Vereinbarung zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend die Ausübung des Laichfischfanges auf der Grenzstrecke im Rhein
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Graubünden  und St. Gallen betreffend die Ausübung des  Laichfischfanges auf der Grenzstrecke im Rhein  Vom 16. Juli und 20. August 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Für  den  Laichfischfang  mit  Zugga  rn  wird  die  Strecke  oberhalb  der  Bahnbrücke  Ragaz-Maienfeld  de  m  Kanton  Graubünden  reserviert,  die Strecke unterhalb dieser Brücke dem Kanton St. Gallen.  Überdies  kann  der  Kanton  Graubünde  n  eine  Reuse  mit  gesetzlicher  Maschenweite an der Mündung des  Mühlebaches Maienfeld bewilli-  gen  und  der  Kanton  St.  Gallen  ei  ne  Reuse  an  der  Einmündung  der  Tamina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der Laichfischfang beginnt am  zweiten Montag im Oktober und en-  digt am 15. Dezember (letztes Heben der Reusen am 15. Dezember).  Sonntag  und  Mittwoch  gelten  für  di  e  Garnfischerei  als  Schontage.  Die  Reusen  sind  an  diesen  Schontagen  vor  08.00  Uhr  zu  revidieren  und zu leeren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Für den Laichfischfang sind für  jeden Kanton (nach Massgabe seiner  einschlägigen Vorschriften) ein Sp  iegelgarn und eine Reuse zugelas-  sen, ferner ein Feumer, jedoch nur als Unterfangnetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Beim  Ziehen  des  Garns  und  Heben  der Reusen hat ein Fischereiauf-  sichtsorgan des bewilligenden  Kantons anwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Vom  Aufsichtsorgan  für  den  Ha  ndel  freigegebene  Fische  sind  am  Kiemendeckel zu perforieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Alle untermassigen Fi  sche sowie alle unreifen Rogner der Seeforelle  unter  einem  Kilo  Gewicht  sind  so  fort  und  gesunde  Bachforellenrog-  ner nach der Streifung wieder ins Gewässer zurückzuversetzen.  Der  Rogen  ist  mit  grösster  Sorg  falt  zu  gewinnen,  zu  befruchten  und  zu erbrüten. Kranke oder sonstwie abnormale Fische dürfen nicht ge-  streift  werden.  Bastardierungen  von  Bach-  und  Seeforellen  sind  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Der bewilligende Kanton setzt fe  st, wo der gewonnene Rogen erbrü-  tet wird.  Das Aussetzen der gewonnenen Jungbr  ut hat nach Möglichkeit in ge-  eigneten  Gewässern  in  möglichster  Nähe des Laichfischfanggebietes  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  I  nnern  genehmigt  am  15.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Über die Ergebnisse des Laichfischfanges haben de  r Fischer und der  zuständige  Fischereiauf  seher  bis  spätestens  10.  Januar  auf  besonde-  rem  Formular  Bericht  zu  erstatten.  Dieser  soll  Aufschluss  geben  über: Datum des Fanges, Anzahl und Ge  wicht (getrennt nach Fischart  und  Geschlecht),  bei  Seeforellenr  ognern  überdies  auch  über  den  Reifezustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Administratives:  Die  beiden  Kantone  orientieren  sich  gegenseitig  durch  Kopieabgabe  über die erteilte Bewilligung (Personalien des Bewilligungsinhabers,  Bedingungen  usw.),  dann  über  die  Er  gebnisse  des  Laichfischfanges  (Doppel des Laichfischfangberichtes).  Sie  verständigen  sich  über  allf  ällige  Rogenabgabe  sowie  über  die  Verwendung  der  gewonnenen  Jungbrut  (Aussatz  in  Wildgewässer,  wo und wann, oder Sömmerlingszucht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Weisungen militärischer Instanzen  bleiben vorbehalten. In Konflikts-  fällen  wenden  sich  die  bündnerisc  hen  Bewilligungsinhaber  an  das  Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden in Chur, die  st. gallischen an das kantonale Oberforstamt in St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    1 )  Die  Vereinbarung  wird  bis  30.  Se  ptember  1949  verlängert.  Sie  er-  neuert sich dann jeweilen auf weitere  fünf Jahre, sofern sie nicht drei  Monate vor Ablauf der Vert  ragsdauer gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziffer 11 angefügt durch Vereinbar  ung vom 8. September und 6. Oktober 1944