Reglement des Museums für Kunst und Geschichte
                            Reglement des Museums für Kunst und Geschichte  vom 02.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.  Mai 1991  über die kulturellen Angelegenheiten (KAG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direktor
                            1  Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des  Museums für Kunst und Geschichte (das Museum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unter  -  stützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktor wird von der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegen  -  heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten  und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode  ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird so zusammengesetzt, dass den kulturellen und regionalen Eigen  -  heiten Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Prüfung besonderer Fragen kann sie in Unterkommissionen zusam  -  mentreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur  Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institu  -  tion und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden  Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums in den  Bereichen Kunst und Geschichte fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der  Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Samm  -  lungen und über deren Aufbewahrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den Richtlinien über die interne Organisation des Museums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu Schenkungen und Ausleihe sowie zu Hinterlegung, Tausch und Ver  -  äusserung von Kulturgütern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zu Ankäufen und Bestellungen von Kulturgütern für die Sammlungen  des Museums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zur Anstellung des Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zum Entwurf des Voranschlages, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe  -  richt der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission – Sitzungen
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es der Präsi  -  dent für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn die BKAD oder  drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.  Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichent  -  scheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied  dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission – Büro
                            1  Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi  -  denten   und   einem   weiteren   Kommissionsmitglied   zusammen,   welches   die  Kommission selbst bezeichnet. Der Direktor des Museums und der Vertreter  der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im vor  -  aus und stellt ihr Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sammlungen, Käufe und Bestellungen von Kulturgütern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kunstsammlungen des Staates
                            1  Das   Museum   ist   zuständig   für   die   Erfassung   der   Sammlungen,   die  dem  Staat gehören und künstlerischen oder geschichtlichen Charakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für den Unterhalt, die Restaurierung, die Aufbewahrung und die  geeignete Ausstellungsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt Richtlinien über die Sicherheit von nicht im Museum unterge  -  brachten beweglichen Sachen. Die Richtlinien werden der BKAD zur Geneh  -  migung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschränkungen des Zugangs zu den Sammlungen
                            1  Der Direktor kann den Zugang zu den Sammlungen aus Gründen des Kul  -  turgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Käufe und Bestellungen von Kulturgütern
                            1  Der Direktor entscheidet über den Kauf oder die Bestellung eines Kulturgu  -  tes. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestim  -  mungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheidungsorgane
                            1  Die BKAD entscheidet  über jeden Tausch  oder jede Veräusserung  eines  Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder jede Hinterlegung eines  Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der  Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BKAD  und der Direktor  können  solche  Geschäfte  aus  Gründen  des  Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger  oder des Museumsbetriebs beschränken oder verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausstellungen und andere Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausstellungen – Öffnungszeiten
                            1  Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf  Vorschlag des Direktors festgelegten Zeiten zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor kann auf Anfrage vor allem für Schulen oder Gruppen Besu  -  che ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstellungen – Verkauf von Werken
                            1  Der   Direktor   kann   den  Verkauf   von  Werken   Dritter   an   befristeten   Aus  -  stellungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Verkauf von Werken erhebt das Museum auf jedem Verkauf einen be  -  stimmten Prozentsatz des Verkaufspreises. Er wird je nach der Art der Aus  -  stellung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Andere Veranstaltungen
                            1  Der Direktor kann die Benützung der Museumsräume für Veranstaltungen  bewilligen, die einen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Museums ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller reicht seinen Antrag zusammen mit einer Beschreibung  der vorgesehenen Tätigkeit und einem detaillierten Budget ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, ins  -  besondere eine Beteiligung an den Kosten für die Organisation der bewillig  -  ten Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Museumsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zweck
                            1  Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet, der es Dritten ermögli  -  chen soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Käufe von Kulturgütern sowie Werkaufträge, Publikationen und kultu  -  relle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten  des Museums zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mittel
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Ertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den   Fonds  können  mit   dem   Einverständnis  der   BKAD  Zuwendungen  fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be  -  trag 30'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember   2007   über   die   kulturellen   Angelegenheiten   eingesetzt   wird,  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 5.  November 1971 betreffend die Kommission des Mu  -  seums für Kunst und Geschichte (SGF 481.5.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1993 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 102 / d 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 6  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 9  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 10  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 14  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 15  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.09.2014  Art. 16  geändert  01.10.2014  2014_074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 6 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 9 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 14 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.02.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 102 / d 102