten  ausführenden  Kanton  offen,  wenn  dessen  Personal  den  Unterhaltsmangel  absichtlich  oder  grobfahr-  lässig herbeigeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Kantons Thurgau.   Anstände  zwischen  den  Kantonen  aus  der  Anwendung  dieser  Verein-   Zur   Bildung   des   Schiedsgerichtes   bezeichnen   beide   Kantone   einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   dem Bundesrat mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )