Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
                            Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der In-  terkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)  Die  Kantone  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwalden,  Glarus,  Zug,  Schaff-  hausen,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzel  l  I.Rh.,  St.  Gallen,  Graubünden,    1 )  Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum   Liechtenstein (Vertragspartner)  vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun-  des:  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Vertragspartner haben vereinba rt, zur Ausbildung von Förstern eine
                            Stiftung  im  Sinne  von  Artikel  80  ff.  ZG  B  zu  errichten,  welche  eine  För-  sterschule betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule befindet sich in Maienfeld.  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  es  die  Fachausbildung  der  Förster  zulässt,  können  auch  andere  Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schule  ist  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  von  den  Kan-  tonssteuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. Sie haben eine an-
                            gemessene Einkaufssumme zu leisten.  Beitritt zur  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei-  jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.  Kündigung der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finanzielle Leistungen werd  en nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Genehmigung  mit  GRB  vom  29.  Mai  1992;  B  vom  12.  Februar  1991;  GRP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991/92, 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vereinbarung über die Errichtung und den  Betrieb der Interkantonalen Förster-  und des Fürstentums Liechtenstein beschl  ossen am 8. Juli 1971; von den bevoll-  mächtigten  Vertretern  der  Kantone  und  des  Fürstentums  Liechtenstein  durch  Unterzeichnung  der  Stiftungsurkunde  vollzogen  am  11.  Oktober  1972;  vom  Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Organe sind:
                            Organe  a)    S  tiftungsrat;  b)    Ausschuss des Stiftungsrates;  c)    Kontrollstelle;  d)    Prüfungskommission;  e)    Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  besteht  aus  je  ei  nem  Vertreter  des  Bundes  und  der  Ver-  tragspartner. Die Kantone Graubünden  und St. Gallen bestimmen je zwei  Vertreter.  Stiftungsrat  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Vertreter  des  Verbandes  Schw  eizer  Förster  kann  an  den  Sitzungen  des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  ist  das  oberste  Stiftungs-  und  Verwaltungsorgan  der  Schule. Er gibt eine Geschäftsordnung.  b  ) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat:  a)    erlässt    ergänzende    Vorschriften  ,  insbesondere  Reglemente  über  Or-  ganisation und Betrieb der Schule;  b)     legt  die  Aufgaben  des  Ausschusse  s  des  Stiftungsrates,  der  Prüfungs-  kommission und der Leitung der Schule fest;  c)    genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;  d)    legt die Schul- und Internatsgelder fest;  e)    wählt  die  Mitglieder  des  Aussc  husses  des  Stiftungsrates,  der  Prü-  fungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;  f)     genehmigt  Ausbau-  und  Erneuerungspr  ojekte,  unter  Vorbehalt,  dass  die erforderlichen Kredite gewährt werden;  g)     entscheidet  über  Beitrittsgesuche  weiterer  Kantone  und  legt  die  zu  leistende Einkaufssumme fest;  h)     legt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  Schüler,  die  nicht  von  ei-  nem Vertragspartner abgeordnet   sind, aufgenommen werden;  i)  beschliesst über die Höhe der jähr  lichen Einlage in die Rückstellung;  k)    beschliesst den Voranschlag und  genehmigt den Jahresbericht und die  Rechnung;  l)     beschliesst     über     Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Absatz 2 litera d, h und l dieser  Bestimmungen an den Ausschuss de  s Stiftungsrates delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Ausschuss des Stiftungs rates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif-
                            tungsrates.  Ausschuss des  Stiftungsrates  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Ausschuss des Stiftungsrates:
                            b  ) Aufgaben  a)  bereitet die Geschäfte des Stiftung  srates vor und stellt diesem Antrag;  b)    überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates;  c)    erarbeitet    ei  n Betriebskonzept;  d)    behandelt  Beschwerden  und  Rekurse  gegen  Entscheide  und  Verfü-  gungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Kontrollstelle amte  t die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie prüft die Kapital- und Betriebs  rechnung und erstattet dem Stiftungs-  rat jährlich Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.  Prüfungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb  und nimmt die Schlussprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die unmittelbare Leitung der Schule ob liegt dem Direktor, einem Forstin-
                            genieur mit eidgenössisc  hem Wählbarkeitszeugnis.  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
                            des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   wird sachgemäss angewendet.  Anwendbares  Recht  III.      Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen er-
                            füllen.  Aufnahme von  Schülern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  Graubünden,  St.  Gallen  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  stellen  geeignete  Waldungen  und  Projekte  sowie  weitere  Übungsobjekte  für die praktische Ausbildung zur Verfügung.  Ü  bungsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ab  1.  Januar  2007  ersetzt  durch  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege,  BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Vertragspartner  stelle  n  der  Schule  für  die  Verlegung  geeig-  nete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.  IV.      Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  Deckung  d  er  Betriebskosten  a  )    Aktivsaldo    des    Vorjahres;  b)    Beiträge des Bundes;  c)     Beiträge  von  Kantonen,  denen  das  Recht  zusteht,  Schüler  abzuord-  nen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;  d)    Schul- und Internatsgelder;  e)     Einnahmen  aus  Kursen,  Veransta  ltungen  und  Arbeiten  des  Personals  und der Schüler;  f)     andere     Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
                            den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.  Baukosten  a) Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Erstellung,  Erweiterung  und  Erneuerung  von  Bauten  wird  eine  Rückstellung vorgenommen.  b  ) Rückstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird gespiesen durch:  a)    jährliche Einlagen bis 2 Pro  zent des Gebäudeversicherungswertes;  b)    Einkaufssummen nach Artikel 3  Absatz 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Die Kostenbeiträge der Vertragspartne r werden anhand des Voranschlages
                            und der Rechnung jährlich festgelegt.  Kostenbeiträge  der Vertrags-  partner  a) Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verteilschlüssel wird für jeweils   fünf Jahre festgesetzt. Massgebend  sind:  b  ) Verteil-  schlüssel  a)  Zahl der Schüler jedes Vertragspa  rtners, die in den vorangegangenen  fünf  Jahren  die  Schule  besucht  ha  ben.  Massgebend  ist  der  Wohnsitz  im Zeitpunkt des Schulantritts;  b)    Zahl der auf dem Gebiet jedes Ve  rtragspartners am   Ende der Bemes-  sungsperiode  nach  litera  a  dieser  Bestimmung  für  privaten  und  öf-  fentlichen Wald angestellten Förster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    W  ohnbevölkerung    jedes    Vertragspa  rtners  am  Ende  der  Bemessungs-  periode  nach  litera  a  dieser  Be  stimmung.  Massgebe  nd  sind  die  offi-  ziellen Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grundlagen gemäss litera a bis c dieser Bestimmung werden im Ver-  hältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube-
                            schlusses geltenden Verteilschlüssel n  ach Artikel 20 dieser Vereinbarung.  Baukostenanteile  V.        Schluss-        und        Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung über die Erricht  ung und den Betrieb der Interkantona-  len Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.  Aufhebung der  alten  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Betriebs-  und  der  Erneuerungsfonds  werden  aufgelöst.  Der  Stif-  tungsrat  beschliesst  im  Rahmen  de  r  Behandlung  von  Voranschlag,  Rech-  nung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der  Mittel aus diesen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebs-
                            jahr  1992  und  für  die  Finanzier  ung  des  Um-  und  Erweiterungsbaus  (Projekt 1990) angewendet.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Ge-
                            nehmigung des Bundesrates.  Rechtsgültigkeit  der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun-
                            desrat  nachfolgenden  Jahres  in  Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    Vorbehalten  bleibt  Artikel  23  der Vereinbarung.  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nach  Genehmigung  durch  das  Eidgenössisc  he  Departement  des  Innern  vom  3.  September 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.