Reglement für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond
                            Reglement  für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond  vom 24. Juli 1973 (Stand 1. April 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Fond-Statut vom 15. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   werden aus dem Otto-Weber-Fond unbe  -  mittelten, begabten Jugendlichen des Kantons St.Gallen Stipendien zur Erleichte  -  rung   oder   Ermöglichung   einer   der   untenstehend   aufgeführten   Ausbildungen  gewährt:  a)  Besuch eines freiwilligen Schuljahres als Vorbereitung für eine fachlich aner  -  kannte Berufsausbildung,  b)  Absolvierung einer  Spezialausbildung  als Grundlage  für  den  Antritt  einer  fachlich anerkannten Berufsausbildung,  c)  Besuch einer Berufsschule im Zusammenhang mit einer Berufslehre,  d  Besuch einer Fachschule für nicht reglementierte Berufsausbildung,  e)  Absolvierung einer künstlerischen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewerbungen um Stipendien sind der kantonalen Stipendienabteilung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der erstmaligen Bewerbung ist das gedruckte Anmeldeformular «Stipendien  -  gesuch» und bei wiederholten Bewerbungen (für jedes weitere Ausbildungsjahr)  das gedruckte «Stipendien-Erneuerungsformular» der Stipendienabteilung auszu  -  füllen. In diesen Gesuchsformularen, die bei der kantonalen Stipendienabteilung  und bei den Berufsberatungsstellen bezogen werden können, sind Angaben zu ma  -  chen über:  a)  die familiären und finanziellen Verhältnisse des Bewerbers und seiner Eltern,  b)  die Vorbildung und die zu unterstützende Ausbildung,  c)  die Höhe der Kosten während des betreffenden Ausbildungsjahres,  d)  den Finanzierungsplan und allfällige weitere Unterstützungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 9, 190. Vom Erziehungsdepartement erlassen am 24. Juli 1973; in Vollzug ab 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statut des Otto-Weber-Fondes, sGS  231.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch für erstmalige Bewerbung sind Ausweise (Zeugnisse und Leistungs  -  berichte), die über die gute Begabung des Bewerbers Auskunft geben, eine Aufnah  -  mebestätigung der betreffenden Ausbildungsstätte sowie der Steuerausweis (Aus  -  zug aus dem Steuerregister oder letzte Steuerrechnung) der Eltern, den Gesuchen  für wiederholte Bewerbung ein Zeugnis oder Leistungsbericht der betreffenden  Ausbildungsstätte über die bisherige Ausbildungsperiode und der Steuerausweis  der Eltern beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Gewährung der Stipendien und deren Höhe entscheidet die kantonale  Stipendienabteilung, die den Testamentsvollstrecker oder eine von ihm bezeich  -  nete Person einmal jährlich gesamthaft über die getroffenen Entscheide orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Ausbildung wegen Selbstverschuldens des Stipendiaten nicht beendigt,  so kann die Rückzahlung der bereits ausgerichteten Stipendienbeträge verlangt  werden. Zurückbezahlte Stipendien werden dem Fondkapital zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Juni 1967  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. April 1973 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 5, 160.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  9, 190  24.07.1973  01.04.1973  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.07.1973  01.04.1973  Erlass  Grunderlass  9, 190