Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler
                            Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der  Kunstdenkmäler  vom 20.12.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird eine Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler (im fol  -  genden: die Kommission) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenhei  -  ten (die Direktion) administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, dar  -  unter ein Vertreter  der Direktion, der Konservator  der Kulturgüter und ein  Vertreter der Gesellschaft für schweizerische Kunstgeschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident, der Vizepräsident und die andern Mitglieder werden durch  den Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Redaktor des Verzeichnisses  nimmt an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil. Der Kommission bleibt die Möglichkeit vorbehalten, ohne den  Redaktor des Verzeichnisses zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Redaktor des Verzeichnisses  oder, im Falle seiner Abwesenheit, eine  vom Präsidenten bezeichnete Person besorgt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Kommission hat folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie der Direk  -  tion untersteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie schlägt das Programm für die Redaktion und die Veröffentlichung  des Verzeichnisses vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie nimmt Stellung zu den diesbezüglichen Voranschlägen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie nimmt Stellung zur Auswahl des Redaktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie unterstützt und berät den Redaktor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, insbeson  -  dere ist sie um die Einhaltung des Programms besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie ist um die Koordination mit der Gesellschaft  der schweizerischen  Kunstgeschichte besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sie kommt jeder anderen Aufgabe nach, die ihr von der Direktion in Be  -  zug   auf   die   Redaktion   und   die   Veröffentlichung   des   Verzeichnisses  übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und sooft es  dem Präsidenten als erforderlich erscheint. Sie muss ferner einberufen wer  -  den, wenn dies von zwei Mitgliedern verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.  Der  Präsident  ist  stimmberechtigt;  bei  Stimmengleichheit  gibt er   den Aus  -  schlag. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1983  Erlass  Grunderlass  01.01.1984  BL/AGS 1983 f 466 / d 472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Erlasstitel  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 1  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 2  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1993  Art. 3  geändert  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.12.1983  01.01.1984  BL/AGS 1983 f 466 / d 472  Erlasstitel  geändert  17.08.1993  01.09.1993  BL/AGS 1993 f 373 / d 377