Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz
                            1  Dekret  über die Errichtung und Organisation der  Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz  (Fachhochschuldekret, AFHD)  Vom 18. Dezember 2001  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  82  lit.  e  und  f  de  r  Kantonsverfassung,  die  §§  16,  18,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20, 22, 23 und 24 des Aargauischen F  achhochschulgesetzes (AFHG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Mai 1997
                            1)    sowie  §  34  Abs.  5  des  Sc  hulgesetzes  vom  17.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981   2)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  rgau Nordwestschweiz» führt der  Kanton Aargau in Windisc  h eine Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Direktionsbereiche  n  Technik,  Wirt-  schaft, Gestaltung, Soziale Arbe  it und Pädagogik Diplomstudien, Weiter-  bildungsveranstaltungen  sowie  Diens  tleistungen  an  und  betreibt  anwen-  dungsorientierte Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  führt  die  Fachhochschule  Vorkurse,  die es ermöglichen, die Fac  hhochschulreife zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Fachhochschule  vermittelt  den  St  udierenden  in  den  Diplomstudien  Allgemeinbildung  und  grundlegendes  F  achwissen  und  befähigt  sie  insbe-  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 401.100  Errichtung,  Bezeichnung,  Sitz und  Leistungsauftrag  Zielsetzung für  Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    in ihrer beruflichen Tätigkeit sow  ohl selbstständig als auch innerhalb  einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzu-  wenden;  b)    ihre   berufliche   Tätigkeit   n  ach   den   neusten   wissenschaftlichen  Erkenntnissen auszuüben;  c)     Führungsaufgaben  und  soziale  Verantwortung  wahrzunehmen  sowie  sich erfolgreich zu verständigen;  d)    ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;  e)    Verantwortung  für  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Gesundheit  sowie  für  die  Erhaltung  der  Umwelt  und  der  Lebensgrundlagen  zu  übernehmen;  f)     dieses Wissen fachgerecht zu vermitteln.  II. Angehörige der Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Berufsauftrag,  Anstellung  und  Entl  öhnung der Dozierenden richten sich  nach     den     einschlägigen     personalrechtlichen     Erlassen     für     die  Lehrpersonen,  soweit  die  Fachhochs  chulgesetzgebung  keine  besonderen  Bestimmungen enthält.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies gilt auch für die Finanzierung der Löhne aus Drittmitteln.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die in einem unbefristeten Dienstve  rhältnis stehenden Dozierenden sind  berechtigt, im Rahmen ihrer Funktion den Professorentitel zu führen. Der  Regierungsrat kann die Führung des  Titels an weitere Bedingungen knüp-  fen.  Der  Fachhochschulrat  kann  ande  re  Personen,  denen  die  Fachhoch-  schule  eine  bedeutende  Funktion  übe  rträgt,  berechtigen,  im  Rahmen  dieser Funktion den Professorentitel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   L  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   L  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   L  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben   durch   Dekret   über   die  Löhne  der  Lehrpersonen  (Lohndekret  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  aftliche Mitarbeitende und Assistie-  rende an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n ist in der Regel befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  n  Teil  ihrer  Arbeitszeit  für  ihre  Wei-  terbildung  zu  verwenden.  Der  Fachhochs  chulrat  legt  dazu  die  Kriterien  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Zur  Unterstützung  der  Schulleitung  und  der  Departemente,  für  die  Ver-  waltung,  den  Hausdienst,  den  Betr  ieb  von  Labors,  Werkstätten  sowie  anderer  Einrichtungen  stellt  die  Fac  hhochschule  administrative  und  tech-  nische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Nachdiplomstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ächer  oder  den  gesamten  Unterricht  während  einer  im  Voraus  festgelegt  en  Zeitspanne.  Sie  sind  den  Bestim-  mungen  über  die  Promotion  nicht  unterst  werden in einer Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  taltungen  sind  namentlich  die  Absol-  vierenden  von  Nachdiplomkursen,    Weiterbildungskursen  und  Tagungen  sowie Vorkursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Studienbewerberinnen   und   -bewerber,     die   ihren   stipendienrechtlichen  Wohnsitz   im   Sinne   der   Interkant  onalen   Fachhochschulvereinbarung  (FHV)  für  die  Jahre  1999–2005  vom  4.  Juni  1998   2)  tons  Aargau  haben  und  welche  le  diglich  die  Zulassungsvoraussetzungen  von  §  7  Abs.  1  lit.  c  oder  d  des  Aarg  auischen  Fachhochschulgesetzes  (AFHG)  vom  27.  Mai  1997   3)    erfüllen,  werden  nur  nach  Massgabe  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben   durch   Dekret   über   die  Löhne  der  Lehrpersonen  (Lohndekret  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wissen-
                            schaftliche  Mitarbeitende;  Assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Administrative
                            und technische  Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teilnehmende
                            an Aus- und  Weiterbildung  sowie an  Vorkursen  Zusätzliche  Zulassungs-  voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügbaren  Studienplätze  zum  Studium  zugelassen.  Vorbehalten  bleiben  interkantonale und interna  tionale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Studierenden  sowie  die  Absolv  ierenden  eines  Vorkurses  werden  gegen  Betriebsunfälle  versichert.  Die  Versicherungsprämien  trägt  der  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hospitierenden  können  sich  auf  eigene  Kosten  gegen  Betriebs-  unfälle versichern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Studierende,  Hospitierende  sowie  Te  ilnehmende  an  weiteren  Veranstal-  tungen  und  Personen  im  Zulassungsverfa  hren  zur  Fachhochschule  unter-  stehen dem Disziplinarrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Disziplinarfehler  sind  schuldhafte  Verstösse  gegen  die  Ordnung  an  der  Fachhochschule.  Es  können  folgende    Disziplinarmassnahmen  ergriffen  werden:  a)    Verweis durch die Departementsleitung;  b)    Ausschluss von einer Prüfung dur  ch die Departementsleitung;  c)    Androhung der Wegweisung durch die Departementsleitung;  d)    Wegweisung durch die Schulleitung.  III. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Studierende  und  Hospitierende  im    Diplom-  und  Nachdiplomstudium  bezahlen  als  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  ein  vom  Regierungsrat  auf  maximal  Fr.  5'000.–  pro  Semester  (D  iplomstudium)  bzw.  auf  maximal  Fr.  30'000.–  pro  Semester  (Nachdipl  omstudium)  festge  setztes  persönli-  ches Studiengeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserkantonale  Studierende  und  Hospitierende  bezahlen  ein  zusätz-  liches  Studiengeld,  wenn  nicht  der  W  ohnsitzkanton  bzw.  -staat  für  sie  Lastenausgleichszahlungen  leistet  ode  r  aargauische  Studierende  bei  der  Erhebung   von   Studiengeldern   gleich  wie   die   eigenen   Studierenden  behandelt.  Vorbehalten  bleiben  intern  rat  definiert  den  Wohnsitz  und  legt  das  zusätzliche  Studiengeld  nach  Massgabe  der  Höhe  der  Lastenausgle  ichszahlungen  fest;  er  kann  zudem  im  Interesse  der  Hochschulpolitik  Ausnahmen  von  der  Zahlungspflicht  vorsehen.  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wie die Teilnehmenden an weiteren  Veranstaltungen  haben  die  Auslagen  für  Unterrichtsmaterialien,  Exkur-  sionen und dergleichen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    für  die  Immatrikulation,  Auf-  nahme-,  Zwischen-  und  Schlussprüfungen  sowie  für  die  Benutzung  von  Laboratorien und anderen Einrichtunge  n fest. Diese können pro Semester  maximal Fr. 5'000.– betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Departementsleitung  das  Studiengeld  sowie die Gebühren ganz bzw. teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ungen  entrichten  in  der  Regel  ein  kostendeckendes Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Dienstleistungen, die an Dritte erbr  acht werden, sind von diesen abzugel-  ten.  Soweit  es  sich  um  Aufträge  ha  ndelt, die im überwiegenden Interesse  der  Auftraggeberin  bzw.  des  Auft  raggebers  übernommen  werden,  sind  Marktpreise bzw. kostendeckende  Preise in Rechnung zu stellen.  IV. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  in  Departemente.  Zur  Förderung  der  Interdisziplinarität  der  Aus-  und  Weiterbildung,  der  Forschung  und  Ent-  wicklung  sowie  der  Dienstleistunge  n  können  die  Departemente  auch  direktionsbereichsübergreif  end festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  reinheiten gegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  zahl  Mitglieder  des  Aargauischen  Fachhochschulrates  und  wählt  diese  au  f  seine  Amtsdauer.  Mitglieder  des  Regierungsrates  können  längstens  bis  zur  Anerkennung  der  Fachhoch-  schule  durch  den  Bund  den  Fachhochs  chulrat  präsidieren  und  ihm  längs-  tens bis zum Inkrafttreten eines Staat  Nordwestschweiz angehören.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tin bzw. den Präsidenten des Fach-  hochschulrates. Im Übrigen konstituiert   sich der Fachhochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Dekret vom 22. Oktobe  r 2002, in Kraft seit 1. Dezember 2002  (AGS 2002 S. 325).  Abgeltung von  Dienstleistungen  Gliederung  Aargauischer  Fachhochschulrat  a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  aus  wichtig  en  Gründen,  wie  Nichterfüllung  der  Leistungsaufträge,      Nichtbeachtung      finanzieller      Vorgaben      und  Interessenkollisionen,  den  gesamten  einzelne Mitglieder während der Amts  dauer seines beziehungsweise ihres  Amtes entheben.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement Bildung, Kultur und  Sport nimmt an den Sitzungen des  Fachhochschulrates mit be  ratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Der  Aargauische  Fachhochschulrat  ist  das  oberste  Führungsorgan  der  Fachhochschule.  Er  ist  namentlich  verantwortlich  für  die  Erfüllung  der  ihm vom Regierungsrat erteilten Leistungsaufträge.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Fachhochschulrat  legt  die  Depart  emente  fest.  Er  regelt  die  Bestel-  lung,  Kompetenzen  und  Aufgaben  der  Schulleitung  und  der  Departe-  mentsleitungen sowie allfälliger weiterer Einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Fachhochschulrat  beantrag  Budgetierung,  die  Promotions-  und  Prüfungsordnung,  die  Errichtung,  Aufhebung  und  Zusammenlegung  von  Studi  engängen.  Er  verabschiedet  zuhanden   des   Regierungsra  tes   den   Jahresbericht   der   Fachhochschule  sowie weitere notwendige Berichte.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Fachhochschulrat überwacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis     Der   Fachhochschulrat   beschliesst     im   Rahmen   der   ihm   mit   den  Leistungsaufträgen zugewiesenen Gl  obalbudgets über den Stellenplan der  Fachhochschule.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Fachhochschulrat  legt  die  Entsch  eidinstanz  bezüglich  der  beruflich  bedingten  Auslandreisen  der  Mitarb  eiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Fach-  hochschule sowie der entsprech  enden Auslagenvergütung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  33  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  §  33  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  §  33  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  §  33  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben   durch   Dekret   über   die  Löhne  der  Lehrpersonen  (Lohndekret  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 215).  ) Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  im  Rahmen  der  Leistungsaufträge  über  den  Abschluss  von  Verträgen  be  treffend  die  Zusammenarbeit  mit  Dritten. Im Rahmen der vom Regierungs  rat festgelegten Kriterien kann er  diese Kompetenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Dritter  an  die  Fachhochschule,  auch  wenn  der  Verwendungszweck  und  die  Verfügungsberechtigung  in  der  F  achhochschule  noch  zu  bestimmen  sind  oder  der  Wert  der  Zuwendung  den  Betrag  von  Fr.  50'000.–  über-  steigt.  V. Vorkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  ss  des  Regierungsrates  hin  geführten  Vorkurse regelt der Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinne  der  Berufsbildungsgesetzgebung  haben  die  Wohnsitzgemeinden  der  Ab  solvierenden  finanzielle  Beiträge  gemäss  den  Bestimmungen  der  Berufsbildungsgesetzgebung  zu  leisten.  Der Regierungsrat regelt das Schulgeld  ausserkantonalem Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ausserkantonale  Schülerinnen  und  Schül  er an den kantonalen Mittelschu-  len  und  Studierende  an  der  Aargauis  chen  Maturitätsschule  für  Erwach-  sene  vom  12.  Februar  1997    anwendbar,  soweit  diese  die  Schulgelder  von ausserkantonalen Studierenden an  der Aargauischen Maturitätsschule  für Erwachsene regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  hrkräfte der Vorkurse unterstehen  hinsichtlich  der  Besoldung,  der  zu  erteilenden  Wochenlektionen  und  der  Entschädigung der Regelung von § 16 de  s Dekretes über die Organisation  der Mittelschulen vom 20. August 1991   3)  . Im Übrigen gilt für sie das auf  die  Dozierenden  an  der  Fachhochsc  hule  anwendbare  Recht.  Der  Regie-  rungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  notwendigen  Ausführungsbestimmungen  sowie  ergänzende  Bestimmungen  übe  liche  Ausgestaltung  sowie  über  di  e  Zulassung  und  den  Abschluss  der  Vorkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  33  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 423.191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 423.110  Vorkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Mitwirkungsrechte an der Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Zur  Ausübung  der  Mitwirkungsrechte  besteht  mindestens  ein  Mitwir-  kungsorgan,  welches  zu  allen  Frag  en  grundsätzlicher  Bedeutung  zuhan-  den  des  Fachhochschulra  tes  Stellung  nimmt  und  entsprechende  Anträge  einbringen  kann.  Es  setzt  sich  aus  Vertreterinnen  und  Vertretern  aller  Gruppen von Fachhochschula  ngehörigen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fragen besonderer Bedeutung sind insbesondere:  a)    alle vom Fachhochschulra  t zu erlassenden Reglemente;  b)    Entwicklungsplanung und konkretis  ierter Leistungsauftrag;  c)    Struktur- und Mitwirkungsfragen;  d)    das schulinterne Leitbild.  VII. Führung der Fachhochschule mittels  Leistungsvereinbarung  §§ 18 und 19   1)  VIII. Finanzierung  §§ 20–25   2)  IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Entschädigung  der  Mitglieder  des  Fach-  hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  §  33  Abs.  2  de  s  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  §  33  Abs.  2  de  s  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  §  33  Abs.  2  de  s  Dekrets  über  die  Rechnungslegung  und  Vermögensverwaltung  (DRV)  vom  11.  Ja  nuar  2005,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2005 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausführungsbestimmungen  so  auszuge-  stalten,  dass  Finanzhilfen  des  Bunde  s  an  die  Fachhochschule  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Fachhochschul  vom 6. Oktober 1995   1)   ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Es sind aufgehoben:  a)    das Dekret über die Errichtung  und Organisation der Fachhochschule  Technik,    Wirtschaft    und    Gesta  ltung    (Fachhochschuldekret    I,  AFHD I) vom 28. Oktober 1997   2)  ;  b)    das Dekret über die Errichtung  und Organisation der Fachhochschule  Soziale  Arbeit  und  Pädagogik  (Fac  hhochschuldekret  II;  AFHD  II)  vom 13. Januar 1998   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Das  Dekret  über  das  Dienstverhältn  is  und  die  Besoldung  der  Lehrer  an  öffentlichen   Schulen   (Lehrerbesol  dungsdekret   I)   vom   24.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971   4)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ngsbestimmungen,  soweit  die  Inbe-  triebnahme der Fachhochschule und di  e Überführung der Lehrerbildungs-  anstalten  sowie  der  Höheren  Fachschul  e  für  den  Sozialbereich  in  diese  Fachhochschule dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  r   eine   Übergangszeit   an   anderen  Standorten als dem Sitz geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 414.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1997 S. 285, 314; 2000 S. 13 (SAR 426.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS  1998  S.  82,  103,  289,  304;  2000  S.  18,  21;  2001  S.  164,  209  (SAR
                        
                        
                    
                    
                    
                426.510)
                            4)  AGS  Bd.  7  S.  743;  Bd.  8  S.  567;  Bd.  9  S.  647;  Bd.  11  S.  147,  181;  Bd.  12  S.  129;  Bd.  13  S.  93,  273,  371,  637;  Bd.  14  S.  14,  58,  155,  289,  459;  1995  S. 215; 1996 S. 398; 1997 S. 76, 179, 295; 1998 S. 121, 262; 1999 S. 151, 406;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 S. 11; 2001 S. 85, 191(SAR 411.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  Dekret  vom  22.  Oktober  2002,  in  Kraft  seit  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2002 S. 325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  Dekret  vom  22.  Oktober  2002,  in  Kraft  seit  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2002 S. 325).  Aufhebung  bisherigen Rechts  Ä  nderung  bisherigen Rechts  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Dieses  Dekret  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Der  Regie-  rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Inkrafttreten: 1. März 2002   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 30. Januar 2002 (AGS 2002 S. 22)