Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule
                            1)  ,  und Promotions  konferenzen,  schaft der Kantonsschule.  leiter  innen dies  -  und  der  Aufsichtskommission  sind  Konferenz  -  und  Versammlungs  -  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle konfer  enzpflichtigen Lehrpersonen gemäss § 9 Abs. 1 bilden  zusammen  die  Kantonsschulkonferenz.  Sie  wird  vom  Rektor  bzw.  von der Rektorin einberufen und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Konferenz  sind  Angelegenheiten  zur  Beratung  und  Stellung-  nahme  zu  unterbreiten,  die  für  die  Schule  von  erheblicher  Bedeu-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonsschulkonferenz  hat  insbesondere  folgende  Rechte  und Auf  gaben:  a)  Beraten   und   Begutachten   pädagogischer   und   allgemeiner  schulorgani  satorischer Fragen und Massnahmen, sowie Fragen  der  allgemeinen  Schulentwicklung;  Beschliessen  einer  Stel-  lungnahme  zuhanden  der  Rektoratskommission  und  der  Erzi  hungsbehörden,  b)  Einsetzen von Kommissionen und A  rbeitsgruppen,  c)   Beschliessen eines Leitbildes für die Schule,  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  e)  Vorschlagen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertret  Kantonsschule im Erziehungsrat zuhanden des Kantonsr  f)   Wählen  des  Lehrervertreters  bzw.  der  Lehrervertreterin  in  der  Au  fsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  g)  Wählen   des   Konferenzaktuars   oder   der   Konferenzaktuarin  (Kantonsschul  -  und Maturitätsschul  kon  ferenz).   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Konferenz hat das Recht, der Rektoratskommission und den  Erziehungsbehörden  Anregungen,  Vorschläge  und  Stellungna  men zu unter  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Maturitätsschul  -   und  die  Fachmittelschulkonferenzen  werden  vom  Rektor  bzw.  von  der  Rektorin  oder  vom  zuständigen  Mitglied  der Rekt  oratskommission einberufen und geleitet.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihnen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:   3)  a)  Behandeln  von  abteilungsspezifischen,  pädagogischen  und  or-  ganisator  ischen Fragen,  b)  Ausschliessen eines Schülers, einer Sch  ülerin aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Aktuar oder die Aktuarin der Kantonsschulkonferenz ist auch  für das Protokoll der Maturitätsschulkonferenz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kantonsschul  -  konferenz  Maturitätsschul  -  und Fach  -  mittelschul  -  konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  tens  der  Schülerinnen  omotionskonferenz),  sschlusses aus der Schule.  nnen  m-  r-  ufen und geleitet.  ä-  schliessen  die  Verwendung  geeigneter  Lehrmittel  nste  llung  von  Lehrpersonen  Fachexperten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  o-  Klassen  -  und  Promotions  -  konferenzen  Fachkonferenzen  -  konferenz  Teilkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  Teilkonferenzen  können  auch  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der Sch  ülerschaft eingeladen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Der bzw. die Vorsitzende jed er Konferenz stimmt mit und fällt bei
                            Sti  mmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Teilnahme  an  der  Kantonsschul  -,  Maturitätsschul  -  und  Fac  mitte  lschulkonferenz  sind  alle  Lehrpersonen,  die  acht  oder  mehr  Wochenlektionen  an  der  Kantonsschule  bzw.  in  der  entspreche  den  Abteilung  unterrichten,  verpflichtet.  Sie  sind  in  den  entspr  chenden Konferenzen stimm  -  und wahlberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Teilnahme an allen übrigen Konferenzen sind alle eingelad  nen  Lehrpersonen  unabhängig  vom  Pensum  verpflichtet.  Sie  sind  in den en  tsprechenden Konferenzen stimm  -  und wahlberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Lehrpersonen, die an einer für sie obligatorischen Konferenz  nicht teilnehmen können, haben sich beim Konferenzleiter bzw. bei  der Konf  erenzleiterin bis spätestens   einen Tag nach der Konferenz  unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  seine  Teilnahmepflicht  ohne  rechtzeitige  oder  mit  ungenü-  gender Entschuldigung versäumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.  --   zu b  ezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über strittige Entschuldigungsgründe  entscheidet der Rektor bzw.  die Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Versammlung  der  Lehrerschaft  der  Kantonsschule  ist  ein  standespolitisches Organ der Lehrerschaft. Alle aktiven Lehrpers  nen sind Mitgli  eder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  konstituiert  sich  selbst  und  wird  vom  Versammlungsleiter  resp. der Versammlungsleiterin einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie behandelt standespolitische Fragen der Lehrerschaft der Kan-  ton  sschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  hat  das  Recht,  in  standespolitischen  Fragen  der  Rektorat  kommission  und  dem  Erziehungsdepartement  A  nregungen,  Vor-  schläge und Stellun  gnahmen zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie führt im Namen der Lehrerschaft Vernehmlassungen zu stan-  despol  itischen Fragen durch.  Stimmrecht der  Konferenzleitung  Konferenzrecht  und  -pflicht  Versammlung  der Lehrerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  vertreten  durch  die  Schülerorganisation  -  hat  n-  -,   die   Maturitätsschul  -    und   die  sfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  p-  mmissionen abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale G  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, in Kraft getreten am 1. A  u-  gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1195).  Mitspracherecht  der  Schülerschaft  Inkrafttreten