Regierungsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Lokalbehörden gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
                            1)  vom 21. November 1902  Als  ständige  Lokalbehörden  im  Sinne  des  Artikels  44  des  zitierten  Gesetzes  1)   werden die Flurkommissionen  2)   bezeichnet.  Publikation  im  Amtsblatt  und  in  der  Gesetzessammlung  und  Mit-  teilung  in  Separatabdrücken  an  die  sämtlichen  Flurkommissionen  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 734.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Siehe 913.1.