Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker
                            zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln  zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln  und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker  und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker  vom 5. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der am 18. Mai 1994 zwischen dem Schweizerischen Apothekerverein und  dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen abgeschlossene Vertrag  über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln und die Durchführung  von Analysen durch Vertragsapotheker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Abgabe von  Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker  vom 9. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1994 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 22quinquies des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   innert dreissig Tagen seit der  Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.  Der Landammann:  Dr. Walter Kägi  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 25. Juli 1994, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1454; in Vollzug  ab 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1455. Die in Art. 3 des Vertrags genannten  Ausführungsbestimmungen sind nicht veröffentlicht. Sie sind zu beziehen  beim Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, Postfach, 4502  Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nGS 26-96 (sGS 331.531).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994,  SR   832.10.