Verordnung über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag
                            Verordnung über den Mietvertrag und den  nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVV)  vom 30.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 22 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des  Bundes vom 9.  Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Ge  -  schäftsräumen (VMWG);  gestützt auf die Artikel 24 Abs. 2 und 27 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes  vom 9.  Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen  Pachtvertrag (MPVG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schlichtungskommissionen – Zusammensetzung
                            1  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion veröffentlicht die Zusammen  -  setzung der Schlichtungskommissionen und ihre örtliche Zuständigkeit im In  -  ternet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schlichtungskommissionen – Geschäftsstatistik
                            1  Die Schlichtungskommissionen erstellen  zuhanden  des Amtes für  Justiz  halbjährlich eine Statistik der ihnen unterbreiteten Fälle. Sie nennen für jeden  Fall die von den Parteien angeführten Gründe und den Ausgang des Streits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justiz verfasst halbjährlich einen Bericht zuhanden des Eidge  -  nössischen Volkswirtschaftsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bekanntgabe richterlicher Urteile
                            1  Die Gerichtsbehörden stellen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar  -  tement ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse oder andere For  -  derungen der Vermieter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zinssatz für hinterlegte Mietzinse
                            1  Der nach Artikel 24 Abs. 2 MPVG hinterlegte Mietzins wird mit dem bei  der betreffenden Bank üblichen Zinssatz für Sparhefte verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Begriff des Wohnungsmangels
                            1  Wohnungsmangel nach Artikel 27 Abs. 1 MPVG besteht, wenn der Leer  -  wohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 3.  Juni 1997 zum Ausführungsgesetz über  den   Mietvertrag   und   den   nichtlandwirtschaftlichen   Pachtvertrag   (MPVR)  (SGF 222.3.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  Art. 1  geändert  01.07.2017  2017_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_024  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.11.2010  01.01.2011  2010_133