Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof
                            Reglement über die Kosten für Unterkunft und  Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof  *  Vom 29. Juni 2010 (Stand 1. März 2018)  Gestützt auf Art.  9 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden  1  )  von der Regierung erlassen am 29.  Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unterkunft und Verpflegung
                            1. Bildungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bildungsbereich umfasst vom Plantahof angebotene strukturierte Ausbildungs  -  gänge, die von Auszubildenden grundsätzlich in Wochenblöcken im Internat besucht  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind die AHV-Ansätze für Naturalbezüge beziehungsweise freie Un  -  terkunft und Verpflegung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wochenpauschale für Auszubildende im Internat berechnet sich aufgrund von  sieben Übernachtungen, fünf Frühstücken, fünf Mittagessen und vier Abendessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wochenpauschale für Auszubildende im Externat wird von fünf Mittages  -  sen ausgegangen. Im Externat erhöht sich der massgebende AHV-Ansatz um 50  Pro  -  zent, womit auch die Pausenverpflegung abgegolten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ansätze nach den Absätzen  3 und 4 können vom Plantahof in begründeten Fäl  -  len für die naturwissenschaftliche Berufsmittelschule um bis zu 30  Prozent reduziert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Seminarbereich
                            1  Der Seminarbereich umfasst Weiterbildungstagungen oder andere Bildungsveran  -  staltungen, welche entweder vom Plantahof angeboten werden oder für welche  der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Seminarbereich werden individuelle Marktpreise im Einzelfall festgelegt. Die  vereinbarten Preise dürfen die Ansätze gemäss Artikel  1 nicht unterbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  910.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Ansätze sind im Internet publiziert unter: www.plantahof.ch/Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einzelne Mittagessen
                            1  Für einzelne Mittagessen gelten folgende Preise:  a)  Auszubildende im Bildungsbereich: AHV-Ansatz  b)  Andere Personen im Bildungsbereich: doppelter AHV-Ansatz  c)  Personen im Seminarbereich (inklusive Pausenverpflegung): 2.5-facher AHV-  Ansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kurse
                            1. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für einen Kurs beträgt pro Tag 60  Franken und pro Halbtag 40  Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Auszubildende in der Grundbildung wird kein Kursgeld erhoben. Ausgenom  -  men ist die Nachholbildung, für die ein Kursgeld von 40  Franken pro Tag erhoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann von diesen Ansätzen abgewichen und ein Pauschalpreis  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Lehrmaterial und Exkursionen
                            1  Die Kosten für Lehrmittel und weitere Unterrichtsmaterialien sowie Exkursionen  gehen zulasten der Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mehrwertsteuer
                            1  In allen Ansätzen und Gebühren ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Kosten für Unterkunft und Ver  -  pflegung sowie über die Kursgelder am landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera  -  tungszentrum Plantahof vom 18.  Februar 2003  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2003, KA 2003_1106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2010  01.08.2010  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Erlasstitel  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 1 Abs. 5  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  29.06.2010  01.08.2010  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.02.2018  01.03.2018  geändert  2018-004