Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen
                            Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über  die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und  Waldarbeiterinnen  vom 8. September 1999 (Stand 1. Januar 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  In Ausführung von §  30  Absatz  2 der Verordnung des Regierungsrates zum Wald  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   legt dieses Reglement die minimale Aus- und Fortbildung von Waldarbei  -  tern und Waldarbeiterinnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die minimale Ausbildung soll die Absolventen befähigen, alle von ihnen ausge  -  führten Waldarbeiten fachgerecht auszuführen, ohne Drittpersonen, Sachwerte oder  die Arbeitenden selbst zu gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für Personen, die nicht als Forstwarte ausgebildet sind, trotz  -  dem aber im Dienste von Forstbetrieben im Sinne von §  30  Absatz  3 der Verord  -  nung des Regierungsrates zum Waldgesetz im Zeit- oder Akkordlohn Holzernte-,  Motorsäge- oder Holzrückearbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen
                            1  Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit und Nothilfe-Kenntnisse richten sich  nach dem «Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung» für  Forstwarte/Forstwartinnen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Arti  -  kel  3  Absätze  2 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Minimale Ausbildung
                            1  Die minimale Ausbildung zum Waldarbeiter, zur Waldarbeiterin gilt als erfüllt,  wenn der vom Waldwirtschaftsverband Schweiz angebotene, 10-tägige Holzernte  -  kurs A erfolgreich absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen
                            1  Auf Gesuch hin kann das Forstamt einer nicht ausgebildeten Person den Besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dispensation wird nur nach erfolgreicher Überprüfung durch die Experten  -  kommission für die Lehrabschlussprüfung der Forstwarte erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kontrolle
                            1  Der Revierförster kontrolliert die Einhaltung dieses Reglementes in seinem Revier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            1  Die Erfordernisse gemäss diesem Reglement müssen bis spätestens 1.  Januar  2003  erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Richtlinien treten auf den 1.  Januar  2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.09.1999  01.01.2000  Erstfassung  ABl. 39/1999