Bürgerrechtsgesetz
                            und  Kantonsbürgerrechts  von  u-  n-   sind und dadurch nicht staatenlos werden.  Bundesrecht  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Findelkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Schliessen  sich  Gemeinden  zusammen,  erhalten  die  Bürgerinnen  und  Bürger  von  Gesetzes  wegen  das  Bürgerrecht  der  neuen  G  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verlust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 12)
                            1    Wer    das  Kantonsbürgerrecht  besitzt  und  das  Bürgerrecht  eines  anderen  Kantons  erwirbt,  verliert  das  Kantonsbürgerrecht  und  die  Bürgerrechte  der  Schaffhauser  Gemeinden,  wenn  auf  Mitteilung  des zuständigen Departements hin nicht binnen eines Monates ei-  ne schrift  liche Beibehaltungserklärung abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abs.  1  gilt  sinngemäss  auch  für  das  bisherige  Gemeindebürger-  recht  von  Kantonsbürgerinnen  oder  -bürgern,  die  das  Bürgerrecht  einer anderen Schaffhauser Gemeinde erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts bewirkt nicht den Verlust der  bishe  rigen Bürgerrechte.  II.  Erwerb durch Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 12)
                            1    Wer  sich  um  die  Erteilung  des  Gemeinde-  und  Kantonsbürger-  rechts  bewirbt,  muss  aufgrund  seiner  persönlichen  Verhältniss  hierzu geeignet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geeignet ist insbesondere, wer  a)  in  die  kommunalen,  kantonalen  und  schweizerischen  Verhäl  nissen eingegliedert ist;  b)  mit  den  Lebensgewohnheiten,  Sitten  und  Gebräuchen  des  Landes vertraut ist;  c)   die schweizerische Rechtsor  dnung beachtet und die innere und  äuss  ere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet;  d)  die  mit  dem  Bürgerrecht  verbundenen  Rechte  und  Pflichten  kennt;  e)  ausreichende  Sprachkenntnisse  zur  Verständigung  mit  Behör-  den, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt;  f)   geordnete persönliche und finanzielle Verhältni  sse aufweist.  Gemeinde  -  zusammen-  schluss  Verlust durch  Erwerb eines  anderen  Bürgerrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Kin-  ht  einbezogen  werden  Ki  n-  -  und Gemeinde  bürgerrecht erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   oder Personen unt  er umfassender Beistand-  iche Vertretung zusteht.  u-  gerrechts schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  teilt, stellt dieser Antrag.  Weitere Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Ehegatten und  Kinder  Minderjährige  und Personen  unter  umfassender  Beistand-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Zuständigkeit  Zeitpunkt des  Bürgerrechts  -  erwerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vereinfachtes  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 12)
                            1   Für den Entscheid im vereinfachten Verfahren ist der Gemeinde-  rat z  uständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer im vereinfachten Verfahren eingebürgert wird und das Kan-  tonsbürgerrecht  noch  nicht  besitzt,  erhält  das  Kantonsbürgerrecht  mit  der Erte  ilung des Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das vereinfachte Verfahren ist anwendbar bei  a)  Schweizerinnen und Schwei  zern;  b)  Ausländerinnen und Ausländern, die nachweisen, dass sie acht  Jahre der obl  igatorischen Schulpflicht i  n der Schweiz erfüllt und  überwiegend  in  der  Schweiz  gelebt  haben.  Vorbehalten  bleibt  die Zustimmung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stellen  ausländische  Ehegatten  oder  ausländische  Personen  in  eingetr  agener Partnerschaft gemeinsam das Gesuch um Erteilung  des  Bürgerrechts  , muss jeder von ihnen die Voraussetzungen ge-  mäss Abs. 1 erfüllen, andernfalls ist das ordentliche Verfahren an-  wen  dbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ergänzende Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 12)
                            1    Für  das  Verfahren  gilt  das  Verwaltungsrechtspflege  gesetz.  Wird  das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begrün-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheidet  die  Gemeinde-  oder  Bürgerversammlung  oder  der  Einwo  hnerrat über das Gesuch, gilt der Antrag des Gemeinderates  als  angenommen,  wenn  kein  begründeter  Gegenantrag  gestellt  wird.  Wird  das  Gesuch  abgelehnt,  legt  das  für  den  Entscheid  z  ständige Gremium die Begrün  dung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  weiteren  Verfahrensvorschriften  sowie  die  von  den  Gesuc  stelle  nden beizubringenden Unterlagen regelt der Regierungsrat.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Anwendungs  -  bereich   12)  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  -   und  Gemeinde-  n eingetragener Partnerschaft   und erhebt eine Kanzleige  bühr  ntscheid über die Erteilung des Bürgerrechts im verei  n-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  und  Kantonsbürgerrechts  an  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Ordentliches  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vereinfachtes  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vorschuss  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Ehrenbürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen,  welche  sich  um  die  Öffentlichkeit  oder  das  Gemei  wohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Gemeinde-  bürgerrecht  ehrenhalber  verliehen  werden.  Sie  erwerben  damit  auch das Kantonsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Ehrenbürgerrecht  steht  ausschliesslich  jenen  Personen  zu,  denen es verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Für Ausländer oder Ausländerinnen bleiben die Bestimmungen in
                            Art. 16 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorbehalten.  V.  Entlassung aus dem Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Voraussetzung für die Entlassung aus dem Gemeinde-  oder Kan-  tonsbürgerrecht ist der Nachweis, dass die Gesuchsteller oder G  suchstellerinnen  sowie  die  in  die  Entlassung  miteinbezogenen  Personen  ein  anderes  Bürgerrecht  besitzen  oder  zugesichert  er-  halten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entlassung  wird  nicht  gewährt,  solange  die  Gesuchs  der G  esuchstellerinnen im Kanton und in der Gemeinde Wohnsitz  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Entlassung aus dem G meinde- oder Kantonsbürgerrecht stellen.
Art. 23 12)
                            1    Unter  den  Voraussetzungen  von  Art.  9  können  Minderjährige  oder  Personen unter umfassender Beistandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   aus dem Kan-  tons  -  und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  unter  elterlicher  Sorge  des  Vaters  oder  der  nicht  verheirat  ten  Mutter  stehenden  Kinder  werden  unter  Vorbehalt  von  Art.  9  Abs. 2 in die Entlas  sung einbezogen, ebenso die Kinder einer mit  einem  Ausländer  verheirateten  Schweizerin,  die  das  Gesuch  um  Entla  ssung aus dem Kantons  -  und Gemeindebürgerrecht stellt.  Allgemeines  Ausländer oder  Ausl  änderinnen  Voraussetzung  Ehegatten  Minderjährige  und Personen  unter  umfassender  Beistand  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kantonsbürgerrecht.  und Schlussbestimmungen  dem für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen güns-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   Gesetz wird das Gesetz betreffend Erwerb und Ver-  und  Kantonsbürgerrechts  vom  2.  Juni  1969  erungsrat festzulegenden Zeitpunkt   in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   und in die kantonale G  e-  siehe SHR 172.101,  p-  p-  Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  p-  u-  Zuständigkeit  Hängige  Verfahren  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt durch G vom 22. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Janu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 1481).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben  durch  G  vom  22.  Mai  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  J  nuar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1481).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt   2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Amtsblatt 2022, S. 1265, S. 2116).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt  durch  G  vom  4.  Juli  2022,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Amtsblatt 2022, S. 1265, S. 2116).