Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft
                            1  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  Vom 16. April 1964  GS 22.690  I  n  der  Absicht,  eine  Schweizerische  Ingenieurschule  für  Landwirtschaft  (im  folgenden   Ingenieurschule für Landwirtschaft genannt) zur Aus- und Weiterbil-  dung   landwirtschaftlicher Kader der tertiären Schulstufe zu betreiben, beschlies-  sen die Kantone das folgende Konkordat:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Verpflichtung der Kantone
                            1   Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen,  zur   Gründung eines Landwirtschaftlichen Technikums und zu dessen Unterhalt  auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Landwirtschaftliche Technikum hat seinen Sitz in Zollikofen/Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck und allgemeine Grundsätze
                            1   Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat folgenden Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die    Ausbildung  von  Ingenieuren,  die  in  Land-  und  Milchwirtschaft  höhere  Funktionen,   sowohl im nationalen wie im internationalen Bereich, ausüben  können, soweit dafür kein Universitätsabschluss nötig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Fort- und Weiterbildung der Kader;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mitarbeit    bei  Projekten  für  angewandte  land-  und  milchwirtschaftliche  For-  schung,   Entwicklung und Technologietransfer, die einen wesentlichen Beitrag  zur    Erfüllung  des  Ausbildungszweckes  nach  den  Buchstaben  a  und  b  leisten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Landwirtschaftliche Technikum wird für   den allgemeinen und soweit mög-  lich,    besonders  bei  genügender  Teilnehmerzahl,  auch  für  den  speziellen  Teil  zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rahmen des  Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung   vom 14. Dezember 1973, vom BR am 20. August 1975 genehmigt; in Kraft getreten am 1. September 1975 (AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975.1638; GS 25.651).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.  nisse zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über 10 Prozent  der vorhandenen Plätze hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wer  die  Abschlussprüfung  bestanden  hat,  ist  berechtigt,  die  Bezeichnung  Ingenieur   HTL, Land- oder Milchwirtschaft (oder eine andere vom Eidgenössi-  schen Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Bezeichnung) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                            1   Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich der Kanton Bern  als Sitzkanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen   Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau- und Einrichtungs-  kosten zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine   Landparzelle von 400 a in der "Meielen", Gemeinde Zollikofen, unent-  geltlich   für die Errichtung des Landwirtschaftlichen Technikums und seiner  Nebengebäude   zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigen-  tum   des Kantons Bern bleibt, wird auf neunundneunzig Jahre mit einem Bau-  recht zugunsten des Landwirtschaftlichen Technikums belastet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem   Landwirtschaftlichen Technikum eine Landparzelle von 83 a im "Pisto-  lenacker",   Gemeinde Zollikofen, als Übungsgelände für den Landmaschinen-  einsatz auf neunundneunzig Jahre zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dem   Landwirtschaftlichen Technikum während neunundneunzig Jahren auf  dem   Gutsbetrieb der kantonalen landwirtschaftlichen Schule Rütti, Gemeinde  Zollikofen,    bis  zu  400  a  landwirtschaftliche  Nutzfläche  zur  Verfügung  zu  halten,    um  darauf  im  Rahmen  der  normalen  Fruchtfolge  pflanzenbauliche  Versuche   durchzuführen. Nach der Feststellung der Versuchsresultate gehört  die Ernte dem Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  dem    Landwirtschaftlichen  Technikum  gegen  Entschädigung  das  Vieh,  die  Maschinen   sowie die Laboratorien und weitere Lokalitäten der Molkereischu-  le   und der Landwirtschaftlichen Schule Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit  dadurch   der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung  erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  befahrbare   und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Geländes des  Landwirtschaftlichen Technikums zu erstellen   und für den Anschluss an die  Wasserversorgung,   an das Strom- und Telephonnetz sowie ab dieser Grenze  für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  unter   b) und c) bezeichneten Parzellen oder von der Fläche, die vom Landwirt-  schaftlichen Technikum nicht benutzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zusammenarbeit   mit der in Artikel 10 genannten Verwaltung übernimmt der  Kanton Bern die Funktion und die   Verantwortung als Bauherr auf Rechnung der  Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Erstellungskosten und ihre Deckung
                            1   Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrichtung des Landwirt-  schaftlichen   Technikums von insgesamt 8,5 Millionen Franken werden wie folgt  verteilt:  Eidgenossenschaft  3 Millionen Fr.  Kanton Bern (Grundbeitrag)  2,5 Millionen Fr.  Kantone gemäss Verteilungsschlüssel  3 Millionen Fr.  Total  8,5 Millionen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der diesem Konkordat   beigefügte Verteilungsschlüssel (Anhang 2) richtet sich  nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald und Al-  penweiden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen nach dem  glei  chen Schlüssel (Absatz 2) belastet. Ein allfälliger Überschuss wird gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird von einer Bank  als   Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Landwirtschaftli-  chen   Technikums aufgenommen. Dieses Darlehen wird beim Anschluss weiterer  Kantone    und  nach  den  in  Artikel  17  Absatz  1  vorgesehenen  Modalitäten  ent-  sprechend zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 bis 1 Schulerweiterung für "Internationale Landwirtschaft"
                            1   Es wird eine neue Fachrichtung "Internationale Landwirtschaft" eingeführt. Die  daraus entstehenden Kosten   von voraussichtlich 7,98 Millionen Fr. (Baukosten-  Index August 1990) für Bauten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt:  –  Eidgenossenschaft: mindestens 35% der anrechenbaren Kosten.  –  Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.  –  die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und  Alpweiden)  mit einfachem Gewicht;  –  den Index der Finanzkraft 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine   teuerungsbedingte Erhöhung der Erstellungskosten wird nach Abzug des  Bundesbeitrages   den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Absatz 1) belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Jährliche Kosten und ihre Deckung
                            1   Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb des Land-  wirtschaftlichen Technikums sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schulgeld und Pension;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge des Bundes und der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weitern Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aktivsaldo des Vorjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten des Landwirtschaftlichen Tech-  nikums   verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von 1500 Fr. je Platz und  Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schülerzahl unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Nettojahreskosten, das heisst die Kosten nach Abzug der vorerwähnten Ein-  nahmen,   werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der  Kurse,   welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) auf die Kantone  verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler (Artikel 26 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 1 Rückstellungen und Fonds
                            1    Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft  tritt,  werden  in  einem  Fonds folgende Rückstellungen vorgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien  Sie    wird  durch  eine  jährliche  Einlage  von  1  Prozent  des  Grundwertes  der  gesamten   Baukosten gespiesen, welche als Bestandteil der nach Artikel 5  aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen  Diese   Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, besonders des  Maschine  nparkes,  und  die  Verbesserung  der  Installationen  bestimmt.  Sie  wird wie folgt gespiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;  –  durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach  dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961   wird als  Basis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kapitalien werden in mündelsicheren schweizerischen Wertpapieren ange-  legt. Ihre Erträgnisse werden den Reserven zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Konkordatsrat ist befugt, die Ansätze je nach der Höhe der Rückstellungen  zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Besondere Fälle
                            1   Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, bezahlen fol-  gende Entschädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Artikel 5 Ziffer 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone werden eingeladen, den  Kostenanteil    zu  übernehmen,  der  den  auf  ihrem  Gebiet  wohnhaften  Schülern  gemäss Absatz 1 auferlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Organe
                            1   Die Organe des Konkordates sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen,  wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Der Konkordatsrat
                            1   Der Rat setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ange-  schlosse-  ne Kanto-  ne je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung    des  Absatzes  1  vom  14.  Dezember  1973,  vom  BR  am  20.  August  1975  genehmigt;  in  Kraft  getreten  am  1.  September 1975 (AS 1975.1638; GS 25.651).  Zürich,  Abtei-  lung  Land-  wirt-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schwei-  zeri-  scher  Verband  der  Ingenie  ur-Agro-  nomen  und    der  Lebens  mittel-  Inge-  nieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  1  Schwei-  zeri-  scher  Verband  der  Agro-  Inge-  nieure  HTL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder  Für    jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu  bezeichnen.  Die  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Befugnisse des Rates sind:  Ernennung   des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Rates;  Ernennung der Mitglieder der Verwaltung;  Ernennung,   alle zwei Jahre, eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungskommission  und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten;  Genehmigung    der  Lehrpläne  sowie  des  Arbeitsprogrammes  und  des  Voran-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  Behandlung   der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen  Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Rat  vereinigt  sich  einmal  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen  Sitzung  und  auf  Verlangen   von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch der Verwaltung  hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden   nach einfachem Mehr  der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschi-  cken.   Der Rat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt,  die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltung der Schweizerischen Ingenieurschule für  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eidgenossenschaft  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sitzkanton  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Andere    Kantone,  wovon  ein  westschweizerischer  oder  das  Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schweizerischer   Verband der Ingenieur-Agronomen und der  Lebensmittel-Ingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  1 Mitglied  Die   Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören.  Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltung teil. Er hat  beratende Stimme und Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Ein  Vertreter  der  Lehrerkonferenz  mit  beratender  Stimme  kann  zu  den  Sit-  zungen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Befugnisse der Verwaltung sind:  –  Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assisten-  ten und des Personals der Ingenieurschule für Landwirtschaft, Aufstellen  der Pflichtenhefte und Festlegung  der Besoldungen im Rahmen der  Reglemente;  –  Vertretung der Schule gegen aussen;  –  Verwaltung der Spezialfonds;  –  Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 10 000 Fr. übersteigen;  –  letztinstanzliche Entscheidung von Differenzen zwischen dem Personal der  Ingenieurschule für Landwirtschaft;  –  Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Die Geschäftsprüfungskommission
                            1   Die Kommission hat folgende Befugnisse:  Prüfung der Rechnung;  Prüfung,   ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Rates oder der  Verwaltung vollzogen wird;  Berichterstattung an den Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  Eidgenossenschaft 1 Mitglied;  Kantone 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedes  zweite  Jahr  hat  sich  der  am  längsten  im  Amte  stehende  Vertreter  der  Kantone   zurückzuziehen und der amtsälteste Stellvertreter wird sein Nachfolger.  Die    in  der  Verwaltung  vertretenen  Kantone  können  nicht  gleichzeitig  in  der  Geschäftsprüfungskommission vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beziehungen der verschiedenen Organisationen zum
                            Landwirtschaftlichen Technikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beziehungen zwischen dem Landwirtschaftlichen Technikum und den ver-  schiedenen    Organisationen,  welche  dort  Kurse  und  Konferenzen  durchführen  werden,   bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen  Organe der betreffenden Organisation genehmigten Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungen  des  Landwirtschaftlichen  Technikums  sind  nach  zum  voraus  festzulegenden   Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist das Landwirtschaftli-  che Technikum für seine Leistungen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstaltungen ver-  schiedener   Art am Landwirtschaftlichen Technikum stattfinden können und setzt  die diesbezüglichen Bestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den
                            landwirtschaftlichen Unterricht  Das   Landwirtschaftliche Technikum stellt der Zentrale in seinen Gebäuden die  notwendigen    Räumlichkeiten  kostenlos  zur  Verfügung.  Sie  wird  durch  den  Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben am 4. Oktober 1990 (GS 31.237), mit Wirkung ab 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom    Bundesrat  am  1.  September  1964  genehmigt  und  in  der  eidgenössischen  Gesetzessammlung  1964,  Seite  835,  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vom    Bundesrat  am  1.  September  1964  genehmigt  und  in  der  eidgenössischen  Gesetzessammlung  1964,  Seite  835,  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  Das   Landwirtschaftliche Technikum kann für internationale Kurse herangezogen  werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 2 Einzahlung der Kantonsbeiträge
                            Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich einzuzahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihren Anteil an die Erstellungskosten (Artikel 4) nach   rechtsgültigem Beitritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   aufgrund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Artikel 5 Absatz 3)  je zu Beginn des Jahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den    Anteil  an  die  jährlichen  Kosten  (Artikel  5  Absatz  4)  zu  40  Prozent  im  August   des Vorjahres, zu 50 Prozent im Januar des Rechnungsjahres und  den Rest nach Abschluss der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Beitritt und Kündigung
                            1   Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordates aufgenommen werden  wollen,   haben ihren Anteil laut Verteilungsschlüssel, nach Abzug der Hälfte ihrer  Beiträge an die Erstellungskosten gemäss Artikel 7 Absatz 2, einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitglied-  schaft   unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu  kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu richten, der sie  an   die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren, an den Konkordatsrat  und an die angeschlossenen Kantone weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkraftsetzung
                            1   Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat  4   und der Ver-  öffentlichung   in der Eidgenössischen Gesetzessammlung  5   in Kraft. Es wird als  rechtsgültig   betrachtet, sobald die Beiträge der Kantone an die Erstellungskosten  die Summe von 4 Millionen Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fürstentum Liechtenstein kann dem Konkordat mit gleichen Rechten und  Pflichten wie die Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  Kanton  Landw. Bevölke-  rung 1980  Landwirtschaftliche  Nutzfläche 1980  Verteilung der  Plätze 1990  Jährliche Pauschal-  entschädigung  ZH  20 023  78 054  8  12 000  BE  63 588  196 265  23  34 500  LU  30 565  80 994  11  16 500  UR  3 068  7 125  1  1 500  SZ  8 525  25 975  3  4 500  OW  3 666  8 593  1  1 500  NW  2 755  6 665  1  1 500  GL  1 897  7 631  1  1 500  ZG  3 398  11 641  1  1 500  FR  19 635  78 772  8  12 000  SO  7 041  33 173  3  4 500  BS  105  526  1  1 500  BL  4 335  19 555  2  3 000  SH  2 895  14 211  1  1 500  AR  3 682  12 694  1  1 500  AI  2 815  7 432  1  1 500  SG  23 707  77 499  9  13 500  GR  12 153  58 396  6  9 000  AG  17 389  64 905  7  10 500  TG  15 772  53 865  6  9 000  TI  4 177  14 440  2  3 000  VD  23 142  110 621  11  16 500  VS  13 732  35 248  5  7 500  NE  4 816  33 224  3  4 500  GE  2 115  12 508  1  1 500  JU  5 584  36 049  3  4 500  FL  1  1 500  Total  300 580  1 086 060  121  181 500  Kostenbetrag von 8,5 Millionen Franken  A  3000  B  2500  ZH  435  BE  622  LU  174  UR  15  SZ  38  OW  9  NW  26  GL  27  ZG  40  FR  127  SO  107  BS  10  BL  76  SH  40  AR  30  AI  7  SG  181  GR  90  AG  229  TG  117  TI  52  VD  301  VS  84  NE  92  GE  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8499  A Anteil des Bundes  B Anteil des Sitzkantons (Bern)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 - 1.8.1993  Eidgenossenschaft:  2 450 000 Fr.  Kantone:  5 530 000 Fr.  Kanton  Wohnbevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 (Doppeltes  Gewicht)  Landwirtschaftliche Nutzfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 (Einfaches Gewicht)  Finanzkraft 1990  Anteil  ZH  1 141 494  7 686 621  151  852 500  BE  932 577  19 672 285  71  815 000  LU  311 761  8 057 722  67  294 000  UR  33 544  712 800  30  27 000  SZ  106 409  2 586 506  79  100 000  OW  27 896  871 008  49  27 500  NW  31 619  656 763  90  28 500  GL  36 953  759 718  90  33 000  ZG  83 419  1 163 203  202  80 500  FR  200 166  7 731 458  62  227 500  SO  221 464  3 318 071  84  176 000  BS  190 854  51 418  171  123 000  BL  228 151  1 948 760  102  162 500  SH  70 317  1 422 674  100  64 000  AR  50 328  1 268 735  69  47 000  AI  13 333  772 495  51  19 000  SG  410 773  7 637 693  87  353 500  GR  167 904  5 844 202  67  182 500  AG  484 308  6 422 120  96  380 000  TG  198 371  5 351 937  93  201 000  TI  280 630  1 398 573  76  173 000  VD  565 181  10 855 458  90  495 000  VS  239 048  3 438 551  44  172 500  NE  157 436  3 252 527  54  131 500  GE  371 356  1 190 271  152  252 500  JU  64 681  3 562 307  37  85 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewogenes Mittel.