Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen an den Schulliegenschaften Mariaberg in Rorschach
                            Grossratsbeschluss  über bauliche Massnahmen an den Schulliegenschaften  Mariaberg in Rorschach  vom 10. Januar 2002 (Stand 10. Januar 2002)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 20.  März 2001 Kenntnis genommen und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  19 680 000.– für bauliche Massnahmen an  den Schulliegenschaften Mariaberg in Rorschach werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  19 680 000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2003 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite  für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, Änderungen am Projekt zu beschliessen, soweit  diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das  Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom   Grossen   Rat   erlassen   am   29.   November   2001;   nach   unbenützter   Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 10. Januar 2002; in Vollzug ab 10. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Grossratsbeschluss   über   bauliche   Massnahmen   an   den   Schulliegenschaften  Mariaberg in Rorschach wurde am 10.  Januar 2002 rechtsgültig, nachdem inner  -  halb der Referendumsfrist vom 11.  Dezember 2001 bis 9.  Januar 2002 kein Begeh  -  ren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.  4  Der Grossratsbeschluss wird ab 10.  Januar 2002 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe ABl 2001, 126.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Referendumsvorlage siehe ABl 2001, 2594.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–5  10.01.2002  10.01.2002  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  10.01.2002  Erlass  Grunderlass  37–5