Verordnung über das Konservatorium
                            Verordnung über das Konservatorium  vom 07.09.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.  Mai 1991  über die kulturellen Angelegenheiten;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das   Konservatorium   bietet   Gesangs-   und   Instrumentalunterricht   sowie  Tanz-   und   Schauspielunterricht   im   Rahmen   des   Laienunterrichts   und   des  berufsvorbereitenden Unterrichts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ...
Art. 3 Direktorin oder Direktor
                            1  Die Direktorin oder der Direktor des Konservatoriums hat die künstlerische  und administrative Leitung der Schule inne und organisiert und überwacht  den Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er bereitet die Geschäfte vor, die von der Kommission behandelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor wird von der Direktion für  Bildung und  kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) angestellt und untersteht dem Amt  für Kultur (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, ei  -  ner Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und elf Mitgliedern zusam  -  men, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Bezirk ist vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsleiterkonferenz und die Lehrervereinigung sind mit je einem  Mitglied mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Diese Mitglie  -  der nehmen nicht teil an den Verhandlungen über die Anstellung, das Dienst  -  verhältnis oder die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors, die Bezeich  -  nung von Abteilungsleiterinnen und -leitern oder über die Tätigkeit einer be  -  stimmten Abteilungsleiterin oder eines bestimmten Abteilungsleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission sorgt für einen guten Betrieb des Konservatoriums  und  trägt zu seiner Ausstrahlung bei. Sie ist Bindeglied zu den Kreisen, die an  den Zielen des Konservatoriums interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag  vorbringen, der den Betrieb und die Entwicklung des Konservatoriums be  -  günstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der  Tätigkeit des Konservatoriums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum   Reglement   über   die   Zulassungsbedingungen   zu   den   Prüfungen,  über die Beförderungen und die Erteilung der Diplome sowie zu den  dazugehörigen Richtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur geografischen Organisation des Unterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu den Kurs- und Prüfungsgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Anstellung der Direktorin oder des Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zur Bezeichnung der Abteilungsleiterinnen und -leiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe  -  richt des Konservatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kommission – Sitzungen
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es die Präsi  -  dentin oder der  Präsident für  nötig erachtet.  Sie muss  einberufen  werden,  wenn die Direktion oder drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.  Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleich  -  heit hat sie oder er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung  durchgeführt, wenn ein Mitglied es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kommission – Büro
                            1  Das Büro der Kommission setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsiden  -  ten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und drei weiteren Kom  -  missionsmitgliedern zusammen, die die Kommission selbst bezeichnet. Die  Direktorin oder der Direktor und die Vertreterin oder der Vertreter der Direk  -  tion können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Büro prüft  die von der  Kommission zu behandelnden  Geschäfte  im  Voraus und stellt ihr Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Studium und Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die Direktorin oder der Direktor wird in seinen Aufgaben durch die Abtei  -  lungsleiterkonferenz und durch den Direktionsrat unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abteilungsleiterinnen und -leiter
                            1  Die Direktion bezeichnet in der Regel für jedes Fach eine Abteilungsleiterin  oder einen Abteilungsleiter. Eine Person kann für mehrere Fächer gewählt  werden. Die Wahl erfolgt aufgrund einer internen Ausschreibung für 4 Jahre.  Die Abteilungsleiterinnen und -leiter können zweimal im Amt bestätigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungsleiterinnen und -leiter gestalten die pädagogischen Ziele mit  und sorgen in ihren Fächern dafür, dass sie umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Abteilungsleiterinnen und -  leiter teilweise vom Unterricht entlastet. Die Direktion legt die Entlastung an  -  hand der Anzahl Dozentinnen und Dozenten fest, für die die Abteilungsleite  -  rin oder der Abteilungsleiter tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgaben der Abteilungsleiterinnen und -leiter werden in einem von  der Direktion beschlossenen Pflichtenheft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abteilungsleiterkonferenz
                            1  An der Abteilungsleiterkonferenz nehmen die Abteilungsleiterinnen und -  leiter aller Fächer teil. Sie wird von der Direktorin oder vom Direktor präsi  -  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz trägt die hauptsächliche Verantwortung für die Qualität des  Unterrichts. Sie sorgt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dafür,   dass   das   Unterrichtsangebot   den   Bedürfnissen   des   kulturellen  Lebens im Kanton entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Entwicklung von Pädagogik und Didaktik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre   besonderen   Aufgaben   werden   in  einem   Pflichtenheft   festgelegt,   das  von der Direktion auf Antrag des Amts genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz tagt in der Regel sechsmal im Jahr und sooft es die Präsiden  -  tin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn  die Direktion oder drei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Beratungen der Konferenz wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fachkonferenz
                            1  Die Abteilungsleiterinnen und -leiter berufen mindestens zweimal im Jahr  eine Fachkonferenz mit den Dozentinnen und Dozenten ein, die die Fächer  der Abteilung unterrichten, für die sie verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkonferenz sorgt für die Koordination der pädagogischen Ziele, der  Inhalte und der Unterrichtsmethoden jedes Fachs. Sie kann zur Verteilung  der Schülerinnen und Schüler und zur Wahl der Abteilungsleiterin oder des  Abteilungsleiters angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Beratungen der Fachkonferenz wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Direktionsrat
                            1  Der Direktionsrat setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor, der Ver  -  waltungsadjunktin   oder   dem   Verwaltungsadjunkten   und   einer   Vertreterin  oder   einem   Vertreter   der   Abteilungsleiterinnen   und   -leiter   zusammen.   Er  wird von der Direktorin oder vom Direktor präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreterin oder der Vertreter der Abteilungsleiterinnen und -leiter wird  von   der   Abteilungsleiterkonferenz   für   zwei   Jahre   gewählt   und   ist   wieder  wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat ist für den guten Betrieb des Konservatoriums verantwort  -  lich. Er sorgt insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine effiziente Organisation des Konservatoriums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine effiziente Verwaltungs- und Haushaltsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Seine besonderen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das  von der Direktion auf Antrag des Amts genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Direktionsrat tagt in der Regel dreimal im Jahr und sooft die Präsiden  -  tin oder der Präsident es für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Beratungen des Direktionsrats wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ...
                            2.2 Ausbildung und Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsstufen
                            1  Das Konservatorium erteilt Musik-, Tanz- und Schauspielunterricht auf fol  -  genden Stufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mittelstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sekundarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zertifikatsstufe (Amateur- oder Vorstudienzertifikat).  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schaffung und Aufhebung von Kursen
                            1  Für die Schaffung oder Aufhebung von Kursen ist die Direktion zuständig.  Sie entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildungsdauer
                            1  Die Studiendauer beträgt höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeweils drei Jahre für die Unter-, Mittel- und Sekundarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vier Jahre für die Zertifikatsstufe in den Fächern Musik und Tanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  jeweils ein Jahr für die Mittel- und Sekundarstufe sowie für das Ama  -  teurzertifikat im Fach Schauspiel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Jahr für die Vorstudienzertifikatsstufe im Fach Schauspiel;  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  drei Jahre für das Amateurzertifikat im Fach Chorleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtsjahre vor dem vollendeten 10.  Altersjahr zählen halb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor kann ausnahmsweise ein Überschreiten der  maximalen   Ausbildungsdauer   bewilligen,   wenn   besondere   Umstände   dies  rechtfertigen. Wer in den Genuss einer solchen Bewilligung kommt, muss  eine Zusatzgebühr nach Artikel 63 Abs. 4 dieser Verordnung bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens des Artikels 14 Abs. 1 Bst. d: 1.  September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens des Artikels 16 Abs. 1 Bst. d: 1.  September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausbildungs- und Prüfungsprogramm
                            1  Die Direktorin oder der Direktor legt nach Stellungnahme der Abteilungs  -  leiterinnen und -leiter die Ausbildungs- und Prüfungsprogramme für sämtli  -  che Unterrichtsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungen, Beförderungen und Vergabe von Zertifikaten
                            1  Die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zu den Prüfungen und die Ver  -  gabe von Zertifikaten werden in einem separaten Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schuljahr
                            1  Das administrative Schuljahr umfasst zwei Semester. Es beginnt am 1.  Au  -  gust und endet am 31.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schuljahr umfasst mindestens 37 Unterrichtswochen. Es beginnt zwi  -  schen dem 15.  August und dem 15.  September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulkalender und die Bestimmungen über die Anzahl und Dauer der  Lektionen werden von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuteilung der Lektionen – Grundsätze
                            1  Die Lektionen werden den Dozentinnen und Dozenten von der Direktorin  oder vom Direktor zugeteilt. So weit möglich wird der Wunsch der Schüle  -  rinnen und Schüler berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor teilt die Lektionen in erster Linie den offi  -  ziell anerkannten Dozentinnen und Dozenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuteilung der Lektionen – Ausbildungsstufen
                            1  Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, auf welcher Stufe eine Dozentin  oder ein Dozent Unterricht erteilen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diese Entscheidung stützt sich die Direktorin oder der Direktor auf Kri  -  terien und auf ein Verfahren, die sie oder er zuvor der Direktion zur Geneh  -  migung vorgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor legt für jede Ausbildungsstufe die Anzahl  und die Dauer der Lektionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuteilung der Lektionen – Unterrichtsorte
                            1  Die Direktorin oder der Direktor legt zu Beginn jedes Schuljahrs die Unter  -  richtsorte der Dozentinnen und Dozenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozentinnen und Dozenten sind auf Verlangen der Direktorin oder des  Direktors verpflichtet, Lektionen an einem dezentralen Unterrichtsort zu er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dezentraler Unterricht
                            1  Das Konservatorium erteilt seine Kurse an seinem Sitz in Granges-Paccot,  an seiner Zweigstelle in Bulle sowie an den dezentralen Unterrichtsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dezentraler Unterrichtsort – Eröffnung und Schliessung
                            1  Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes entscheidet die  Direktion über die Eröffnung eines Unterrichtsorts. Folgende Bedingungen  müssen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Anzahl eingeschriebener Schülerinnen und Schüler garantiert für  die betreffenden Dozentinnen und Dozenten mindestens drei aufeinan  -  der folgende Unterrichtsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dem Konservatorium steht das nötige Lehrpersonal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt dem Konservatorium  die nötigen Räume zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Gemeinde oder der Gemeindeverband bezeichnet eine örtliche Ver  -  antwortliche oder einen örtlichen Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion beschliesst die Aufhebung eines Unterrichtsorts, wenn eine  der oben genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kaufen Dritte für einen Unterrichtsort Instrumente für den gemeinschaftli  -  chen Gebrauch, so kann das Konservatorium daran einen Beitrag von bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Dezentraler Unterrichtsort – Örtliche Verantwortliche
                            1  Die oder der örtliche Verantwortliche ist in Zusammenarbeit mit dem Kon  -  servatorium für die administrative Organisation eines Unterrichtsorts veant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er nimmt an den Informations- und Koordinationssitzungen teil, die  von der Direktorin oder vom Direktor einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Einschreibung
                            1  Neue Schülerinnen und Schüler schreiben sich innerhalb der vom Konserva  -  torium festgelegten Fristen für ein Schuljahr ein. Schülerinnen und Schüler  werden für das folgende Schuljahr automatisch wieder eingeschrieben, wenn  sie sich nicht schriftlich abmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a Neuer Studiengang
                            1  Schülerinnen und Schüler, die bereits einen kompletten Studiengang (von  der Unterstufe bis  zur  Zertifikatsstufe)  abgeschlossen  haben, können ohne  ausdrückliche Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor keinen  neuen   Studiengang   mit   einem   anderen   Instrument   oder   in   einem   anderen  Fach beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b Beschränkung der Lektionen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler können sich ohne ausdrückliche Genehmi  -  gung durch die Direktorin oder den Direktor für höchstens einen Einzelkurs  einschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler der Unter- und der Mittelstufe können pro  Woche höchstens 45 Minuten Einzelunterricht in ihrem Fach oder auf ihrem  Instrument besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe oder der Zertifikatsklasse  können   pro   Woche   höchstens   60   Minuten   Einzelunterricht   in   ihrem   Fach  oder auf ihrem Instrument besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktorin oder der Direktor kann Ausnahmen von diesen Bestimmun  -  gen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26c Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen
                            1  Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden nur dann ins Konser  -  vatorium aufgenommen, wenn es in der Region ihres Wohnortes keine Mu  -  sikschule mit vergleichbarem Kursangebot gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die an einer Schule des Kantons  oder an der Universität Freiburg eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zulassung
                            1  Die Direktorin oder der Direktor entscheidet, zu welcher Stufe eine Schüle  -  rin oder ein Schüler zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann besondere Bedingungen für die Zulassung der Schülerin  -  nen und Schüler zu einer Ausbildungsstufe festlegen. Diese Bestimmungen  werden der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ausschluss
                            1  Die Direktorin oder der Direktor kann Schülerinnen und Schüler, die die für  eine ordnungsgemässe Befolgung des Programms nötige Begabung oder den  erforderlichen Fleiss vermissen lassen, vom Unterricht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entscheid hört sie oder er die zuständigen Dozentinnen und Do  -  zenten sowie die betreffenden  Schülerinnen und Schüler oder, wenn diese  minderjährig sind, ihre Eltern an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarstrafen
                            1  Bei Verstössen gegen die Ordnung des Konservatoriums kann die Direkto  -  rin oder der Direktor nach Anhören der betreffenden Schülerinnen und Schü  -  ler und, wenn diese minderjährig sind, ihrer Eltern folgende Disziplinarstra  -  fen verhängen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Suspendierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Dienstverhältnis
                            1  Die Dozentinnen und Dozenten werden von der Direktion angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatsper  -  sonals sowie den besonderen reglementarischen Bestimmungen für das Lehr  -  personal der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. Vorbe  -  halten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs und Kompe -
                            tenzübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kompetenzen der Dienstchefinnen und Dienstchefs nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 76 Abs. 1, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 des Regle  -  ments vom 17.  Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) werden von  der Direktorin oder vom Direktor ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen den Dienstchefinnen und Dienstchefs vom StPR übertragenen  Befugnisse werden vom Amt ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen
                            1  Ein Vollpensum umfasst 26 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fahrt zum Arbeitsort
                            1  Die Dozentinnen und Dozenten werden für die Fahrten an die dezentralen  Unterrichtsorte entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung besteht in einer Vergütung der Fahrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Fahrkostenvergütung erfolgt nach Artikel 38 des Re  -  glements vom 6.  Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion  für Bil  -  dung und kulturelle Angelegenheiten  untersteht (LPR), und aufgrund der zu  -  sätzlichen Kilometer zur Strecke  zwischen dem Wohnort  der Dozentinnen  und Dozenten und ihrem Arbeitsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Musikhochschule (MHS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34–39 ...
Art. 40-42
Art. 43-57
                            4 Finanzierung und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung – Grundsatz
                            1  Die   Kosten   des   Konservatoriums   werden   je   zur   Hälfte   auf   Staat   und  Gemeinden aufgeteilt. Die durch ausserkantonale Schülerinnen und Schüler  verursachten Kosten trägt jedoch der Staat allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Finanzierung – Kosten
                            1  Das Konservatorium bezieht bei der Gemeinde mindestens eine Anzahlung  an die Kosten. Die Differenz zum Jahresanteil der Gemeinde wird am Ende  des Kalenderjahres überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Raummiete   für   einen   dezentralen   Unterrichtsort,   die   Heizungs-,   Be  -  leuchtungs- und Unterhaltskosten wie auch die eventuelle Entschädigung der  örtlichen   Verantwortlichen   gehen   ausschliesslich   zu   Lasten   der   Gemeinde  oder des Gemeindeverbands des Unterrichtsorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Räume im Sinne von Artikel 33 Abs. 3 KISG eigens für den Mu  -  sikunterricht erstellt oder eingerichtet, so bedürfen diese Arbeiten der vorgän  -  gigen Bewilligung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Finanzierung – Junge Schülerinnen und Schüler
                            1  Als junge Schülerinnen und Schüler einer Gemeinde gelten Personen, die  das   18.  Altersjahr   noch   nicht   vollendet   haben,   auf   dem   Gemeindegebiet  wohnhaft und am Konservatorium eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Finanzierung – Rechnungseinheit
                            1  Die   Rechnungseinheit,   die   zur   Ermittlung   des   jährlichen   Anteils   einer  Gemeinde dient, ist die halbe Unterrichtsstunde, die den jungen Schülerinnen  und Schülern aus dem Gemeindegebiet erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändern junge Schülerinnen und Schüler den Wohnsitz während des Schul  -  jahres, so erfolgt die Berechnung im Verhältnis zur Anzahl Monate, in denen  sie in den betroffenen Gemeinden wohnhaft waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Finanzierung – Beleg
                            1  Das  Konservatorium  sendet  jeder  Gemeinde, aus  der junge Schülerinnen  und Schüler eingeschrieben sind, eine Liste als Beleg für die von ihnen wäh  -  rend des Schuljahres besuchten Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen gegen diese Liste können innerhalb von 30 Tagen nach Emp  -  fang an das Konservatorium gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Kursgebühren
                            1  Die Kursgebühren werden in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schülerinnen und Schülern wird jedes Semester, in der Regel im No  -  vember und im April, Rechnung gestellt. Die Gebühren sind innert 30 Tagen  nach Empfang der vom Konservatorium ausgestellten Rechnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler, die die Kursgebühren nicht bezahlt haben,  werden vom weiteren Kursbesuch oder von den Prüfungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die maximale Studiendauer in einer Ausbildungsstufe überschritten, so  werden die Kursgebühren für die Dauer der Überschreitung um 30 % erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Rückerstattung der Kursgebühren
                            1  Den   Schülerinnen   und   Schülern,   die   das   Konservatorium   im   Lauf   des  Schuljahrs aufgrund höherer Gewalt verlassen, können die Kursgebühren ab  ihrem Austritt zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schülerinnen und Schülern, die wegen ärztlich bestätigter Krankheit  fehlen, werden die Kursgebühren ab der siebten verpassten Woche zurücker  -  stattet; den Schülerinnen und Schülern, deren Lehrerin oder Lehrer abwesend  ist, werden die Kursgebühren ab der zweiten Woche zurückerstattet, wenn  keine Stellvertretung eingerichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattung der Gebühren wird vom Konservatorium auf Antrag der  betroffenen Schülerinnen und Schüler gewährt. Der Antrag muss eingereicht  werden, sobald die Schülerin oder der Schüler von einem Rückerstattungs  -  grund Kenntnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Zusatzgebühren – Erwachsene Schülerinnen und Schüler
                            1  Schülerinnen und Schüler, die das  18.  Altersjahr vollendet  haben, zahlen  eine zusätzliche Semestergebühr, die in einer Verordnung festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von dieser Zusatzgebühr sind Auszubildende bis zur Vollen  -  dung des 25.  Altersjahres, die eine Legitimationskarte vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Zusatzgebühren – Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
                            1  Schülerinnen   und   Schüler   mit   Wohnsitz   ausserhalb   des   Kantons,   zahlen  eine zusätzliche Semestergebühr, die in einer Verordnung festgelegt wird. Sie  ist zusätzlich zu der in Artikel 65 vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von dieser Zusatzgebühr sind Schülerinnen und Schüler, die  in einer Schule des Kantons regulär eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Herabsetzung der Gebühren
                            1  Sind aus einer Familie zwei oder mehr minderjährige Kinder, die am Kon  -  servatorium eingeschrieben sind, noch in Ausbildung, so werden die Gebüh  -  ren für alle Kinder herabgesetzt, und zwar ab dem zweiten Kind um 10 %, ab  dem dritten Kind um 20 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besucht ein Aktivmitglied einer Musikgesellschaft des Kantons am Konser  -  vatorium Lektionen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Mu  -  sikgesellschaft stehen, und übernimmt diese auch die Finanzierung, so wer  -  den die Gebühren um 5 % gesenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Direktorin oder des Direktors kann die Direktion verdienst  -  vollen Schülerinnen und Schülern in schwierigen finanziellen Verhältnissen  die Kursgebühren ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Entscheide über die Stellung der Schülerinnen und Schüler –
                            Entscheide der Dozentinnen und Dozenten und der Abteilungs  -  leiterinnen und Abteilungsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid einer Dozentin oder eines Dozenten, einer Abtei  -  lungsleiterin  oder eines  Abteilungsleiters,  der  die Stellung einer  Schülerin  oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, können  die Eltern und die Schülerin oder der Schüler innert zehn Tagen schriftlich  bei   der   Direktorin   oder   beim   Direktor   Einsprache   erheben.   Minderjährige  Schülerinnen und Schüler können nur mit dem Einverständnis ihrer Eltern  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Be  -  gründung sowie Rechtsbegehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktorin oder der Direktor fordert die Dozentinnen und Dozenten und  die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zu einer unverzüglichen Stel  -  lungnahme zur Einsprache auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktorin oder der Direktor führt das Verfahren speditiv durch und ent  -  scheidet   innert   kurzer   Frist.   Sie   oder   er   stellt   den   Sachverhalt   ohne   Ein  -  schränkung durch den Inhalt der Einsprache fest; sie oder er hört die betref  -  fenden Schülerinnen und Schüler und, wenn sie minderjährig sind oder die  Umstände es rechtfertigen, ihre Eltern an. Sie oder er hält alle Verfahrens  -  schritte in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich; er enthält eine kurze Begrün  -  dung. Wenn der Entscheid den Begehren der Einsprecherin oder des Einspre  -  chers voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt, kann die Di  -  rektorin oder der Direktor auf eine Begründung des Entscheids verzichten  oder ihn nur mündlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Entscheide über die Stellung der Schülerinnen und Schüler –
                            Entscheide der Direktorin oder des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen jeden Entscheid der Direktorin oder des Direktors, der die Stellung  einer   Schülerin   oder   eines  Schülers   beeinträchtigt  oder  zu   beeinträchtigen  vermag, insbesondere die Entscheide über einen Ausschluss oder Disziplinar  -  strafen, können die Eltern und die Schülerin oder der Schüler innert 10 Tagen  bei der Direktion Beschwerde einreichen. Minderjährige  Schülerinnen und  Schüler können nur mit dem Einverständnis der Eltern Beschwerde einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Entscheide über die Stellung der Schülerinnen und Schüler –
                            Entscheide der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Direktion kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Klagen der Eltern, Schüler und Schülerinnen – Grundsätze
                            1  Stehen Einsprache- oder Beschwerdeweg nicht offen, so können die Eltern  und die Schülerinnen und Schüler gegen eine Dozentin oder einen Dozenten,  eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter, die Direktorin oder den  Direktor Klage wegen Handlungen oder Unterlassungen erheben, die sie per  -  sönlich und schwer schädigen oder Bestimmungen dieser Verordnung verlet  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klagebehörde entscheidet über die Berechtigung der Klage und infor  -  miert die Klägerin oder den Kläger darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klägerin oder der Kläger kann innert 10 Tagen gegen den Entscheid  Beschwerde führen, mit dem die Klage für unzulässig oder unbegründet er  -  klärt oder Verfahrenskosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Klagen der Eltern, Schüler und Schülerinnen – Klageverfahren
                            1  Die Klage muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden;  bei   Klagen   gegen   Handlungen  oder  Unterlassungen  von  Dozentinnen  und  Dozenten und Abteilungsleiterinnen und -leitern ist dies die Direktorin oder  der Direktor; bei Klagen gegen Handlungen oder Unterlassungen der Direk  -  torin oder des Direktors, ist dies die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klagebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie hört die Person an, gegen  die sich die Klage richtet. Sie kann die betroffenen Schülerinnen und Schüler  und ihre Eltern anhören, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Klageentscheid wird schriftlich eröffnet; er enthält eine kurze Begrün  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahrenskosten, das heisst die Ausgaben, die insbesondere durch die  Untersuchung der Klage entstanden sind, insbesondere die Kosten für die Be  -  weisführung, die Fahrkosten und die Honorare Dritter, können der klagenden  Partei auferlegt werden, wenn die Klage mutwillig oder missbräulich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Angabe der Rechtsmittel
                            1  Schriftliche Entscheide, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers  beeinträchtigen, insbesondere Entscheide über den Ausschluss oder Diszipli  -  narstrafen, müssen die Einsprache- und Beschwerdemittel und die entspre  -  chenden Fristen anführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Gesuche, Klagen und Beschwerden der Dozentinnen und Dozen -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche, Klagen und Beschwerden von Dozentinnen und Dozenten werden  in der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Übergangsbestimmungen
                            1  Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1.  September 2009 an der Musik  -  hochschule eingeschrieben waren, setzen ihr Studium bis zur Erlangung des  Abschlussausweises ihres Studiengangs nach den Artikeln 34–57 der Verord  -  nung vom 7.  September 2004 über das Konservatorium und der Verordnung  vom 5.  April 2005 über die Prüfungen am Konservatorium fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 6.  Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion  für  Bildung   und   kulturelle   Angelegenheiten  untersteht   (LPR;   SGF   415.0.11),  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement des Konservatoriums vom 2.  Februar 1993 (SGF 481.4.11)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  September 2004 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2004  Erlass  Grunderlass  01.09.2004  2004_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2006  Art. 40-42  geändert  01.09.2006  2006_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 70  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2008  Art. 68  geändert  01.01.2009  2008_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 1  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 2  aufgehoben  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Abschnitt 2  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 8  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 9  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 10  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 12  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 13  aufgehoben  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 14  geändert  01.09.2010  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 14  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 16  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 16  geändert  01.09.2010  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 18  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 20  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 23  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 25  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 26  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 26a  eingefügt  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 26b  eingefügt  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 26c  eingefügt  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 29  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 34–39  aufgehoben  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 40-42  aufgehoben  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 43-57  aufgehoben  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 60  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 62  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 63  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 67  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2009  Art. 75  geändert  01.09.2009  2009_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.2012  Art. 16  geändert  01.09.2012  2012_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.2012  Art. 26a  geändert  01.09.2012  2012_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2016  Art. 14  geändert  01.09.2016  2016_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2016  Art. 16  geändert  01.09.2016  2016_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2016  Art. 19  geändert  01.09.2016  2016_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2016  Art. 64  geändert  01.09.2016  2016_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 3 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 30 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 33 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 76 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.09.2004  01.09.2004  2004_100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_087
Art. 2 aufgehoben 18.08.2009 01.09.2009 2009_087
Art. 3 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
                            Abschnitt 2  geändert  18.08.2009  01.09.2009  2009_087