Grossratsbeschluss über Ausbau und Erneuerung der Strafanstalt Saxerriet
                            Grossratsbeschluss  über Ausbau und Erneuerung der Strafanstalt Saxerriet  vom 28. September 1997 (Stand 29. September 1997)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 8.  Oktober 1996  1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Projekt für Ausbau und Erneuerung der Strafanstalt Saxerriet mit einem  Kostenvoranschlag von Fr. 30  603  100.– wird zugestimmt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Deckung   der   Kosten   wird   nach   Abzug   des   Bundesbeitrags   von   rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  190  000 Franken ein Kredit von Fr.  18  413  100.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1998 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, baulichen oder architek  -  tonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesent  -  lich umgestaltet wird.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1996, 2385.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 6. Mai 1997; in der Volksabstimmung vom 28. September 1997  angenommen und rechtsgültig geworden; in Vollzug ab 29. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–20  28.09.1997  29.09.1997  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  29.09.1997  Erlass  Grunderlass  33–20