Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke
                            Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Schaffhausen und dem Regierungsrat des Kantons  Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder  Schenkungssteuer auf Zuwendungen für gemeinnützige  Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 21. Dezember 1931 (Stand 21. Dezember 1931)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau erklären sich damit ein  -  verstanden,   dass   Vermögenszuwendungen   durch   letztwillige   Verfügungen   oder  Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates,  Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen Charakters des andern Kantons ge  -  macht werden, am Domizil des Schenkers von der Erbschafts- bzw. Vermächtnis-  und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichti  -  gung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues  Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Vorausset  -  zungen, auf welchen sich die heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentli  -  che Änderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Schaffhausen am 14. Dezember 1931, vom RR des Kantons Thurgau  am 21. Dezember 1931 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.12.1931  21.12.1931  Erstfassung  -