Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF
                            Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur  über die Ausbildung zur diplomierten  Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum  diplomierten Betriebswirtschafter HF  vom 14. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die  Ausbildung am Bildungszentrum für Wirtschaft zur diplomierten Betriebswirtschaf  -  terin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang und Dauer der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beginn
                            1  Die Ausbildung beginnt in der Regel im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Generelle Zulassungsbedingungen
                            1  Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kaufmann/ Kauffrau Profil  M oder E;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Besitz eines Diploms einer vom Bund anerkannten Handelsmittelschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mindestens zweijährige kaufmännische Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Bildungsgang wird ausserdem zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufs mit mindes  -  tens dreijähriger Grundbildung und über drei Jahre einschlägige kaufmänni  -  sche Berufserfahrung verfügt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens die  notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse nachweist (z.B. Nachweis von  kaufmännischen Zusatzqualifikationen oder Zulassungsprüfungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über   ein   Maturitätszeugnis   mit   Schwerpunkt   Wirtschaft   und   drei   Jahre  einschlägige kaufmännische Berufserfahrung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung ist in allen Fällen ein Anstellungsverhältnis von mindestens 50  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeprüfung
                            1  Eine Aufnahmeprüfung hat zu absolvieren, wer über kein eidgenössisches Fähig  -  keitszeugnis im Berufsfeld Kaufmann/Kauffrau Profil E beziehungsweise KV 86  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls eine Aufnahmeprüfung hat zu absolvieren, wer im Fähigkeitszeugnis  Kaufmann/Kauffrau   Profil   E   beziehungsweise   KV   86   in   den   Fachbereichen  Wirtschaft und Gesellschaft oder Rechnungswesen eine Note unter 4.5 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsumfang
                            1  Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich über Kenntnisse im Rechnungswesen auf dem  Niveau Lehrabschlussprüfung Kaufmann/Kauffrau E-Profil und dauert in der Regel  zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestehen der Aufnahmeprüfung
                            1  Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer mindestens die Note 4 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis einer Aufnahmeprüfung an eine Höhere Fachschule für Wirtschaft in  einem anderen Kanton wird anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausnahmen
                            1  Auf das Erfordernis einer bestandenen Aufnahmeprüfung kann verzichtet werden,  wenn sich jemand anderweitig über genügende Kenntnisse im Rechnungswesen aus  -  weist oder wenn ausreichender Grund zur Annahme besteht, dass er fähig sein wird,  den Studiengang erfolgreich zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Promotion und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zeitpunkt
                            1  Die Promotion findet am Ende jedes Studienjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zulassung
                            1  Zu den Handlungs- und Lernfeldprüfungen im ersten Studienjahr wird zugelassen,  wer das erste und zweite Semester besucht oder eine gleichwertige Ausbildung ab  -  solviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Lernfeldprüfungen im zweiten Studienjahr wird zugelassen, wer die Hand  -  lungs- und Lernfeldprüfungen des ersten Studienjahres oder eine gleichwertige Prü  -  fung bestanden sowie mindestens das dritte und vierte Semester absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Lernfeldprüfungen im dritten Studienjahr wird zugelassen, wer die Lern  -  feldprüfungen des zweiten Studienjahres bestanden sowie mindestens das fünfte und  sechste Semester absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind weniger als 80  % der erteilten Lektionen eines Handlungs- oder Lernfeldes im  entsprechenden Studienjahr besucht worden, kann die Zulassung zu den Prüfungen  verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundlagen der Promotion
                            1  Grundlage zur Promotion sind die im entsprechenden Studienjahr stattfindenden  Lernfeldprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotion richtet sich nach den Vorgaben des eidgenössischen Rahmenlehr  -  planes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Promotion
                            1  Die Promotionsbedingungen sind bei folgenden Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Lernfeldnoten muss  mindestens 4 betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  keine Lernfeldnote darf unter 3 sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten basieren auf nicht gewichteten Lernfeldnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übertritt / Anerkennung von Prüfungsresultaten anderer Ausbildungsin -
                            stitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wechselt eine Studierende beziehungsweise ein Studierender von einer anerkann  -  ten Höheren Fachschule für Wirtschaft in diese Ausbildung, so werden die Lern-  und Handlungsfeldnoten in der Regel übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Semester in Bezug auf die Lerninhalte vergleichbar sind, werden sie in  der Regel angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wechseln von Studierenden anderer Ausbildungsinstitutionen entscheidet die  Schulleitung über die Anerkennung der bereits erzielten Lern- und Handlungsfeld  -  noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wiederholung bei Nichtpromotion
                            1  Jede nicht bestandene Lernfeldprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen  Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt ein Student oder eine Studentin die Bedingungen gemäss §  12  nicht, sind  zwingend alle Lernfeldprüfungen zu wiederholen, deren Noten der ersten Prüfung  unter 4.0 lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag können bestandene Prüfungen wiederholt werden. Für die Promotion  zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausnahmen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines  Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unredlichkeit bei der Prüfung
                            1  Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig uner  -  laubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bestehen des Qualifikationsverfahrens
                            1  Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  keine Handlungsfeldnote unter 3.0 liegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Prüfungen gemäss Promotionsbedingungen bestanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Diplom
                            1  Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departements  -  chefin beziehungsweise vom Departementschef und der Rektorin beziehungsweise  dem Rektor des Bildungszentrums unterzeichnetes Diplom als Betriebswirtschafte  -  rin HF beziehungsweise Betriebswirtschafter HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 29. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.01.2011  29.01.2011  Erstfassung  ABl. 4/2011