Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Berufsschul-Lehrkräfte auf das Jahr 2004
                            Regierungsbeschluss  über die Anpassung der Besoldung der Berufsschul-Lehrkräfte  auf das Jahr 2004  vom 2. Dezember 2003 (Stand 8. März 2005)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  21 und 23 der Besoldungsverordnung vom 27.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  *  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stufenanstieg
                            a) Nichtgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf das Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften der Stufenanstieg nicht gewährt,  wenn sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18 und 19  besoldet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Gewährung
                            1  Auf das Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften der Stufenanstieg gewährt, wenn  sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 besoldet wor  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            c) Nachgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Berufsschul-Lehrkräften im Jahr 2003 in den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9  und 10 wird der auf das Jahr 2004 nicht gewährte Stufenanstieg nachgewährt,  wenn sie ein Laufbahnjahr erreichen, in dem der Lohn nicht tiefer als im folgen  -  den Laufbahnjahr ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  143.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl 2003, 2863; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 bis 31. Dezember 2014.]]).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einmalige Zulage
                            1  Im Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften eine einmalige Zulage von Fr. 1000.–  bezahlt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18  und 19 besoldet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Dieser Erlass wird in den Jahren 2004 bis 2014 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–12  02.12.2003  01.01.2004  Ingress  geändert  40–38  08.03.2005  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 40–38 08.03.2005 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2003  01.01.2004  Erlass  Grunderlass  39–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2005  keine Angabe  Ingress  geändert  40–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2005  keine Angabe  Art. 3  geändert  40–38