Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturh... (811.193)
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturh... (811.193)
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
2/2006
1 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 26. März 2003 Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau erlässt in Anwendung von § 46 der Verordnung über Berufe des Gesundheits- wesens
1) aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Kantons St. Gallen vom 3. März 2003 als Gegenrechtserklärung:
§ 1 Die vom Kanton St. Gallen ausgeste llten Prüfungsausweise für Natur-
heilpraktiker und Naturheilpraktikeri nnen gelten nur, sofern der Kandidat oder die Kandidatin die thurgaui schen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat und solange der Kanton St. Gallen Gegenrecht hält.
§ 2 Das Departement für Finanzen und So ziales des Kantons Thurgau behält
sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
§ 3 Die Gegenrechtserklärung gegenüber de m Kanton St. Gallen über die An-
erkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 25. August 1997 wird aufgehoben.
§ 4 Diese Gegenrechtserklärung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
1)