Gebührentarif Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons
                            Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für  Herstellungskontrolle der Interkantonalen Kontrollstelle für  Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons  Heilmittel (IKS) für Inspektionen auf Verlangen eines Kantons  vom 16. Dezember 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der  Heilmittel,  gestützt auf die Art. 8 lit. b und 14 der interkantonalen Vereinbarung vom 3.  Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über die Kontrolle der Heilmittel,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inspektionen nach Art. 13 Abs. 3 und 4 der interkantonalen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sowie  Oberexpertisen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .1  Inspektionen inkl.  Vorbereitung  Ein Inspektor  500.- pro Tag  bzw. 250.- pro Halbtag  Ein angefangener halber Tag ist als Halbtag zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .2  Inspektionsbericht  (durch IKS erstellt)  Herstellungsbetriebe  250.- (bis 5 Seiten)  Grosshandelsunternehmen  150.- (bis 3 Seiten)  jede weitere Seite  50.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .3  Reisespesen und  Taggeld  Gemäss internen Richtlinien betreffend Spesenabrechnung für  dienstliche Tätigkeiten der Abteilung Herstellungskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .4  Laborprüfung der  erhobenen Muster  Gemäss internen Richtlinien betreffend Gebühren für Analysen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinsame Inspektionen IKS/Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .1  Die Ansätze gemäss Ziff. 1.1 können auf die Hälfte reduziert werden, wenn die IKS  gemeinsam mit den Kantonen eine Inspektion durchführt. Ausgenommen sind  Oberexpertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .2  Tarif-Position Ziff. 1.3 ist anzuwenden, wenn der Kanton die Inspektion leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .3  Tarif-Position Ziff. 1.4 ist anzuwenden, wenn die bei der Inspektion erhobenen  Muster Anlass zu Beanstandungen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inspektionen als ständiger Auftrag  Führt die IKS für einen Kanton im Sinne eines ständigen Auftrages  Betriebsinspektionen durch, so gelten besondere Abmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inkrafttreten  Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ersetzt den «Gebührentarif  Herstellungskontrolle» vom 16. Mai 1974  4  .  Bern, 16. Dezember 1977  Konferenz der Interkantonalen Vereinigung,  Der Präsident:  Dr. Gottfried Hoby, Regierungsrat  Der Sekretär:  Emil Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 314.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 314.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.