Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen - Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3
                            zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen  zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen  über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen-  über den betrieblichen Unterhalt der Strecke ABW Doggen-  Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3  Kantonsgrenze Glarus der Nationalstrasse N 3  vom 29. Januar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen,  gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8.  März 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Art. 50 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu vom 24.  März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  vereinbaren:  I.  Gegenstand  Zuweisung  Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton St.Gallen liegenden  Teilstrecke der Nationalstrasse N 3 zwischen Verzweigung Doggen und  Kantonsgrenze St.Gallen/Glarus bei Bilten wird durch den Kanton Glarus  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Glarus als  Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.  Werkhof  Werkhof
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen  Strecke dem Werkhof Biäsche des Stammkantons.  Aufgaben  Aufgaben  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des  Werkhofes Biäsche dieselben Befugnisse und Aufgaben wie sie die Organe  eines Werkhofes des Gebietskantons hätten.  b) örtliche Zuständigkeit  b) örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im  Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 des  Nationalstrassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sowie der  Nebenanlagen gemäss Art. 7 des Nationalstrassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und Art. 4 der  Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken  wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden vom Stammkanton  dem Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden  Bestandteil dieser Vereinbarung.  c) Umfang  c) Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:  a)   Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte.  b)   Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und  Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen, Rastplätze und  Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen,  Leitungen usw.  c)   Technischer Dienst: Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen  und Einzäunungen, Betriebsüberwachung und Wartung aller technischen  Anlagen (Beleuchtung, Notrufsäulen usw.). Teilweise werden  Überwachung und Wartung besonderer Anlagen durch Spezialfirmen  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Meldepflicht  d) Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Werkhof Biäsche meldet der Tiefbau- und Strassenverwaltung des  Kantons St.Gallen die festgestellten Mängel und Schäden. Dasselbe gilt für  Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfanges über den  ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich der  Nationalstrasse, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt  werden.  Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei  Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Werkhof Biäsche unterstützt die von der Autobahnpolizei auf der  Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten  Massnahmen.  II.  Stellung des Werkhofpersonals von Biäsche  Anstellung, anwendbares Recht  Anstellung, anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Das Personal des Werkhofes Biäsche wird vom Stammkanton angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons.  Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das  Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung.  Amts- und Beamtenhaftung  Amts- und Beamtenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen  Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der  Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder  Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, sofern  ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlung absichtlich oder  grobfahrlässig begangen hat. Vorbehalten bleibt die Haftung des  Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  III.  Werkhaftung  Werkhaftung  Werkhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen  Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   für den Schaden, den Dritte aus einem  Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn  der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.  IV.  Kostenregelung  Kostendeckung  Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baudirektion bzw. das Baudepartement des Stamm- und Gebietskantons  sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.  Abrechnungswesen  Abrechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werkhofes  Biäsche eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres  abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgrund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Schlussbestimmungen  Anwendung  Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons  Glarus und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen.  Schiedsgericht  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser  Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierungen  einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht  einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im  Linthgebiet zur Anwendung.  Dauer, Kündigung  Dauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978  abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie  nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            462. In Vollzug ab  30. November1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995,  SR   725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960,  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995,  SR   725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960,  SR   725.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995,  SR   725.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 1 ff.  VG  , sGS 161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967,  SR   741.01; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959,  SR   741.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 58 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.