Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den  betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung  Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen–Eschenbach–  Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum  Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse  vom 30. Mai 2001 (Stand 1. Oktober 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die Regierung des Kantons St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Gegenstand  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuweisung
                            1  Der betriebliche Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Um  -  fahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen  bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse, wird vom  Kanton Zürich besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton,  der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Werkhof
                            1  Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Stre  -  cke dem Werkhof Betzholz des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofs die  -  selben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofs des Gebiets  -  kantons hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) örtliche Zuständigkeiten
                            1  Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofs des Stammkantons umfasst im Gebiets  -  kanton alle Bestandteile der Autostrasse, die zur technisch richtigen Ausgestaltung  und zum einwandfreien Betrieb der Strasse notwendig sind (Fahrbahnen, Entwäs  -  serungen, Kunstbauten, Signale, Abschrankungen, Böschungen, Bepflanzungen  usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs auf der Strecke und bei den An  -  schlüssen Rapperswil/Rüti, Jona und Schmerikon, bei der Verzweigung Neuhaus  samt Anschluss an die Uznabergstrasse wird in Situationsplänen festgelegt. Diese  Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie  bilden einen Bestandteil dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Umfang
                            1  Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:  a)  Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte;  b)  Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Be  -  pflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen und Entwässerungsanlagen, kleinere  Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw.;  c)  Technischer Dienst: Signalisationen, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen  und Einzäunungen;  d)  Ausserordentlicher Dienst: Unfallreparaturen, kleine bauliche Reparaturen,  Elementarschäden, Arbeiten auf Rechnung Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegensei  -  tigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die elektro-mechanischen Anlagen (Notrufsäulen, Beleuchtung/Belüftung der  Tunnels, der Anschlüsse und der Signale usw.) werden vom Gebietskanton unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem  Personal und Material des Werkhofs Betzholz nicht ausgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Meldepflicht
                            1  Der Werkhof Betzholz meldet dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen die festge  -  stellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen,  die infolge ihres Umfangs über den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sowie für  Störungen an elektro-mechanischen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner besteht eine Meldepflicht für notwendige bauliche Massnahmen, die bei  der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit mit der Polizei
                            1  Der Werkhof Betzholz unterstützt die von der Verkehrspolizei auf der Strecke des  Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen.  II. Stellung des Personals des Werkhofs Betzholz  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anstellung, anwendbares Recht
                            1  Das Personal des Werkhofs Betzholz wird vom Stammkanton angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend  finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Disziplinarrecht des  Stammkantons Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amts- und Beamtenhaftung
                            1  Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrich  -  tungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit  nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch  zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stammkanton stellt jeweils bis 31.  März seine Leistungen für das Vorjahr  dem Gebietskanton in Rechnung.  III. Werkhaftung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Werkhaftung
                            1  Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationen  -  rechts  2   für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autostrasse  auf seinem Gebiet erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der  Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 58 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Kostenregelung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostendeckung
                            1  Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu ent  -  schädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Baudepartement des Kantons  St.Gallen sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechnungstellung
                            1  Der Stammkanton stellt jeweils bis 31.  März seine Leistungen für das Vorjahr  dem Gebietskanton in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebietskanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rechnungsjahrs  halbjährliche Akontozahlungen. Der Betrag ist innert 30  Tagen seit der Zustellung  der Abrechnung zur Zahlung fällig.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anwendung
                            1  Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons Zü  -  rich und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anstände
                            1  Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba  -  rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen  Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, be  -  stimmt der Direktor des Bundesamtes für Strassen den Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab der Verkehrsübergabe der Teilstrecke Anschluss Jona  bis Schmerikon bzw. Neuhaus bis Uznabergstrasse angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1.  Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis 31.  Dezember 2010 abgeschlossen und  gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Par  -  teien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31.  Dezember 2010, schriftlich  gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisheriges Recht
                            1  Mit dem Vollzugsbeginn wird die Vereinbarung über den betrieblichen Unterhalt  der   Autostrasse   Umfahrung   Rapperswil/Jona,   Teilstrecke   Kantonsgrenze  Zürich/St.Gallen bis Anschluss Jona vom 20.  November 1985  5   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kenntnisgabe an den Bund
                            1  Diese Vereinbarung wird nach Art.  48  Abs.  3 der Bundesverfassung  6   dem Bund  zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 21–27 (sGS 732.325).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–85  30.05.2001  01.10.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2001  01.10.2003  Erlass  Grunderlass  38–85