Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und  Thurgau über den Anschluss von Filialen und  Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im  anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung  vom 21. März 1964 (Stand 1. April 1964)  Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen und das Volkswirtschaftsdepar  -  tement des Kantons Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma  mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der  Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die  Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen  und   Betriebsstätten   mindestens   die   Leistungen   gemäss   der   Gesetzgebung   des  Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichskasse  wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht  einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St. Gallen dem Departement  des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht  betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt ab 1. April 1964 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.03.1964  01.04.1964  Erstfassung  16/1964