Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg
                            Verordnung ILFD über die Teilprüfungen der  Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für  den Prüfungserfolg  vom 21.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2021)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf den Artikel 25 des Reglements vom 12. Oktober 2021 über die  Fähigkeitsprüfung für die Jagd  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hegearbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stunden
                            1  Personen, die zur Fähigkeitsprüfung für die Jagd zugelassen werden möch  -  ten, müssen einen Einsatz von wenigstens 50 Stunden Hegearbeit leisten; die  -  se setzt sich aus den Aufgaben nach Artikel 22 des Reglements über die Fä  -  higkeitsprüfung für die Jagd zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Natur (das Amt) legt nach Anhörung der Prüfungs  -  kommission (die Kommission) die obligatorischen Aufgaben, die minimale  zu leistende Stundenzahl für jede Aufgabe und die maximale Stundenzahl,  die für jede Aufgabe anerkannt werden kann, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestätigung
                            1  Personen, die von der Kommission und vom Amt dazu ermächtigt werden,  müssen die für die Hegearbeit eingesetzten Stunden bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Betrug oder Betrugsversuch kann die Annullierung der gesamten oder  eines Teils der geleisteten Hegearbeit zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufbietung
                            1  Nach Anhören der Prüfungskommission bietet das Amt die Kandidatinnen  und Kandidaten zu den Prüfungen auf und ernennt die Prüfenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich an die Weisungen des  Amts und der Prüfenden halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt und die Kommissionsmitglieder regeln Streitfälle, die während der  Teilprüfungen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Theoretische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Theoretische Prüfung
                            1  Die theoretische Prüfung umfasst die Disziplinen nach Artikel 5 Abs. 2 des  Reglements über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der theoretischen Prüfung können maximal 100 Punkte erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kommission die Prüfungsfragen  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der  Kandidat 67 oder mehr Punkte erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 14 Abs. 1 und 3 dieser Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Praktische Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 Grundprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundprüfung
                            1  Die Grundprüfung umfasst die Schiessprüfung und den Jagdparcours.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiessprüfung umfasst die folgenden Disziplinen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ziel «laufender Hase» (Hasenattrappe aus Metall, bestehend aus drei  kippenden Segmenten):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entfernung: 25 bis 30 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anzahl Hasen: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen be  -  endet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Durchgänge   der   Scheibe:   abwechslungsweise   von   links   nach  rechts und von rechts nach links;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  es darf nur eine Patrone geladen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Probeschüsse: nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Doppel: nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Treffer: gekipptes vorderes Segment (Kopf) und/oder mittleres  Segment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ziel «Tontauben» (Standard-Tontauben):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  frei eingestellte, unvorhersehbare Wurfbahn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wurf der Tontauben auf Kommando der Schützin oder des Schüt  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anzahl Tontauben: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen  beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Probeschüsse: nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Doppel: erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ziel «Rabbit» (auf dem Boden rollender Tonteller):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entfernung: 25 bis 30 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wurf des Rabbits auf Kommando der Schützin oder des Schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schrot: Schiessstandmunition; maximale Ladung: 32 g;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anzahl Rabbits: höchstens 6; nach 4 Treffern ist das Schiessen  beendet, und 4 Punkte sind damit erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Durchgänge   der   Rabbits:   abwechslungsweise   von   links   nach  rechts und von rechts nach links.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Stellung: aufrecht freistehend, freier Anschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Probeschüsse: nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Doppel: erlaubt.  Mindestanforderungen: Jeder Treffer zählt in der Wertung einen Punkt. Die  Schiessprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in  jedem Schiessprogramm (a, b und c) mindestens 4 Punkte, also insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Punkte, erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jagdparcours umfasst die folgenden Disziplinen:  Disziplin  Anforderungen  Umgang mit der Waffe und Sicherheits  -  massnahmen  Die Handhabung einer Waffe mit glattem  Lauf und die Kenntnis der Sicherheits  -  massnahmen ergeben eine Wertung von  höchstens 6 Punkten. Die Disziplin gilt  als bestanden, wenn mindestens 4 Punkte  erreicht wurden; jede richtige Antwort  gibt einen Punkt.  Bestimmen von Tieren  Bestimmen von mindestens 4 von 6 prä  -  parierten Tieren (alle Tierarten, die im  Buch «Jagen in der Schweiz» erwähnt  sind). Die Disziplin gilt als bestanden,  wenn mindestens 4 Punkte erreicht wur  -  den; jede richtige Antwort gibt einen  Punkt.  Schätzen von Entfernungen  Schätzen der Entfernungen, in denen prä  -  parierte Tiere aufgestellt sind (von 10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 m), mit einer zulässigen Abwei  -  chung von 10  % bis 50 m und von 15  %  für Distanzen über 50 m. Das Schätzen  von Entfernungen kann auch unter Ver  -  wendung von Tier-Silhouetten durchge  -  führt werden. Es müssen mindestens 2  Punkte erreicht werden; jede richtige  Antwort gibt einen Punkt. Das Schätzen  der Entfernungen gibt maximal 4 Punkte.  Der Gebrauch von Feldstechern und von Zielfernrohren ist gestattet. Der Ge  -  brauch von elektronischen Entfernungsmessern und anderen optischen Instru  -  menten ist streng verboten (Neutralisierung des elektronischen Systems).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Waffen und Munition
                            1  Alle Waffenarten, die bei der Jagd im Kanton Freiburg erlaubt sind, sind zu  -  gelassen. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein. Jede Waffe, die in ei  -  nem die Sicherheit gefährdenden Zustand ist oder schlecht funktioniert, wird  zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Munition für das Schiessen mit der Waffe mit glattem Lauf wird gegen  Bezahlung im Stand abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bedingungen für den Prüfungserfolg
                            1  Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mindestanforderung so  -  wohl für die Schiessprüfung als auch für den Jagdparcours erfüllt sind und in  diesen beiden Teilprüfungen zusammengezählt mindestens 22 Punkte er  -  reicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestpunktzahl einer Diszi  -  plin der praktischen Prüfung nicht erreichen, können die Teilprüfungen wäh  -  rend der gleichen Prüfungssession nach den folgenden Modalitäten einmal  wiederholen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei Nichtbestehen einer Disziplin der Schiessprüfung müssen nur die  Disziplinen wiederholt werden, die nicht bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Nichtbestehen des Jagdparcours muss der ganze Parcours wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Zusatzprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzprüfung
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfung über die Jagd mit der  Waffe mit gezogenem Lauf haben sich in den folgenden Disziplinen einer  Prüfung zu stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schiessen auf Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entfernungen:  50 bis  200 m (werden  der Schützin oder dem  Schützen nicht mitgeteilt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Feste Scheiben «Gämse», «Reh», «Wildschwein», «Fuchs» mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Punkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schusszahl: 2 Schüsse auf jede Scheibe, insgesamt 8  Schüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Stellung: freihändig oder aufgelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Probeschüsse: nicht gestattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Munition: Mindestkaliber 6,5 mm; Jagdmunition (Teilmantelge  -  schosse);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Auftreffpunkte werden der Schützin oder dem Schützen nicht  angezeigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Treffer: wird gezählt, wenn der Schuss im Feld «10», «9» oder  «8» liegt; jeder Treffer gilt als 1 Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umgang mit der Waffe und Sicherheitsmassnahmen: Handhabung einer  Waffe mit gezogenem Lauf, mit einer Wertung von höchstens 6 Punk  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Waffen und Munition
                            1  Zugelassen sind alle Waffenarten mit gezogenem Lauf, die für die Jagd im  Kanton Freiburg erlaubt sind. Die Waffen müssen in gutem Zustand sein.  Jede  Waffe,  die  in einem  die  Sicherheit   gefährdenden   Zustand  ist  oder  schlecht funktioniert, wird zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, sorgen selbst für die Muniti  -  on, die für ihre Waffe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen für den Prüfungserfolg
                            1  Die Zusatzprüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandi  -  dat im Schiessen 6 Punkte, jedoch mindestens einen Treffer pro Scheibe, und  im Umgang mit der Waffe 4 Punkte erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Mindestanforderung nicht erfül  -  len, können sämtliche Disziplinen während der gleichen Zusatzprüfungssessi  -  on einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zeit
                            1  Die Teilprüfungen müssen in der für jeden Posten angegebenen Zeit absol  -  viert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann eine Zeitlimite vor  -  geschrieben werden, wenn sie oder er den Schuss oder die Beantwortung von  Fragen lange hinauszögert. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, gilt der  Schuss als gefehlt oder die Frage als nicht beantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder abgefeuerte Schuss zählt bei der Festlegung des Resultats, auch wenn  es sich um einen Irrtum bei der Handhabung der Waffe handelt oder diese  nicht funktionsfähig oder falsch eingestellt ist. Bei Versagen wegen fehler  -  hafter Munition entscheidet die oder der Prüfende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterbrechung
                            1  Im Falle höherer Gewalt (sehr schlechte Sicht usw.) können die Teilprüfun  -  gen von den Personen, die diese organisieren, nach vorgängiger Absprache  mit dem Amt jederzeit unterbrochen werden. Die Resultate, die bis zum Zeit  -  punkt der Unterbrechung von der Kandidatin oder vom Kandidaten erzielt  worden sind, bleiben für die Wertung gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Resultate
                            1  Das Resultat jedes Einzelschusses oder jeder Serie wird der Kandidatin oder  dem Kandidaten sofort mitgeteilt; es wird in ein Formular eingetragen, das  von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet und von der oder  dem Prüfenden gegengezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Antworten beim Schätzen von Entfernungen und beim Bestimmen der  Tiere müssen von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterzeichnet wer  -  den. Die Ergebnisse werden ihr oder ihm nicht am Prüfungsort mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Betrug
                            1  Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat die Annullierung aller erzielten Re  -  sultate und den Ausschluss der beteiligten Person zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt ebenfalls für Personen, die  während der Schiessprüfung in schwer  -  wiegender Weise gegen die Sicherheitsbestimmungen verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Einhaltung  der Vorschriften dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mitteilung
                            1  Die Prüfungsergebnisse werden der Kandidatin oder dem Kandidaten von  der Kommission innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen von Artikel 19 des Reglements über die Fähigkeitsprü  -  fung für die Jagd bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haftpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Versicherung
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gegen die Schäden versichert  sein, für die sie während den praktischen Übungen zur Vorbereitung der Fä  -  higkeitsprüfung und während den Prüfungen persönlich haftbar sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können durch den Kollektivvertrag versichert werden, den das Amt  abschliesst. Die Prämie geht zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.121  Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2021  Erlass  Grunderlass  01.11.2021  2021_131  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.10.2021  01.11.2021  2021_131