Beschluss der das Statut des Lehrpersonals festsetzt, das in Sonderschulen der Gemeinden unterrichtet
                            Beschluss der das Statut des Lehrpersonals festsetzt, das in  Sonderschulen der Gemeinden unterrichtet  vom 13.07.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17.  Mai 1884 über das Primarschulwesen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  Juni 1959 über die Invalidenversiche  -  rung;  gestützt auf das Gesetz vom 17.  Oktober 2001 über das Staatspersonal  (StPG);  in Erwägung:  Der Sonderschulunterricht wird im Kanton in zwei Kategorien Schulen er  -  teilt, die sich von den öffentlichen Schulen unterscheiden:  a) Schulen, deren Träger ein Verein oder eine Stiftung ist und die im Externat  oder im Internat behinderte schulbildungsfähige oder praktischbildungsfähige  Kinder aufnehmen;  b) Schulen, deren Träger eine Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden  ist und die im Externat behinderte schulbildungsfähige Kinder aufnehmen.  Die erstgenannten Schulen sind Privatschulen. Das Statut des Lehrpersonals  ist zwar definiert, aber sehr verschiedener Natur. Hingegen ist das Statut des  Lehrpersonals, das in Sonderschulen einer Gemeinde oder einer Gemeinde  -  gruppe unterrichtet, nicht definiert.  Den Lehrpersonen der Sonderschulen der Gemeinden muss das Statut von  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst im Sinne des StPG  verliehen werden.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Vorliegender Beschluss setzt das Statut des Lehrpersonals fest, das in  Sonderschulen unterrichtet, deren Träger eine Gemeinde oder eine Gemein  -  degruppe ist und die im Externat schulbildungsfähige Kinder aufnehmen, die  infolge Invalidität nicht die öffentlichen Schulen besuchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Lehrpersonal der in Artikel 1 erwähnten Sonderschulen wird von der  Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten angestellt, nach Einho  -  len des Gutachtens des Schulvorstandes, des Schulinspektors und der Direkti  -  on für Gesundheit und Soziales, gemäss Anwendung der Verordnungen des  Bundesamtes für Sozialversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gehört zum Lehrpersonal der Primarschulen. Unter Vorbehalt einer eige  -  nen Einreihung der Funktion hat es dessen Statut und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Um angestellt zu werden, müssen die Sonderschullehrer nebst den anderen  Erfordernissen im Besitze eines Diploms für Sonderschulunterricht sein oder,  sofern die Lehrpersonen ihre Ausbildung vor 1975 vollendet haben, eines Di  -  ploms in Heilpädagogik, das vom Heilpädagogischen Institut der Universität  Freiburg verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die andern Diplome können hinsichtlich einer Anerkennung der Gleichwer  -  tigkeit überprüft werden. Die Direktion für  Bildung und kulturelle Angele  -  genheiten entscheidet, nach Anhören des zuständigen Schulinspektors und  von Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  September 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.07.1979  Erlass  Grunderlass  01.09.1979  BL/AGS 1979 f 158 / d 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Ingress  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.07.1979  01.09.1979  BL/AGS 1979 f 158 / d 163  Ingress  geändert  28.01.2003  01.01.2003  2003_027