Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft
                            Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)  Vom 27. Februar 1991 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf die §§  63  Absatz  1, 112 und 113 der Verfassung des Kantons Ba  -  sel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz will:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen gere  -  gelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verursacherprinzip
                            1  Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   abweichenden   Vorschriften   in   kantonalen  Spezialgesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in  Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss die  -  sem Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Gemeinden sowie den Nach  -  barkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die  Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt  wenn nötig für die Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 814.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Anlagen und Projekte, die dem Umweltschutz dienen und  im kantonalen Interesse stehen, unterstützen oder sich daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Vollzug
                            1  Der Regierungsrat kann Vorkehren zum Schutz des Menschen und seiner na  -  türlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Katastrophenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beurteilung der Risikoermittlung
                            1  Die kantonale Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundes  -  recht verfassten Risikoermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen  eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den  betroffenen Interessenkreisen stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen  Unterlagen der kantonalen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission und das Sicherheitsinspektorat berichten dem Landrat jähr  -  lich über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verzeichnis der Gefahrenquellen
                            1  Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen  den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der kanto  -  nalen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeich  -  nisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des  Verzeichnisses führen, umgehend melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton informiert die Standortgemeinde und die benachbarten Gebiets  -  körperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager steht jeder Per  -  son zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kosten *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung und Abwehr von Störfällen so  -  wie zu deren Feststellung und Behebung werden dem Verursacher überbun  -  den.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Immissionsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Luftverunreinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Meldepflicht
                            1  Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen,  sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in  einem andern Bewilligungsverfahren gemeldet sind, der kantonalen Behörde  gemeldet werden, bevor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche  Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Art und Zweck der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Art und Menge der Emissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emis  -  sionen wichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmes  -  sungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen  für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vor  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Mes  -  sungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass  die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Feuerungs- und Verbrennungsanlagen
                            1  Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder  Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid  überschritten wird, so kann die kantonale Behörde den Einsatz der folgenden  Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Heizöl «mittel» und «schwer»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70  Kilowatt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stick  -  oxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl  «extra leicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder  Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid  überschritten wird, so ordnet die kantonale Behörde an, dass in Neubauten  und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen  eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffar  -  me Heizungsanlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Emissionsgutschriften
                            1  Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften  Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als 10%  unterschritten werden, so erhält er für 80% jeder weiteren Unterschreitung eine  Emissionsgutschrift der kantonalen Behörde. Der Regierungsrat kann den Pro  -  zentsatz für die Gutschrift um bis zu 20% herauf- oder herabsetzen. Für die  Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Un  -  terlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer  Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmen  -  gen für die einzelnen Schadstoffe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf  eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interes  -  senten vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gutschriften können mit Zustimmung der kantonalen Behörde für andere An  -  lagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen  würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält,  werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche  oder ähnliche Schadstoffe handelt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Emissionsgutschriften, die nicht innert 5 Jahren wiederverwendet werden,  entwerten sich jährlich um 20% ihres ursprünglichen Wertes. Der Wert einer  Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei  -  chung für die neue Anlage berechnet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Emissionsverbund
                            1  Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inha  -  berinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betrof  -  fen sind, mit Zustimmung der kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen  beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15%  tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissi  -  onsquellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten  sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach  §  10  Absatz  1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsver  -  bund nach Absatz  3  Buchstabe  a entsprechend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn  die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Land  -  schaft und Basel-Stadt umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider  Kantone zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Lärmempfindlichkeitsstufen
                            1  Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den be stehenden  Nutzungszonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  heitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst  klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3–6 des  Baugesetzes vom 15.  Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 23.607, SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Lärmschutzmassnahmen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutz  -  massnahmen in Wohnzonen an, dass die Immissionsgrenzwerte auch ausser  -  halb von Gebäuden nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die  zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von  Wohnräumen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Umweltbelastungen aus dem Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsätze
                            1  Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen, um den Anteil der um  -  weltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen  Massnahmen zur  Verminderung  und  Beruhigung  des  privaten  Motorfahrzeugverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschrän  -  kende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der  nichtmotorisierte   und   der   öffentliche   Verkehr   gegenüber   dem   privaten  Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und  Gefährdungen geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Umweltbelastungen durch Eisenbahn-,  Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Höchstgeschwindigkeiten auf Kantonsstrassen
                            1  Die kantonale Behörde verfügt  auf  Kantonsstrassen reduzierte  Höchstge  -  schwindigkeiten, wo dies aus Gründen der Verkehrssi cherheit, der Luftreinhal  -  tung oder des Lärmschutzes nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schutz der Wohngebiete
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigen  -  den Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohn  -  gebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeinde  -  strassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit  von 30  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und  verkehrstechnische   Massnahmen   dazu   bei,   dass   Fahr-   und   Parkverbote,  Höchstgeschwindigkeiten   und   andere   Verkehrsbeschränkungen   eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei  der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Parkplätze für öffentlichen Gebrauch
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass an geeigneten Orten, ins  -  besondere  bei Verwaltungsgebäuden, Schulen und  Haltestellen öffentlicher  Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl gedeckter Veloabstellplätze einge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass in der Nähe von dazu geeigneten Haltestellen öffentli  -  cher Verkehrsmittel Parkplätze für das Park-and-ride-System erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Beseitigung der Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wiederverwertung der Siedlungsabfälle
                            1  Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit  dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederver  -  wertung zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten  wiederverwertbaren Abfälle. Wenn nötig leistet der Kanton den Gemeinden da  -  bei Unterstützung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet  werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die dezentrale Kompostierung nicht möglich oder nicht sinnvoll, sollen  kompostierbare Abfälle unter Ausschöpfung ihres Energiepotenzials in zentra  -  len Anlagen verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden betreiben, unterstützen oder beteiligen sich an Kompostie  -  rungsanlagen   für   kompostierbare   Abfälle,   die   weder   dezentral   kompostiert  noch in zentralen Anlagen unter Ausschöpfung des Energiepotenzials verwer  -  tet werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Sammlung der Siedlungsabfälle
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den  Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sam  -  melstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und  allfällige   Konzessionsabgaben.   Die   Finanzierung   muss   zu   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3  durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederver  -  wertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine  Grundgebühr erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die  Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und  für diese eine Konzessionsabgabe erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Verwertung eine eige  -  ne, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein  muss als die Gebühren nach Absatz  3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beseitigung der Siedlungsabfälle
                            1  Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungs  -  abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus
                            dem Kleingewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben,  muss diese der Verkäuferin oder dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts  zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfäl  -  le ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Be  -  seitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht der  Verkäuferin oder dem Verkäufer zurückgegeben werden können, und für den  Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sam  -  melstellen. Der Kanton sorgt für die Wiederverwertung oder Beseitigung dieser  Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abfälle aus Industrie und Gewerbe
                            1  Industrie- und Gewerbebetriebe müssen Planung und Durch führung ihrer Tä  -  tigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen soweit als möglich wieder  -  verwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen,  dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung  von Abfällen getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Baustellenabfälle und Fahrzeuge
                            1  Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass  sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehe  -  nen Abfallanlagen zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Un  -  ternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseiti  -  gung eingerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Verbotene Beseitigungsarten
                            1  Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu la  -  gern, die dafür nicht zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand,  den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anla  -  gen beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat  kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebe  -  nen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Abfallanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Bewilligungspflicht
                            1  Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region  ein Bedürfnis für die Anlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, «dass der Passus 'Bedürfnis in der Region' so  ausgelegt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregiona  -  len oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist».  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behör  -  de nötig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  regionale Sammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zwischenlager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abfallverbrennungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber  Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung der Tätigkeiten bietet, d.h.  wenn insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in  den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Kontrolle   der   Anlage   und   ihrer   Schadstoffemissionen   jederzeit  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonder  -  abfällen ist verpflichtet, der kantonalen Behörde jährlich über Herkunft, Menge,  Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkun  -  gen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die kantonale Behörde legt  den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
                            1  Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und be  -  stimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden  dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber  von Abfallanlagen vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem ande  -  ren Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne  Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt  werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen  und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Sicherheitsleistung für Deponien
                            1  Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Deponie muss Sicherheit leisten  für die Kosten, die zur Endgestaltung und Rekultivierung der Deponie voraus  -  sichtlich anfallen werden, sowie für allfällige Folgekosten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsleistungen im einzelnen, insbesonde  -  re ihre Höhe und die Frist, während der sie nach Abschluss der Deponie beim  Kanton verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Möglichkeiten des Kantons
                            1  Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er  kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen  aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte  für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ih  -  ren Zweck sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen  oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen  Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur  Höhe   der   entsprechenden   Bundesleistungen   Beiträge   leisten,   Darlehen  gewähren oder Bürgschaften übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kosten
                            1  Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung  und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbe  -  wirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Gemeinden   richtet   sich   die   Gebühr   nach   den   durchschnittlichen  Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach  Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung  sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung von Abfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem  Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Aus  -  wirkungen auf die Umwelt hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Belastungen des Bodens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Grundsatz
                            1  Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht  geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und  pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sind zu  vermeiden, insbesondere wenn sie entstehen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   Einbringen   von   nicht   oder   nur   schwer   abbaubaren   Stoffen,   wie  Schwermetallen und organischen Schadstoffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Einbringen von Säuren und Säurebildnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beein  -  trächtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die mechanische Verdichtung des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bodenerosion und Bodenschwund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beratung in Fragen der umweltverträglichen Bewirtschaftung *
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und die Gärt  -  nereien in Fragen der umweltverträglichen Bodenbewirtschaftung und Dün  -  gung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und der Kanton beraten die Bewirtschafterinnen und Bewirt  -  schafter von Familien- und Pflanzlandgärten in gleicher Weise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
                            1  Der Kanton kann Massnahmen der  landwirtschaftlichen Betriebe und der  gewerbsmässigen   Gärtnereien,   die   der   langfristigen   Erhaltung   der   Boden  -  fruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Fol  -  ge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Ein  -  führung des biologischen Landbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen  Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen  ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bodenbewirtschaftung für  Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beein  -  trächtigt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Verunreinigter Aushub
                            1  Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei  der Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von  Boden ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubma  -  terial auf Schadstoffe untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Per son die kantonale  Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des  Aushubmaterials unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bodenüberwachung
                            1  Der Kanton richtet ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung ein.  Er erhebt damit in regelmässigen Abständen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Boden enthaltene Schadstoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schadstoffe, die aus der Luft und dem Wasser in den Boden gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schadstoffe, die aus dem Boden in die Vegetation und ins Grundwasser  gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Indikatoren zur Beurteilung des Bodenlebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung durch  -  führen oder in Auftrag geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Behörde informiert über die Resultate der Bodenüberwachung  und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis
                            1  Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von  bestimmten   Auftaumitteln   zur   Schneeräumung   und   zur   Bekämpfung   von  Glatteis im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit oder der Vegetation  verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Altlasten und Bodensanierung
                            1  Die kantonale Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverun  -  reinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach  dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Mass  -  nahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können  diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der  Kanton die Sanierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen  Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzug und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Information und Beratung
                            1  Die kantonalen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umwelt  -  schutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Vermin  -  derung dieser Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhü  -  tung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie kön  -  nen diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über Umwelt  -  schutzfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, insbesondere über  die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten  Abfallsammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausbildung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über  Fragen der Umwelt und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch  geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommu  -  nalen Bediensteten in Fragen des Umweltschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der  Schulen und in die Bildungsangebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Forschung und Entwicklung
                            1  Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträ  -  gen oder mit anderen Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit  anderen öffentlichen oder privaten Institutionen Forschungsarbeiten in Auftrag  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur  Entlastung der Umwelt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Bei  -  trägen oder anderen Massnahmen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Raumplanung
                            1  Beim Erlass und bei der Änderung von raumwirksamen Plänen berücksichti  -  gen die kantonalen und die kommunalen Behörden die lufthygienischen und  klimatologischen Verhältnisse sowie die Bodenfruchtbarkeit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Gebühren
                            1  Die kantonalen und die kommunalen Behörden erheben Gebühren für Bewilli  -  gungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Aus  -  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Umweltverträglichkeitsprüfung
                            1  Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung prüfen die Umweltschutzfach  -  stellen des Kantons auch, ob die geplante Anlage den kantonalen Vorschriften  über den Umweltschutz entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
                            1  Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen  der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen  Umweltschutzgesetzes   oder   ihrer   Ausführungserlasse   die   Rechtsmittel   des  kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Umweltschutzorganisation   ihren   Sitz   im   Kanton   Basel-Landschaft  oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren  dem Umweltschutz widmet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikations  -  pflicht unterliegt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Umweltschutzorganisation schon in 1. Instanz am Verfahren mitge  -  wirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * ...
§ 48 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden nehmen Meldungen entgegen betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übermässige Immissionen durch Geruch, Rauch, Lärm und Ähnliches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schädigungen des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unsachgemässe Abfallbeseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen Ermittlungen über den Sachverhalt durch, insbesondere über die  Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellen im Rahmen ihrer Möglich  -  keiten den Verursacher fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Gemeinden zuständig sind, treffen sie die nötigen Massnahmen.  In den übrigen Fällen leiten sie ihre Feststellungen und Beurteilungen an die  zuständige kantonale Behörde weiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Selbstverpflichtung des Kantons und der Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten  und Anlagen darauf, dass Emissionen soweit als möglich vermieden wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeu  -  ge und Geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen  vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  vermeiden unnötige Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten  diese soweit möglich auf die gleichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Berichterstattung der Regierung
                            1  Der Regierungsrat erstellt alle 5  Jahre einen Umwelt-Bericht, wenn möglich in  Koordination mit dem Kanton Basel-Stadt. Er gibt darin Auskunft über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Stand der Umweltbelastung im Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Probleme des Umweltschutzes im Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung  der Umweltbelastung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Landrat jeweils auch  über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer gegen die Auskunftspflicht über gefährliche Anlagen und Lager ver  -  stösst oder wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und Lager nicht  umgehend meldet (§  5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wer gegen die Meldepflicht für gewerbliche und industrielle Anlagen so  -  wie für Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung verstösst (§  7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wer   in   einer   Feuerungs-   oder   Verbrennungsanlage   einen   verbotenen  Brennstoff einsetzt (§  9);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wer verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwie  -  gender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt (§§  20 und 23);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wer   als   Verkäuferin   oder   Verkäufer   Sonderabfälle   nicht   zurücknimmt  (§  23);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wer  Siedlungs-   oder  Sonderabfälle  aus  Industrie oder   Gewerbe  nicht  nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§  24);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  wer Baustellenabfälle oder Fahrzeuge nicht nach diesem Gesetz wieder  -  verwertet oder beseitigt (§  25);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  wer Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt (§  26);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  wer eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb  und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet (§  27);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  wer Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Ab  -  fallanlage zuführt (§  28);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt (§  33);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  wer die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt (§  34);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  wer flächenweise Ernterückstände auf landwirtschaftlichen Nutzflächen  abbrennt   und   wer   Hecken,   Feldgehölze   oder   Böschungen   abbrennt  (§  35);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  wer gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Be  -  handlung von verunreinigtem Aushub verstösst (§  36);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  wer vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet (§  38).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richterin oder der Richter ist an den gesetzlichen Bussenrahmen nicht  gebunden, wenn Gewinnsucht im Spiel ist. Fahrlässige Übertretungen werden  mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Artikel  6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   gel  -  ten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 7. Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    über die Staats- und Gemeindesteuern  und   den   Finanzausgleich   (Steuer-   und   Finanzgesetz)   wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 25.427, SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 30.802  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Änderung des Baugesetzes
                            1  Das Baugesetz vom 15. Juni 1967 wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Änderung des Ergänzungsgesetzes zum Felderregulierungsge -
                            setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 24. Januar 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   über die Ergänzung des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwe  -  gen wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 5. März 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   über die Lufthygiene,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Gesetz vom 5. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   über die Verwertung und Beseiti  -  gung von Abfällen (Abfallgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Gemeinden müssen innert 2  Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  Reglemente über Abfälle schaffen, die dem neuen Recht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a * Übergangsbestimmungen betreffend Deponien Feldreben, Rot -
                            hausstrasse und Margelacker, Muttenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist beauftragt, im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung  des Bundes eine unverzügliche und nachhaltige Lösung des Altlastenproblems  bei den Muttenzer Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker her  -  beizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bereits initialisierten Verhandlungen mit der Basler Chemisch-Pharma  -  zeutischen Industrie sind beförderlich zum Abschluss zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verhandlungsziel muss eine Vereinbarung sein, in welcher - unter Wahrung  des Bundesrechts - die Chemisch-Pharmazeutische Industrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein klares Bekenntnis zum Trinkwasserschutz sowie zu einer möglichst  hohen Beteiligung an der Finanzierung der notwendigen Untersuchungen  und risikogerechten Sanierung bei den Muttenzer Deponien ablegt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 30.803
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 19.363, SGS  515  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 30.803
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 25.127, SGS 786
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 25.771, SGS 784  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich verpflichtet, einen Fonds für Härtefälle bereitzustellen zur Entlastung  von Kleinen und Mittleren Unternehmen sowie von privaten Haus- und  Grundeigentümern, für welche die Kosten einer notwendigen Untersu  -  chung und einer risikogerechten Sanierung der Muttenzer Deponien zu  einem Härtefall führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  , nachdem  der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Artikel  37 des  Bundesgesetzes vom 7.  Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   über den Umweltschutz der Genehmi  -  gung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Vom Regierungsrat am 24. Dezember 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1991  01.01.1992  Erlass  Erstfassung  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2003  01.01.2004  § 21 Abs. 3  geändert  GS 34.1294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2003  01.01.2004  § 21 Abs. 4  geändert  GS 34.1294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2003  01.01.2004  § 21 Abs. 5  eingefügt  GS 34.1294
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 51 Abs. 1  geändert  GS 35.1088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 51 Abs. 2  geändert  GS 35.1088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2006  01.05.2007  § 47  aufgehoben  GS 36.89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.01.2009  § 3a  eingefügt  GS 36.832
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.02.2012  § 56a  eingefügt  GS 37.801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.01.2014  § 6  Titel geändert  GS 38.247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.01.2014  § 6 Abs. 1  aufgehoben  GS 38.247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.01.2014  § 6 Abs. 2  aufgehoben  GS 38.247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 20 Abs. 3  eingefügt  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 20 Abs. 4  eingefügt  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 20 Abs. 5  eingefügt  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 22 Abs. 2  aufgehoben  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.10.2014  § 22 Abs. 3  aufgehoben  GS 2014.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  § 34  Titel geändert  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  § 34 Abs. 1  geändert  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  § 34 Abs. 2  geändert  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  § 34 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  § 34 Abs. 4  aufgehoben  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2015.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 2022.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.02.1991  01.01.1992  Erstfassung  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106
§ 3a 21.02.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.832
§ 6 07.02.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 38.247
§ 6 Abs. 1 07.02.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.247
§ 6 Abs. 2 07.02.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.247
§ 20 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.080
§ 20 Abs. 3 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 20 Abs. 4 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 20 Abs. 5 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 21 Abs. 3 10.04.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1294
§ 21 Abs. 4 10.04.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1294
§ 21 Abs. 5 10.04.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1294
§ 22 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.080
§ 22 Abs. 3 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.080
§ 34 29.01.2015 01.01.2015 Titel geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 1 29.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 2 29.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 3 29.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.052
§ 34 Abs. 4 29.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.052
§ 47 13.12.2006 01.05.2007 aufgehoben GS 36.89
§ 51 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 51 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 56a 22.09.2011 01.02.2012 eingefügt GS 37.801
                            Anhang 1  29.01.2015  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2015.052  Anhang 1  24.03.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -Nr.  780  GS  -Nr.  30.787  Erlassdatum  27.02.  1991  In Kraft seit  01.01.  1992  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  R  egel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  2022.106  01.01.2023  2021/701  ,                        Totalrevision  Sachversicherungsgesetz bzw. Erlass  Gebäudeversicherungsgesetz   Basel  -  Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2015  2015.052  01.01.2015  LRV 2014-  171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  2014.080  01.10.2014  wg. Bioabfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  38.237  01.01.2014  wg. Feuerwehrgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  37.801  01.02.2012  wg. Deponien Muttenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  36.832  01.01.2009  LRV 2007-  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2006  36.89  01.05.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.1088  01.01.2007  Traktandum 5;   LRV 2004-  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2003  34.1294  01.01.2004  Traktandum 1; LRV 2002-  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  33.335  01.01.1999  Traktandum 6; LRV  1993-  308