Reglement der evangelischen Kirche über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
                            Reglement  der evangelischen Kirche über die Ausrichtung von Stipendien  und Studiendarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 30. November 1970 (Stand 2. Februar 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die evangelische Kirche des Kantons St.Gallen gewährt Stipendien sowie Studien  -  darlehen, sofern die Ausbildungskosten einem Bewerber selbst oder seinen Eltern  eine zu grosse Belastung bringen und die beabsichtigte Ausbildung in Frage stellen  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei   berücksichtigt   sie   Beiträge   anderer   Stellen,   insbesondere   die   Leistungen  des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Für den Bezug von Stipendien und Studiendarlehen müssen in der Regel folgende  allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  evangelische Konfession,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  unbescholtener Leumund,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wohnsitz im Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eignung (diese ergibt sich aus vorgelegten Zeugnissen und anderen Unterlagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewerber sind verpflichtet, alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Voraussetzungen
                            1  Stipendien und Studiendarlehen der Kantonalkirche können erhalten:  a)  Studenten   an   theologischen   Fakultäten   schweizerischer   oder   ausländischer  Universitäten   sowie   Schüler   von   schweizerischen   Vorbereitungsschulen   auf  das theologische Studium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 7, 355. Von der Synode erlassen am 30. November 1970, vom Regierungsrat genehmigt  am 2. Februar 1971; in Vollzug seit 2. Februar 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Studenten  und  Schüler  an Bildungsstätten  für  Sekundarlehrer,  Primarlehrer,  Arbeitslehrerinnen,   Hauswirtschaftslehrerinnen,   Kindergärtnerinnen   und  Heilpädagogen, soweit diese Schulen kantonal anerkannt sind;  c)  Besucher von Schulen und Kursen für soziale Arbeit, Diakone, Gemeindehel  -  fer   und   Heimerzieher,   sofern   die   Ausbildung   mindestens   eineinhalb   Jahre  dauert;  d)  Besucher   von   Fachkursen   für   Pflegeberufe   (Kranken-,   Heim-   und  Hauspflege), sofern die Ausbildung mindestens ein Jahr dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   besonderen   Fällen   kann   der   Kirchenrat   auch   für   andere   Studienrichtungen  und Ausbildungsgänge Stipendien oder Studiendarlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Kosten der Ausarbeitung und Veröffentlichung einer  Dissertation, einer  Diplomarbeit   oder   ähnlicher   Abschlussarbeiten   werden   nur   Studiendarlehen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höhe
                            1  Der Kirchenrat setzt periodisch die gültigen Mindest- und Höchstansätze für Sti  -  pendien   und   Studiendarlehen   für   die   einzelnen   Aus-   oder   Weiterbildungsarten  fest. Er orientiert darüber die Synode alljährlich im Amtsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   des   Beitrages   im   Einzelfall   richtet   sich   einerseits   nach   den   Ausbil  -  dungs- und Lebenskosten, andererseits nach den finanziellen und familiären Ver  -  hältnissen  des  Empfängers   und   seiner   Eltern.  Zu  berücksichtigen   sind  auch  die  Beiträge aus anderen Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer
                            1  Stipendien und Studiendarlehen werden solange gewährt, als die Leistungen den  Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügen, in der Regel für die üb  -  liche Dauer der Ausbildung. Ausnahmen in besonderen Fällen sind dem Entscheid  des Kirchenrates vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rückzahlung und Verzinsung
                            1  Für   Stipendien   besteht   keine   Rückzahlungspflicht.   Freiwillige   Rückzahlungen  werden wieder für Stipendien verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studiendarlehen   müssen   zurückbezahlt   werden.   Die   Rückzahlungspflicht   wird  vertraglich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel auch die Zinspflicht. Der Zins  -  satz entspricht demjenigen von Sparheften der St.Gallischen Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückforderung
                            1  Stipendien können zurückgefordert werden, wenn sie auf wahrheitswidrigen An  -  gaben   des   Empfängers   beruhen,   wenn   sie   zweckwidrig   verwendet   wurden   oder  wenn   die  Ausbildung   wegen   groben   Verschuldens  des  Empfängers  abgebrochen  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studiendarlehen  können  ab sofort  zurückgefordert  werden, wenn sie auf wahr  -  heitswidrigen Angaben des Empfängers beruhen, wenn sie zweckwidrig verwendet  wurden, wenn die Ausbildung abgebrochen wird oder wenn die Voraussetzungen  der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abbruch, Unterbruch oder Änderung der Ausbildung ist dem Kirchenrat sofort  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewerbung
                            1  Gesuche um Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen können jederzeit  eingereicht werden. Sie haben auf einem bei der Kanzlei des Kirchenrates zu bezie  -  henden Anmeldeformular zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligung
                            1  Die erstmaligen Stipendien werden je nach Ausbildungsart für ein bis vier Semes  -  ter, Studiendarlehen immer für ein Jahr zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fortsetzung
                            1  Um die Fortsetzung der Beiträge nach abgelaufener Bewilligungsdauer  hat sich  der Stipendiat durch ein kurzes Schreiben zu bewerben. Dabei sind Änderungen  der massgeblichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf die Beitragshöhe haben, zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rekurs
                            1  Der  Kirchenrat  überträgt  den Vollzug dieses Reglements einer  Stipendienkom  -  mission,   die   ihm   jährlich   Bericht   erstattet   und   mit   der   Stipendienabteilung   des  kantonalen Erziehungsdepartements  über  die Bundesbeiträge abrechnet. Als Ge  -  schäftsstelle funktioniert die Kanzlei des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzug
                            1  Gegen  den Entscheid  der Stipendienkommission  kann innert  14 Tagen an den  Kirchenrat rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement ersetzt das Regulativ vom 20.  Februar 1952.   Es tritt nach An  -  nahme   durch   die  Synode  und   Genehmigung  durch   den   Regierungsrat  sofort   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 355  30.11.1970  02.02.1971  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.1970  02.02.1971  Erlass  Grunderlass  7, 355