Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            4.1.1.  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und  -direktoren (GDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen  Vom  18. Februar   1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Anerkennung  kantonaler  Aus  bildung  sabschlüsse,  die  Führung  einer  Liste  über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichtsberechtigung  sowie  eines  Registers über Ge  sund  heitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  in  Anwendung  natio  nalen  und  internationalen  Rechts  die  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungs  abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    sowie  die  Umsetzung  der  Meldepflicht  von  Dienst  leistungs  erbringerinnen und  -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be  rufs  ausübung.  Sie hilft mit, die Qualität der Aus  bil  dun  gen für die ge  samte Schweiz si  cher  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Absatz 2 des Fach hoch schul gesetzes des Bundes.
                            4F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Änderung vom  24  . Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Re  gelung in die Zu  -  stän  dig  keit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            5F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zu  ständig sind, sind  gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen  a.    Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  b.   Anerkennung  der  Fachmaturität  im  Besonderen  und  der  Fach  hochschulrei  fe  im  Allgemeinen,  c.    Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  d.   Festlegung  der  Grundsätze  für  das  Angebot  an  Dip  lom  stu  dien  gängen  im  Fac  h-  hochschulbereich und  e.    Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen ge  mäss Artikel 1 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  liegt  bei  der  Plenarversammlung  der  EDK.  Im  Bereich  der  Ge  sund  heits  berufe  ist  die GDK in die Ver  handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung ein  zubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerk ennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Aus  bil  dungsabschlüsse in  ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die üb  rigen Kantone  haben be  ratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die EDK vollzieht die Vereinba  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei  zerischen Univers  i-  tätskonferenz in allen Fragen der uni  ver  sitären Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GDK  vollzieht die Ver  ein  barung in ihrem Zuständig  keits  bereich. Sie kann den  Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder   für Grup  -  pen ver  wand  ter Ausbildungsab  schlüs  se ins  besondere fest:  a.   die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),  b.   das Anerkennungsverfahren,  c.   die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Aus  bil  dungs  abschlüsse  und  d.   das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqual  i-  fikationen von Dienst  leistungs  erbringerinnen und -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmit  tel bar be  tei ligten Be  rufs  -  organisatio  nen und Be  rufs  ver  bände das Aner  ken  nungs  reglement. Im Fall einer De  le-  gation des Vollzugs ge  mäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Ge  nehmi  gung des An-  erkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Anerkennungsreglement,  bzw.  dessen  Genehmigung,  be  darf  der  Zu  stimmung  von zwei D  rit  teln der stimm  berech  tig  ten Mit  glieder der zu  ständigen Anerkennung  s-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die  Anerkennungsvoraussetzungen  nennen  die  minimalen  Anfor  derun  gen,  de  nen  ein Aus  bil  dungs  abschluss genügen muss. Schwei  zerische Ausbildungs  -   und Beruf  s-  standards so  wie al  len  falls in  ter  natio  nale Anforderungen sind dabei in an  gemes  sener  Weise zu berück  sich  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderung vom  24  . Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a.   die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b.   das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:  a.   die Dauer der Ausbildung,  b.   die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c.   die Lehrgegenstände und  d.   die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die  Anerkennung  weist  aus,  dass  der  Ausbildungsabschluss  den  in  die  ser  Ver  ein  -  barung  und  im  betreffenden  An  erken  nungs  reg  lement  fest  gelegten  Vor  aus  set  zun  gen  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskant  one  gewähren  den  Inhabern  und  In  haberin  nen  eines  an  er-  kannten  Aus  dungsabschlusses  den  glei  chen  Zugang  zu  kantonal  re  gle  men  tierten  Berufen wie den ent  spre  chend diplo  mier  ten Angehörigen des ei  genen Kan  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone l  assen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus  -  bil  dungs  abschlusses  unter  den  gleichen  Vor  aus  set  zun  gen  zu  weiterführenden  Schu-  len zu wie ent  spre  chend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe  hal  ten  bleiben die Auf  nah  me  kapazität der Schu  len und an  gemes  sene finanzielle Abgeltu  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber  und  Inhaberinnen  eines  anerkannten  Aus  bil  dungs  abschlus  ses  sind  be  rech  -  tigt, einen ent  sprechenden geschützten Ti  tel zu tragen, so  fern das An  erken  nungs  reg  -  lement dies aus  drück  lich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die EDK führt eine Dokumenta  tion über die an  erkann  ten Aus  bil  dungs  abschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Anerken  nungs  regle  mente  in  den  amtlichen Publikationsorganen zu ver  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Reglemente: für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst, AGS 1996, 3694; über die  Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik, AGS 1997, 3963; über die A  n-  erkennung  der  Diplome  für  Erwachse  nenbildner  und  Er  wachsenenbildnerin,  AGS  1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4150  ;  über  die  Anerkennung  der  Lehrdip  lome  in  Schulischer  Hei  lpädagogik,  AGS  1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4467  und  KA  2007,  2738;  über  die  Anerkennung  der  Lehrdiplome  für  Maturitätsschulen,  AGS 1998, 4473 und KA 2007, 2734; über die   Anerkennung von gymnasialen Maturität  s-  auswei  sen,  AGS  2000,  4912;  für  die  Anerkennung  der  Diplome  der  höhe  ren  Fachschu  len  für  Soziale  Arbeit,  AGS  2000,  4921;  über  die  Anerkennung  kantona  ler  Fach  hochschuldi  p-  lome, AGS 2000, 4927; über die Anerkenn  ung von Hoc  hschul  diplomen für Lehrkräfte der  Vorschulstufe  und  der  Primarstufe,  AGS  2000,  4932  und  KA  2007,  2742;  über  die  Ane  r-  kennung   von Hochschuldiplomen für Lehr  kräfte der Sekundarstufe I, AGS 2000, 4938 und  KA  20  07, 2745; des SRK über die Anerken  nung  von  ausländischen Ausbildungsabschlü  s-  sen,  KA  2001,  416;  des  SRK  über  die    Anerkennung  von  kantonalen  Ausbildungs  ab-  schlüssen, KA 2001, 420; der SDK über die Anerkennung von auslän  dischen Aus  bildung  s-  abschlüs  sen,  KA  2001,  423;  der  SDK  über  die  Anerkennung  kan  tona  ler  Aus  bildungs  ab-  schlüs  se im Gesundheitswesen in der Schweiz, KA 2001, 426; der SDK über die Anerke  n-  nung  kantonaler  Fachhochschul  dip  lome  im  Ge  sundheits  wesen,  KA  2002,2068;  Statut  der  SDK  für  die  einheitliche  Prüfung  der  Chiropraktoren  und  Chiropraktorinnen  in  der  Schweiz,  KA  2004,  1897;  Regle  ment  über  die  Interkantonale  Chiropraktorenprü  fung  KA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, 1901; über die An  erkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrb  e-  ruf  KA  2007,  2833  ;  über  die  Anerkennung  der  Hoch  schuldip  lome  in  Logopädie  und  der  Hochs  chuldiplome  in  Psychomotoriktherapie  KA  2007,  2826;  über  die  Anerkennung  von  Berufsmaturitätsausweisen  für  die  Zulassung  zu  den  universitären  Hochschulen  (Passare  l-  lenreglement);  über  die  Anerkennung  der  Abschlüsse  von  Fachmittelschulen  KA  2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2639;  über  die  Anerkennung  der  Diplome  im  Be  reich  der  Sonderpädagogik  (Vertiefung  s-  richtung Heilpädago  gische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schuli  sche Heil  pädag  o-  gik) KA 2011, 02; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vo  r-  schulstufe  und  de  r  Prima  rstufe  KA  2011,  11;  über  die  Aner  kennung  von  Hochschuldipl  o-  men für Lehrkräfte der Sekundar  stufe I KA 2011,20; Interkanto  nale Vereinbaru  ng über die  Beiträge  an  die  Ausbildungskosten  in  der  berufli  chen  Grundbildung  (Berufsfachschulve  r-  einbarung,  BFSV)  KA  2011,  28;  der  GDK  über  die  Anerkennung  und  Nachprüfung  von  ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie, KA 2012, 4089; über die Verordnung  zum   Register   über   die   G  esundheitsfachpersonen   NAREG   (NAREG-  VO),   eKAB  -Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00.016.074
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            11F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   die   Anfechtung   von   Reglementen   und   Entscheiden   der   An  erkennungs  -  behörden durch einen  Kanton  und über andere Strei  tigkeiten zwischen den Kant  o-  nen entscheidet au  f Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bun  des  ge-  richts  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörden  sowie  gegen  Entscheide  betreffend  die  Gebühren  gemäss  Artikel  12ter  Absatz  8  kann  von  be  trof  fenen  Privaten  binnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit    Eröffnung  bei  einer  vom  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  eing  e-  setzten  Rekurs  kom  mission  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  erhoben  wer  den.  Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   fin  den sinngemäss Anwendung.  Entscheide  der  Rekurs  kom  mis  sionen  können  von  den  Anerkennungsbehörden  wie  auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff  des Bun  des  gerichts  -  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   beim Bundesgericht mit Be  schwer  de angefochten wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zu  sam  men  set  zung und die Org  a-  nisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen  anerkann  ten Aus  bil  dungs  abschluss zu ver  fügen, oder we  r ei  nen Titel verwendet, der  den  Ein  druck  er  weckt,  er  ha  be  einen  an  erkann  ten  Aus  bil  dungs  abschluss  er  wor  ben,  wird  mit  Haft  oder  Bus  se  bestraft.  Fahr  lässigkeit  ist  straf  bar.  Die  Straf  ver  fol  gung  obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge  setz, BGG);    SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bundesgesetz  über  das  Bundesverwaltungsgericht  vom  17.  Juni  2005  (Ver  waltungsgerichts  -    gesetz, VGG); SR 173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge  setz, BGG);    SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Änderung vom  24  . Oktober 2013/21. Novem  ber 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten und Gebühren
                            16F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden un  ter Vorbehalt von  Absätzen  2,  3  und  4  von  den  Vereinba  rungs  kantonen  nach  Massgabe  der  Einwoh-  nerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nach  trägliche  gesamtschweizer  i-  sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusa  m-  menhang     mit     der     Meldepflicht     der     Dienstleistungserbringerinnen     und  -erbringer  sowie  für  die  Erfassung  der  gemäss  Artikel  12ter  Absatz  5  notwendigen  Daten und für die   Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfac  h-  personen gemäss Artikel 12  ter   Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von minde  s-  tens CHF 100.  – bis höchstens CHF 1000.  – erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  nachträgliche  gesamtschweizerische  Anerkennung  eines  kantonalen  Di  p-  loms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Nachprüfung  der  beruflichen  Qualifikationen  der  Dienstle  istungserbring  e-  rinnen und -erbringer  können  Gebühren  in  der  Höhe  von  mindestens  CHF  100.  –  bis  höchstens  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000.  – erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  einem  Gebührenreglement  fest.  Sie  bemiss  t  sich  nach  dem  jeweiligen  Zeit  -   und  Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  EDK  führt  eine  Liste  über  Lehrpersonen,  denen  im  Rahmen  eines  ka  ntonalen  Entscheides   die   Unterrichts  berech  tigung   oder   die   Berufsausübungsbewilligung  entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Ab  satz 2  dem  Generalsekretariat  der  EDK  nach  Rechtskraft  des  ent  sprechenden  Entscheides  mitzu  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom  24  . Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom  16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Liste  enthält  den  Namen  der  Lehrperson,  das  Datum  des  Diploms  oder  der  Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent  zugsverfügung, die Entzugsbehörde  und die Dauer des Ent  zugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.  Kantonale    und  kommunale  Behörden  im  Bildungsbereich  er  hal  ten  auf  schriftliche  Anfrage  hin  Auskunft  über  eine  allfällige  Ein  tragung,  wenn  sie  ein  berechtigtes  Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  betroffenen  Lehrpersonen  wird  vom  Eintrag  und  von  der  Löschung  des  Ei  n-  trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Ablauf  der  Entzugsdauer,  bei  Wiedererteilung  der  Un  ter  richtsberechtigung  oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit  Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10  Absatz 2 schriftlich und   begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin  n-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter
                            Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  GDK  führt  ein  Register  über  die  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  inländischen,  im    Anhang  zu  dieser  Vereinbarung  aufgeführten  nichtuniversitären  Ausbildungsa  b-  schlüssen  in  Gesundheitsberufen  sowie  die  Inhaberinnen  und  Inhaber  entspreche  n-  der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register  erfasst  ausserdem  P  ersonen,  die  sich  nach  dem  BGMD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 9F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    gemeldet  haben  und  über  den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK  passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom  24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bundesgesetz  über  die  Meldepflicht  und  die  Nachprüfung  der  Berufsqualifikationen  von  Dienstleistungserbringerinnen  und  -erbringern in regle  mentierten Berufen (BGMD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Register dient dem Schutz und der Information von Pa  tien  tinnen und Patienten,  der Information von in-  und aus  län  dischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu  statistischen  Zwecken.    Es  dient  ausserdem  der  Vereinfachung  der  für  die  Erteilung  der Beru  fsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 ben  ö-  tigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schüt-  zenswerte  Personen  daten.  Im  Register  wird  ebenfalls  die  Versichertennummer  g  e-  mäss  Artikel  50e  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    über  die  Alters  -   und  Hinterlassenenversicherung  zur  eindeutigen  Identifizierung  der  im  R  e-  gister  aufgeführten  Personen  sowie  der  Aktualisierung  der  Personendat  en  system  a-  tisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi-  schen  Ausbildungsabschlüssen  zuständigen  Stellen  teilen  der  registerführenden  Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungs  abschluss mit. Die  zuständigen  kantonalen  Behörden  teilen  der  registerführenden  Stelle  unverzüglich  die  Erteilung,  die  Verweigerung,  den  Entzug  und  jede  Änderung  der  Bewilligung  zur  Berufsausübung,  namentlich  je  de  Einschränkung  der  Berufsausübung,  jede  andere  aufsichtsrechtliche  Massnahme  sowie  die  Personen  mit,  die  sich  nach  dem  BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genann-  ten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfo  r-  derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten-  lieferung  verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt geg  e-  ben.  Gründe  für  den  Entzug  beziehungs  weise    die  Verweigerung  der  Berufsau  s-  übungs  bewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande-  ren  aufsichtsrechtlichen  Massnahmen  stehen  nur  den  für  die  Erteilung  von  Beruf  s-  ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Be  hörden zur Ver  -  fügung.  Die  Versichertennummer  steht  nur  der  register  führenden  Stelle  sowie  den  für die Erteilung von Berufs  ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver  -  fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der   nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  genannten  Personen,  für  die  Erteilung  von  Auskünften  an  Private  und  ausserka  n-  tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle Einträge zu einer Person werden   aus dem Register entfernt, sobald eine Behö  r-  de  deren  Ableben  meldet.  Die  Daten  können  danach  in  anonymisierter  Form  für  statistische  Zwecke  verwendet  werden.  Der  Eintrag  von  Verwarnungen,  Verweisen  und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eint  rag von Einschränkungen  der  Bewilligung  fünf  Jahre  nach  deren  Aufhebung  entfernt.  Beim  Eintrag  eines  befristeten  Berufs  ausübungsverbotes  wird  zehn  Jahre  nach  seiner  Aufhebung  im  Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das  Einsichtsrecht  der  betroff  enen  Gesundheitsfachpersonen  ist  jederzeit  gewäh  r-  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin  n-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge  genü  ber erklärt.  Dieser teilt die Bei  tritts  erklä  rung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarung  kann  je  auf  Ende  eines  Kalenderjahres,  un  ter  Be  ach  tung  ei  ner  Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 In-Kraft -Treten
                            Der  Vorstand  der  EDK  setzt  di  e  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  mindestens  17  Kantone beige  tre  ten sind und wenn sie vom Bund ge  neh  migt worden ist.  Bern, 18. Februar 1993  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  zie  hungs  direktoren  Der Präsident:  Peter Schmid  Der Generalsekretär:  Moritz Arnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Er  ziehungsdi  rek  toren  im  Ein-  vernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekt  o-  rinnen  und  -  direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    und der Konferenz der kantonalen  Sozial  direk  torin  nen und  Sozialdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   beschlossen.  Die  Genehmigung  des  Bundes  (Eidgenössisches  Departement  des  Innern)  erfolgte  am 24. November 1994.  Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.  Der Vereinbarung gehören alle Kanto  ne an (Stand August 1997).  Änderungen vom 16. Juni 2005  Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi  e-  hungsdirektoren und der Schweizerischen Kon  ferenz der kantonalen Gesundheitsdi-  rektorinnen  und  -di  rek  toren  im  Einver  nehmen  mit  der  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektorinnen und So  zialdirektoren beschlossen.  Der Vorstand der EDK setzt die Än  derung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr  sämtliche Ver  ein  barungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt  nis   zu  geben.  Bern, 16. Juni 2005  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  zie  hungs  direktoren  Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.  Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013  Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi  e-  hungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kant  o-  nalen Gesundheits  direktorinnen und  -direkt  oren (21. November 2013) be  schlossen.  Der  Vorstand  der  EDK  setzt  die  Änderung  der  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt  nis zu  geben.  Braunwald, 24. Oktober 2013  Im Namen der Schwei  zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  direktoren  Die Präsidentin:  Isabelle Chassot  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang gemäss Artikel 12  ter   Absatz 1 IKV:  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK  Diplomierte  Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater FH*  Ergotherapeutin und Ergotherapeut FH*  Hebamme FH*  Physiotherapeutin und Physiotherapeut FH*  Pflegefachfrau und Pflegefachmann (HF/FH*)  Aktivierungsfachfrau und Aktivier  ungsfachmann HF  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF  Drogistin und Drogist HF  Fachfrau  und  Fachmann  für  medizinisch-technische  Radiologie  HF/  Bachelor  of  Science HES  -SO en Technique en   radiologie médicale  * **  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  Orthoptistin und Orthoptist HF  Podologin und Podologe HF  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis  Augenoptikerin  und Augenoptiker EFZ  Gesundheitsschwester und Gesundheitspfleger*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 F  ***
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschluss  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren vom 8. März 2012; Inkrafttreten per  1. Januar 2013  *  Erfassung aktuell nur im Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)  **      Bis  zum  Beginn  des  Wintersemesters  2014/15  befristet  bewilligter,  z.Zt.  ausschliesslich  an der Fachhochschule Westschweiz (HES  -SO) angebotener Studiengang  .  ***    Erteilung von Diplomen läuft Ende 2013 aus