Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden
                            Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des  Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG)  Vom 14. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 und Art.  50 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7.  März 2006  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Personalpolitik
                            1  Der Kanton und die dem Gesetz unterstellten Anstalten gestalten ihre Personalpoli  -  tik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderli  -  chen Qualität sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung in Familie und Ge  -  sellschaft und der Chancengleichheit erfüllt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden die Mitarbeitenden auf sachgerechte, wirtschaftlich und  sozial verantwortbare Weise eingesetzt und die dazu nötigen und geeigneten Mass  -  nahmen getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Legaldefinition zur Bezeichnung Kanton
                            1  Die Bezeichnung Kanton in diesem Gesetz bezieht sich auf alle weiteren Arbeitge  -  berinnen und Arbeitgeber gemäss Artikel  3  Absatz  2  Litera  a und b, sofern sich aus  dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 1299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der kantonalen Ver  -  waltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt ferner für die Mitarbeitenden  a)  der selbstständigen kantonalen Anstalten;  b)  *  der Gerichte und Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank sind vom Geltungsbereich die  -  ses Gesetzes ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebenamtliche Mitarbeitende sind ausserhalb der engeren Verwaltungsorganisati  -  on tätig. Sie werden vom Gesetz, von der Regierung oder von den Gerichten als sol  -  che bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Subsidiäres und abweichendes Recht
                            1  Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen keine Vorschrift entnommen  werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentliche Stellenausschreibung
                            1  Zu besetzende Stellen sind in der Regel auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt, in welchen Fällen auf eine öffentliche Ausschreibung  verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsvertrag und Befristung *
                            1  Arbeitsverhältnisse werden mit einem schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeits  -  vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen sachlich zureichender Gründe, insbesondere für ein zeitlich begrenz  -  tes Projekt, können befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Probezeit
                            1  Die Probezeit dauert drei Monate. Die Regierung kann für bestimmte Funktionen  Probezeiten von bis zu sechs Monaten festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere wenn die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann eine  einmalige Verlängerung der Probezeit bis zur doppelten Dauer vereinbart werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürze  -  re Probezeit vereinbart oder auf eine solche verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigungsfristen und -termin *
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann mit folgenden Fristen auf das Ende eines Monats ge  -  kündigt werden:  *  a)  *  drei Monate, nach der Probezeit;  b)  *  vier Monate, ab dem 10. Dienstjahr;  c)  *  sechs Monate, bei oberen Kadern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen  jederzeit gekündigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen und für Schulinspektorinnen und -  inspektoren können in den Ausführungsbestimmungen andere Kündigungsfristen  und -termine festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als ein Jahr befristet sind, kann eine kürze  -  re Kündigungsfrist vereinbart werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die andere Vertragspartei kann eine Kündigung, welche die Frist oder den Termin  nicht einhält, akzeptieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ordentliche Kündigung durch den Kanton
                            1  Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sachlich zureichende Gründe sind insbesondere  a)  ungenügende Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten;  b)  Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten;  c)  fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher  oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen;  d)  Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fristlose Kündigung
                            1  Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragspar  -  teien fristlos gekündigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündi  -  gende Vertragspartei unzumutbar macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Akzeptiert eine Vertragspartei eine von der Gegenpartei offerierte zumutbare und  sachlich gerechtfertigte Umgestaltung der Anstellungsbedingungen nicht, kann die  Gegenpartei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine kündi  -  gen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten in diesem Falle die bisheri  -  gen Anstellungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Folgen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
                            1  Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligatio  -  nenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    oder von Artikel  9  Absatz  2 beträgt die Entschädigung maximal zwölf  Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebungsvertrag
                            1  Arbeitsverhältnisse können mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag jederzeit  aufgehoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Freistellung von der Arbeitsleistung
                            1  Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen von Artikel  9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und sofern öffentliche Interessen vorliegen entscheidet die Anstellungsinstanz  über eine Freistellung von der Arbeitsleistung und über die volle oder teilweise  Lohnzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Alterspensionierung *
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter 65 Jahre alt wird. Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an  kantonalen Schulen und von Schulinspektorinnen und -inspektoren enden am letzten  Tag des letzten Monats des Schulsemesters, in dem sie 65 Jahre alt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann eine vorverschobene Pensionierung anordnen, wenn die Neu  -  besetzung einer Stelle im öffentlichen Interesse liegt. Sie legt die Abfindung nach  den Bestimmungen von Artikel  17 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende können sich frühestens auf Ende des Monats, in dem sie 60 Jahre alt  werden, ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Eine vorzeitige Pensio  -  nierung ab Alter 62 kann mit einem Beitrag an eine AHV-Überbrückungsrente fi  -  nanziell unterstützt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere  eine allfällige Anspruchsberechtigung und die Höhe des Beitrags. Die Übergangsre  -  gelung bestimmt sich nach Artikel 72a dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz  1 befristet fortge  -  führt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen *
                            1  Auf  Antrag   der  Mitarbeiterin  oder   des  Mitarbeiters  wird   nach  Massgabe   der  Arbeitsunfähigkeit, die in einem Verfahren der zuständigen IV-Stelle festgestellt  wurde, der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder das Arbeitsverhältnis  ganz oder teilweise beendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mitarbeitenden, die aus gesundheitlichen Gründen während mindestens zwölf  Monaten ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und voraussicht  -  lich während mindestens sechs weiteren Monaten arbeitsunfähig sind, kann der Um  -  fang oder der Inhalt der Arbeit entsprechend angepasst oder das Arbeitsverhältnis  gekündigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:  *  a)  den Zeitpunkt, auf den der Umfang oder der Inhalt der Arbeit angepasst oder  das Arbeitsverhältnis nach Absatz  1 beendet wird;  b)  die Zuständigkeiten, die Form und das Verfahren für Anpassungen und Kün  -  digungen nach Absatz  1 und Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung einer Stelle
                            1  Wird eine Stelle aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen aufgehoben, ohne  dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle angeboten  werden kann oder ohne dass eine Umschulung mit einem verhältnismässigen Auf  -  wand eine Weiterbeschäftigung ermöglicht, wird eine angemessene Abfindung aus  -  gerichtet, wenn:  a)  das Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre und in der Regel ununterbrochen  gedauert hat oder  b)  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Beendigung des Arbeitsverhält  -  nisses das 40.  Altersjahr vollendet hat und nicht über 63 Jahre alt ist oder  c)  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Höhe der Abfindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abfindung beträgt in der Regel höchstens zwölf Monatslöhne einschliesslich  der Funktionszulagen gemäss Artikel  26. Bei Mitarbeitenden mit wechselndem Pen  -  sum ist der durchschnittliche Lohn der letzten fünf Jahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechte der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ENTLÖHNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gehaltsklassen, Grundlohn
                            1  Es bestehen 28 Gehaltsklassen. 1 ist die tiefste, 28 die höchste Gehaltsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der minimale Jahreslohn inkl. 13.  Monatslohn der Gehaltsklasse 1 beträgt rund 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken, derjenige der Gehaltsklasse 28 rund 154  000 Franken. Die Differenz  von Gehaltsklasse zu Gehaltsklasse beträgt fünf bis sechs Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jeder Gehaltsklasse besteht zwischen dem Minimum und dem Maximum eine  Differenz von 42 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ansätze gemäss Absatz  2 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Kon  -  sumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005) und bilden den  Grundlohn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung legt den Mindestlohn fest, der in den unteren Gehaltsklassen vom  Minimum nach oben abweicht, wenn es aus sozialpolitischen Gründen angezeigt ist  und der Existenzsicherung der betroffenen Mitarbeitenden dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Budget *
                            1  Der Grosse Rat legt mit den Budgets die erforderlichen Mittel für den Teuerungs  -  ausgleich sowie für die individuellen Lohnentwicklungen und für die Stellenbewirt  -  schaftung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Mittel für die individuellen Lohnentwicklungen werden ins  -  besondere berücksichtigt:  *  a)  die Finanzlage des Kantons;  b)  die allgemeine Wirtschaftslage;  c)  die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt;  d)  die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der  Privatwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Teuerungsausgleich
                            1  Die Regierung gleicht die Teuerung jeweils Ende Jahr für das folgende Kalender  -  jahr aus. Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November  ist dabei richtungsweisend. In Zeiten schwacher Wirtschaftslage und angespannter  Kantonsfinanzen kann vom vollen Teuerungsausgleich abgewichen werden. Bei ver  -  änderten Verhältnissen kann die Regierung die nicht ausgeglichene Teuerung zu ei  -  nem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in den Grundlohn einbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt jährlich das Minimum und das Maximum jeder Gehaltsklasse  fest. Diese bestehen aus den Lohnansätzen gemäss den Bestimmungen von Arti  -  kel  18 und 19 sowie dem eingebauten Teuerungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einreihungsplan und Grundsätze der Lohnfestlegung
                            1  Die Regierung legt den Einreihungsplan fest. Dieser enthält nach Funktionsberei  -  chen und Gehaltsklassen geordnete Richtpositionen, die auch für die selbstständigen  kantonalen Anstalten und die Gerichte und Schlichtungsbehörden gelten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeitsplatzbewertung werden insbesondere die Grundanforderungen, die  geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die Beanspru  -  chungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Lohnfestlegung
                            1  Die Dienststellen legen in der Regel jeweils auf den 1.  Januar den Lohn ihrer Mit  -  arbeitenden neu fest. Dieser richtet sich nach  a)  einem allfälligen Teuerungsausgleich;  b)  der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;  c)  dem eigenen Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;  d)  der eigenen bisherigen Lohnentwicklung;  e)  den finanziellen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Grundlohn des Vorjahres wird zuerst ein allfälliger Teuerungsausgleich dazu  -  geschlagen. Danach kann der Lohn unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss  Absatz  1  Litera  b bis e um höchstens zehn Prozent innerhalb der Gehaltsklassenbrei  -  te erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Lohnkürzung
                            1  Die Dienststelle kann die Entlöhnung kürzen, wenn die Leistungen ungenügend  sind oder das Verhalten nicht befriedigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Leistungs- und Spontanprämie
                            1  Die Leistungsprämie wird insbesondere ausgerichtet für  a)  Tätigkeiten, die in bedeutendem Masse über das Aufgabengebiet gemäss Stel  -  lenbeschreibung oder über die Zielvereinbarungen hinausgehen;  b)  Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes  Engagement bedingen;  c)  besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeiten;  d)  andauernd sehr gute Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie beträgt mindestens ein Prozent der Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einmalige   besondere   Leistungen   oder   Engagements   von   Einzelpersonen   oder  Teams können mit einer Spontanprämie honoriert werden. Die Regierung beantragt  dem Grossen Rat mit dem Budget einen entsprechenden Kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Spontanprämie kann auch für die Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen  oder Anlässe verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 13. Monatslohn
                            1  Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat oder für mehr als  sechs Monate eingegangen worden ist, wird den im Monatslohn angestellten Mitar  -  beitenden im November, den übrigen Mitarbeitenden in der Regel im Dezember ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Monatslohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 13.  Monatslohn beträgt 1/12 des gemäss Artikel  22 bezogenen Lohnes im  betreffenden Kalenderjahr einschliesslich der Funktionszulagen gemäss Artikel  26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann den 13.  Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren, wenn die  Leistungen ungenügend sind oder wenn das Verhalten nicht befriedigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Funktionszulagen
                            1  Werden die Aufgaben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters qualitativ erheb  -  lich erweitert, kann die Anstellungsinstanz eine Funktionszulage von höchstens zehn  Prozent des monatlichen Grundlohnes gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Fällen kann die Anstellungsinstanz zur Gewinnung oder Er  -  haltung besonders tüchtiger Mitarbeitenden den Grundlohn überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Leistungen im Todesfall
                            1  Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn ein  -  schliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, er  -  halten diese Leistungen für weitere drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. SOZIALZULAGEN, PERSONALFÜRSORGEFONDS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kinderzulage
                            1  Die Kinderzulage richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzula  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern
                            1  Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen,  kann ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden.  Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:  a)  die Anspruchsberechtigung;  b)  die Höhe des Beitrags;  c)  die Zuständigkeit und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besondere Sozialzulage
                            1  Die Besondere Sozialzulage beträgt 2640 Franken im Jahr und wird grundsätzlich  den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
                            1  Die  Kinder-   und  Haushaltungszulagen  für   landwirtschaftliche   Arbeitnehmende  richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulagen insgesamt  tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel  28 und 29 ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Personalfürsorgefonds
                            1  Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personal  -  fürsorgefonds.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:  *  a)  die Zins- und Rückzahlungsmodalitäten;  b)  die Verwaltung des Fonds;  c)  die Zuständigkeit und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. BESONDERE ZULAGEN UND SPESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten
                            1  Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten  und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere  Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfül  -  lung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen
                            1  Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-,  Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden mit Freizeit oder fi  -  nanziell abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Spesen
                            1  Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für  a)  die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;  b)  dienstliche Versetzungen;  c)  Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN  DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
                            1  Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes wird der volle  Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für den Aktiv  -  dienst und die Rekrutenschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn während der Beförderungsdienste kann teilweise zurückverlangt werden,  wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen der Verbüssung einer Strafe aus  -  serhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleis  -  tung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die Lohnzahlung während freiwilliger Dienste und den An  -  spruch auf die Erwerbsausfall-Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Lohnzahlung während Krankheit
                            1  Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohn in  der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Mo  -  nate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung  a)  kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Prozent reduzieren;  b)  entscheidet über die Weiterführung der internen oder den Abschluss einer ex  -  ternen Krankentaggeld-Versicherung und über die Aufteilung der Prämien;  c)  regelt die Lohnzahlung während Erholungsurlauben;  d)  regelt die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt zur Krankentaggeld-Versicherung ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Lohnzahlung während Berufs- und Nichtberufsunfalls
                            1  Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Berufs- und Nichtberufsun  -  falls wird der volle Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Kündi  -  gung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt  a)  die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn;  b)  die Lohnzahlung während selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit;  c)  die Aufteilung der Prämien auf die Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Lohnzahlung während der Schwangerschaft *
                            1  Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft wird der  volle Lohn ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * Lohnzahlung während eines Verzichts auf die Arbeitsleistung
                            1  Die Dienststelle kann bei voller Lohnzahlung jederzeit vollständig oder teilweise  auf die Arbeitsleistung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod  richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse.  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kantonalen Pensionskasse beizutreten, so  -  fern es das Gesetz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pensionskassenbeiträge werden zwischen den Mitarbeitenden und dem Kanton  aufgeteilt. Bis zum 40. Altersjahr übernimmt der Kanton mindestens die Hälfte, ab  dem 40.  Altersjahr ansteigend mehr als die Hälfte der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abgangsentschädigung
                            1  Die Abgangsentschädigung an Mitarbeitende, die bei der Kantonalen Pensionskas  -  se auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht versichert sind, beträgt mindestens  zwei und höchstens acht Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5. WEITERE RECHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ferien
                            1  Der jährliche Ferienanspruch beträgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem die  Mitarbeitenden:  *  a)  *  49 Jahre alt werden: fünf Wochen;  b)  *  59 Jahre alt werden: fünfeinhalb Wochen;  c)  *  altershalber pensioniert werden: sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden können jährlich bis zu zwei Wochen zusätzliche Ferien erwer  -  ben, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Dienstaltersurlaub, Ehrung, Abschiedsgeschenk
                            1  Ab dem 10.  Dienstjahr wird alle fünf Jahre ein bezahlter Urlaub gewährt. Dieser  beträgt mit 10, 15 und 20 Dienstjahren zwei Wochen und ab dem 25.  Dienstjahr vier  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Urlaubsbezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub  ganz oder teilweise in Form einer Zulage bezogen werden. Dabei entspricht ein nicht  bezogener Urlaubstag einem Zwanzigstel des monatlichen Grundgehalts einschliess  -  lich der Funktionszulagen gemäss Artikel  26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Langjährige Mitarbeitende erhalten eine Ehrung und beim Austritt ein Abschieds  -  geschenk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Urlaube
                            1  Die Departemente können auf Antrag der Dienststelle und nach Anhören des Per  -  sonalamtes bezahlte Urlaube bis zu einer Woche gewähren. Für längere bezahlte Ur  -  laube ist die Regierung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen gewähren bezahlte Kurzurlaube für Ereignisse wie Vaterschaft,  Adoptionen, Familienfeste, Betreuung von Angehörigen, Todesfälle, Wohnungs  -  wechsel, sportliche und kulturelle Anlässe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gewährung von unbezahlten Urlauben entscheiden die Dienststellen unter  Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * Mutterschaftsurlaub
                            1  Nach der Niederkunft wird der Mitarbeiterin während 16 Wochen ein bezahlter Ur  -  laub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub auf  die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Arbeitszeugnis
                            1  Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis über die Art und Dauer des  Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das dienstliche Verhalten verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu be  -  schränken, wenn es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schranken des Streikrechts
                            1  Das Streikrecht ist aufgehoben, wenn durch die Arbeitsniederlegung die für Leben,  Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefähr  -  det sind oder wenn grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig er  -  füllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Schutz der Persönlichkeit, Gesundheit und Sicherheit
                            1  Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Er fördert die  Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft
                            1  Während der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin auf blosse Anzeige hin der  Arbeit fern bleiben oder diese verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Niederkunft darf die Mitarbeiterin während der ersten acht Wochen nicht  und während der nächsten acht Wochen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt  werden. Die Regierung kann vorsehen, dass für Arbeitseinsätze von geringem Um  -  fang ausnahmsweise vom beidseitigen Beschäftigungsverbot abgewichen werden  darf. Wenn die Mitarbeiterin während dieser Zeit wieder teilweise oder vollumfäng  -  lich arbeitet, wird ihr dafür der volle Lohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Rechtsbeistand
                            1  Der Kanton schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und An  -  sprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Meldung von Missständen
                            1  Die Mitarbeitenden können in gutem Glauben und guten Treuen Missstände an  -  onym einer Meldestelle melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, die nach Absatz  1 Meldung erstatten, verstossen damit nicht gegen  ihre dienstlichen Pflichten und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle ausserhalb der Verwaltungsorganisati  -  on, welche die Aufgaben nach dieser Bestimmung fachlich kompetent, selbständig,  unabhängig und weisungsungebunden sowie unter Wahrung des Datenschutzes und  der Geheimhaltung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Meldestelle:  a)  nimmt den Sachverhalt auf;  b)  trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Anonymität und der Persönlich  -  keit der meldenden Mitarbeitenden und allfälliger weiterer Personen;  c)  informiert die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanz  -  kontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt, wenn sie eine  Massnahme als dringlich geboten erachtet;  d)  informiert die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren, ihre Rechte und  Pflichten sowie, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inter  -  essen entgegenstehen, über die Erledigung des Verfahrens;  e)  erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die empfohle  -  nen Massnahmen;  f)  unterstützt die Regierung, das Departement, die Standeskanzlei, die Finanz  -  kontrolle, das Gericht oder die selbständige kantonale Anstalt bei der Abklä  -  rung der Sachverhalte und der Umsetzung von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pflichten der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Allgemeine Dienstpflichten
                            1  Die Mitarbeitenden haben die öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist alles zu un  -  terlassen, was diese beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es betrieblich erforderlich ist, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Über  -  stunden zu leisten und Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch zu  -  mutbare Arbeiten übertragen werden, die nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbe  -  reich fallen. Im Ausnahmefall kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum im Jahresdurch  -  schnitt 42 Stunden. Die jährliche Soll-Arbeitszeit wird erreicht, indem pro Woche  durchschnittlich 43 Stunden gearbeitet wird und dafür jährlich fünf freie Tage bezo  -  gen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Dienststellen kann eine andere Regelung gestattet werden, wenn es betrieblich  erforderlich ist oder die Arbeit dadurch zweckmässiger und kundenorientierter orga  -  nisiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit für die in der Landwirtschaft tätigen Mitarbeitenden wird von der  Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit und Lektionenzahl in den kantonalen Schulen wird in den entspre  -  chenden Erlassen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung regelt die Formen der Arbeitszeit und setzt die Feiertage sowie die  arbeitsfreien Tage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach der Geburt eigener Kinder oder nach einer Adoption kann eine Reduktion  und spätere Wiedererhöhung des Arbeitsumfangs gewährt werden. Die Regierung  regelt die Einzelheiten, insbesondere eine allfällige Anspruchsberechtigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Geheimhaltungspflicht, Aktenedition, Aussage vor Gericht, In -
                            formation der Medien  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über dienstliche  Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öf  -  fentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn  eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Zuständigkeit für die Entbindung von der Geheimhal  -  tungspflicht für die Aktenedition, für die Aussage vor Gericht und für die Informati  -  on der Medien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Ausstand
                            1  Die Mitarbeitenden haben in den Ausstand zu treten, wenn  a)  sie selbst;  b)  ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;  c)  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;  d)  eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;  e)  oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad  ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Sache haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsinstanz kann die Ausstandspflicht in begründeten Fällen erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand im Übrigen nach den Be  -  stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Verbot der Annahme von Geschenken
                            1  Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder  andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Zusam  -  menhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit geschieht. Die Regierung regelt die Einzel  -  heiten und kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Geschenke von geringem  Wert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorzugsbedingungen, welche Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinba  -  ren, gelten nicht als Geschenke oder andere Vorteile im Sinne von Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden müssen der Dienststelle melden, wenn ihnen Geschenke oder  Vorteile angeboten werden, die sie gemäss Absatz  1 nicht annehmen dürfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wohnsitz, Dienstwohnung
                            1  Die Mitarbeitenden können ihren Wohnsitz frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die dienstlichen Aufgaben es erfordern, kann die Anstellungsinstanz Mitar  -  beitende verpflichten,  a)  an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu neh  -  men;  b)  eine Dienstwohnung zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Dienst- und Schutzkleider
                            1  Die Departemente regeln das Tragen und die unentgeltliche Abgabe von Dienst-  und Schutzkleidern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Private Motorfahrzeuge für Dienstfahrten
                            1  Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre privaten Motorfahrzeuge ge  -  gen Entschädigung für Dienstfahrten einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Naturalleistungen
                            1  Die Regierung regelt die Verrechnung von Naturalleistungen, wie Verpflegungs-,  Unterkunfts- und Wäschekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
                            1  Die Mitarbeitenden dürfen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen aus  -  üben, sofern und solange dies mit ihrer dienstlichen Stellung und Aufgabenverrich  -  tung vereinbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden müssen öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen  frühzeitig der Dienststelle melden.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie erlässt Bestimmungen über:  *  a)  *  die Meldepflicht und das Meldeverfahren;  b)  *  die bewilligungspflichtigen Nebenämter und Nebenbeschäftigungen und das  Bewilligungsverfahren;  c)  *  die Gewährung bezahlter Urlaube und die Pflicht zur Ablieferung von Ein  -  künften.  Für unbedeutende Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen kann sie Ausnahmen  von der Meldepflicht oder anderweitige Erleichterungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement trifft nach Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen  Entscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Nebenamt oder Nebenbeschäftigung gilt die Mitwirkung in Behörden,  Kommissionen und anderen Institutionen oder Gremien, in denen Mitarbeitende auf  -  grund ihrer dienstlichen Tätigkeit beziehungsweise als Vertreter des Kantons Einsitz  haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Unvereinbarkeit von Ämtern
                            1  Die Mitarbeitenden dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Bundesversammlung,  des Grossen Rates, der Regierung, des Kantons- oder Verwaltungsgerichts oder des  Bankrates   sein.   Davon   ausgenommen   sind   Mitarbeitende   mit   einem   gesamten  Arbeitsumfang beim Kanton von maximal 40 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem höheren Arbeitsumfang in  eine dieser Behörden gewählt, ist der Arbeitsumfang entsprechend herabzusetzen. Ist  dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist das Arbeitsverhältnis innert sechs  Monaten nach der Wahl zu beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Fach- und Beratungsstelle
                            1  Das Personalamt ist Fach- und Beratungsstelle für Personal- und Organisationsfra  -  gen. Es unterstützt die Regierung und die Verwaltung in der Umsetzung der Perso  -  nalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt arbeitet mit allen Verwaltungszweigen direkt zusammen. Es be  -  reitet die Verträge, Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur vor, so  -  fern die Regierung nichts anderes bestimmt. Es prüft, ob die beabsichtigten Ent  -  scheide den personalrechtlichen Erlassen und der Praxis entsprechen, und kann in  seinem Aufgabengebiet fachtechnische Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Datenbearbeitung
                            1. Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Instanzen bearbeiten Personendaten, soweit dies für die Begrün  -  dung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und erfor  -  derlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt trifft die notwendigen technischen Vorkehrungen, erlässt fach  -  technische Weisungen und berät die zuständigen Instanzen im Hinblick auf die Ein  -  haltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a * 2. Zentrale Personaldossiers, elektronische Datenbewirtschaftung,
                            Datenzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalamt führt zentrale Personaldossiers und betreibt elektronische Perso  -  nalinformationssysteme, die der einheitlichen, sachgerechten und vollständigen Ab  -  wicklung des Personalwesens dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitarbeitenden können die sie betreffenden Personendaten in einem Abrufver  -  fahren zugänglich gemacht werden. Der gleiche Zugang kann den vorgesetzten Per  -  sonen eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung erlässt Bestimmungen über:  a)  die Organisation und den Betrieb der Dossiers und Informationssysteme;  b)  die Zugriffsrechte auf die Daten;  c)  die Aufbewahrung und Speicherung der Daten;  d)  die Massnahmen der Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Personalkommission
                            1. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personalkommission ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ der Regie  -  rung in Personalangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr werden wichtige Personalgeschäfte unterbreitet, wie Änderungen des Personal  -  gesetzes und der Personalverordnung sowie die Festsetzung des Teuerungsaus  -  gleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 2. Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die Personalkommission besteht aus elf Mitgliedern und zehn Stellvertretenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements übt das Präsidium aus.  Die Regierung wählt die übrigen Mitglieder, die Stellvertretenden und das Aktuariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretenden haben die Perso  -  nalverbände ein verbindliches Vorschlagsrecht. Wird für die Verteilung der Sitze  keine Einigung erzielt, entscheidet abschliessend die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Personalverbände können als Beobachtende zu den Sitzungen eingeladen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen *
                            1  Ist im Gesetz oder in den Ausführungserlassen nichts anderes festgelegt, sind für  die Arbeits- und Aufhebungsverträge sowie für die Kündigungen zuständig:  *  a)  die Regierung für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die  Generalsekretärinnen und -sekretäre;  b)  *  die Departemente und die Standeskanzlei für die übrigen Mitarbeitenden ab  der Funktionsklasse  20;  c)  *  die Dienststellen für ihre Mitarbeitenden in den Funktionsklassen 1 bis 19.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die selbstständigen kantonalen Anstalten können die Anstellungs- und Kündi  -  gungskompetenzen nach anderen Kriterien festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übrige Kompetenzen
                            1. Für die Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist in diesem Gesetz oder in den zugehörigen Ausführungserlassen nichts anderes  festgelegt, gelten für alle personalrechtlichen Entscheide die Departemente, die  Standeskanzlei oder die Finanzkontrolle als zuständige Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Liegt die Zuständigkeit nach dem Gesetz oder den Ausführungserlassen bei der  Dienststelle, sind für personalrechtliche Entscheide zuständig:  *  a)  die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident für die Kanzleidirek  -  torin oder den Kanzleidirektor;  b)  die Departemente für die Dienststellenleitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird zwischen der zuständigen Instanz und dem Personalamt keine Einigung er  -  zielt, entscheidet abschliessend die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 2. Für die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie Gerichte und
                            Schlichtungsbehörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Kantons- und das Verwal  -  tungsgericht haben die gleichen Befugnisse wie die Regierung. Davon ausgenom  -  men sind die Bestimmungen von Artikel  20, Artikel  29  Absatz  2, Artikel  35  Ab  -  satz  4, Artikel  36  Absatz  2, Artikel  37  Absatz  2, Artikel  47a  Absatz  3 und Absatz  4  und Artikel  73  Absatz  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die selbstständigen kantonalen Anstalten sowie das Kantons- und das Verwal  -  tungsgericht bestimmen die zuständigen Instanzen. Vorbehalten bleiben besondere  Bestimmungen in den Organisationsgesetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt bereitet auf Antrag und gegen Entschädigung personalrechtliche  Verträge, Verfügungen und Beschlüsse der selbstständigen kantonalen Anstalten so  -  wie der Gerichte und Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel  59  Absatz  2 vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einreihung der Stellen ist mit dem Personalamt abzusprechen. Wird zwischen  der Anstalt oder dem Gericht und dem Personalamt keine Einigung erzielt, entschei  -  det endgültig  *  a)  bei den selbstständigen kantonalen Anstalten die Regierung;  b)  *  beim Kantons- und Verwaltungsgericht die vom Grossen Rat bezeichnete  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die selbstständigen kantonalen Anstalten können für ihre Mitarbeitenden die Aus  -  führungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. RECHTSSCHUTZ UND VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Personalrechtliche Streitigkeiten, Rechtsschutz *
                            1  Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, er  -  lässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Dienststellen können an das vorgesetzte Departement und Verfü  -  gungen der Departemente, der Standeskanzlei und der Finanzkontrolle an die Regie  -  rung weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung und Beschwerdeentscheide  der Departemente können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahren sind unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personalrechtliche Entscheide der selbstständigen kantonalen Anstalten können an  das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis  Personalrechtliche Entscheide der Regionalgerichte können an das Kantonsge  -  richt weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personalrechtliche   Entscheide   des   Kantonsgerichts,   die   dessen   Mitarbeitende  betreffen, können an das Verwaltungsgericht und personalrechtliche Entscheide des  Verwaltungsgerichts, die dessen Mitarbeitende betreffen, an das Kantonsgericht  weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Gerichtsentscheide
                            1  Hält ein Gericht eine Kündigung durch den Kanton für ungerechtfertigt, erlässt es  einen entsprechenden Feststellungsentscheid.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Verfahren bei sofortigem Entscheid
                            1  Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, kann er vorläufig  gefällt werden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist sobald wie möglich nach  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechte und Pflichten der nebenamtlichen Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Geltungsbereich
                            1  Für   die   nebenamtlichen   Mitarbeitenden   gelten   die   Bestimmungen   dieses  Abschnitts, wenn das Gesetz oder die Ausführungserlasse nichts anderes vorsehen  und die Regierung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung erlässt eine Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung  a)  regelt den Geltungsbereich und die Rechtsnatur der Amtsverhältnisse;  b)  bestimmt die Wahlinstanz, wenn diese nicht von Gesetzes wegen feststeht;  c)  regelt die Dauer und Auflösung der Amtsverhältnisse;  d)  legt die Arbeitsentschädigung gestützt auf Artikel  70 fest;  e)  regelt die Spesenentschädigung;  f)  bestimmt das Nähere über Pauschalentschädigungen, Fixa und Gebührenantei  -  le;  g)  enthält weitere Bestimmungen, wie über die Geheimhaltungspflicht, die Akte  -  nedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbei  -  stand, den Datenschutz und den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Arbeitsentschädigung
                            1  Die Arbeitsentschädigungen pro Tag betragen:  Klasse  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Regierung die Entschädigungen gemäss Absatz  1  um höchstens 50 Prozent erhöhen oder Zwischenstufen einfügen. In besonderen  Ausnahmesituationen kann die Regierung von diesen Ansätzen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Dienst  -  stelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a * Übergangsbestimmung zu Artikel 15 Absatz 3
                            1  Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vor  -  zeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige  Alterspensionierung vom 19. März 2013 (Stand 1. April 2013) beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie  die Modalitäten und die Höhe der Beitragszahlungen so, dass ein abgestufter und  praktikabler Übergang zur neuen Regelung gemäss Artikel  15  Absatz  3 gewährleis  -  tet ist und die bewilligten Budgetmittel eingehalten werden. Sie sieht dazu angemes  -  sen reduzierte Beiträge vor und entscheidet jeweils gesamthaft über Gesuche für das  Folgejahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  3  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 27.  Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 12.  Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2006  01.05.2007  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  01.04.2009  Art. 18 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2008  01.04.2009  Art. 18 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 51 Abs. 3  eingefügt  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.03.2012  Art. 64 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.03.2012  Art. 66 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.03.2012  Art. 66 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 3 Abs. 2, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 3 Abs. 4  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 21 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 50  Titel geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 50 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 58 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65  Titel geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65 Abs. 4  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 65 Abs. 4, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 66 Abs. 5  bis  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2015  01.01.2017  Art. 66 Abs. 6  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Art. 50 Abs. 1  geändert  2016-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 3  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 19  Titel geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 3  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 38  Titel geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 2  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 43 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 43a  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 46a  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2, a)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2, b)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2, c)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 3  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 3, a)  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 3, b)  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 3, c)  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 4  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 5  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 60  Titel geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 60 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 60 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 60 Abs. 3  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 60a  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 63 Abs. 1, c)  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 63 Abs. 1, d)  eingefügt  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66  Titel geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 3  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 4  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 4, a)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 4, b)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 4, c)  aufgehoben  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 5  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 5  bis  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 6  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 67 Abs. 1  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2016  01.01.2017  Art. 72 Abs. 2  geändert  2016-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 15 Abs. 3  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 72a  eingefügt  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 6  Titel geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 6 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 7 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 7 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 7 Abs. 3  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 7 Abs. 4  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8  Titel geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 1, a)  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 1, b)  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 1, c)  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 2  bis  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 3  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 8 Abs. 4  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 10 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 13 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 15  Titel geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 4  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 16  Titel geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 16 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 16 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 16 Abs. 3  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 28a  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 3  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 4  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 38a  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 1, a)  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 1, b)  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 1, c)  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 3  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 4  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 41 Abs. 5  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 43 Abs. 2  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 43a Abs. 2  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 47a  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 49 Abs. 6  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 52 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 52 Abs. 3  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 63  Titel geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 1, b)  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 1, c)  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 1, d)  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 64 Abs. 1  bis  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 65 Abs. 1  geändert  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 72 Abs. 2  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 72 Abs. 3  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 72a Abs. 2  eingefügt  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2022  01.01.2023  Art. 73 Abs. 3  aufgehoben  2022-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.06.2006  01.01.2007  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 3 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 3 Abs. 2, b) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 3 Abs. 4 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 4 Abs. 2 17.10.2006 01.05.2007 aufgehoben -
Art. 6 01.09.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-042
Art. 6 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 6 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 7 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 7 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 7 Abs. 3 01.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-042
Art. 7 Abs. 4 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 8 01.09.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-042
Art. 8 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 8 Abs. 1, a) 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 8 Abs. 1, b) 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 8 Abs. 1, c) 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 8 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 8 Abs. 2 bis 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 8 Abs. 3 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 8 Abs. 4 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 10 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 13 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 15 01.09.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-042
Art. 15 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 15 Abs. 3 31.08.2016 01.01.2017 geändert 2016-031
Art. 15 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 15 Abs. 4 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 16 01.09.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-042
Art. 16 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 16 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 16 Abs. 3 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 18 Abs. 2 09.12.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 18 Abs. 4 09.12.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 19 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-031
Art. 19 Abs. 1 31.08.2016 01.01.2017 geändert 2016-031
Art. 19 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 2016-031
Art. 19 Abs. 3 31.08.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-031
Art. 21 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 28a 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 31 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 31 Abs. 3 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 31 Abs. 4 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 38 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-031
Art. 38 Abs. 1 31.08.2016 01.01.2017 geändert 2016-031
Art. 38 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-031
Art. 38a 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 41 Abs. 1 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 41 Abs. 1, a) 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 41 Abs. 1, b) 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 41 Abs. 1, c) 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 41 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 41 Abs. 3 01.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-042
Art. 41 Abs. 4 01.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-042
Art. 41 Abs. 5 01.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-042
Art. 43 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 2016-031
Art. 43 Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-042
Art. 43a 31.08.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-031
Art. 43a Abs. 2 01.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-042
Art. 46a 31.08.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-031
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle