Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschul- und Disziplinarordnung für Studierende der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            -  Schaffhausen  -  und Disziplinarordnung)  -  und  Disziplinarordnung  regelt  insbesondere  die  Regelungsbe-  reich  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Studierenden haben das Recht, bei den Dozierenden, wissen-  schaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden, dem Prorektor bzw.  der Prorektorin Ausbildung, dem Rektor bzw. der Rektorin und wei-  teren Personen gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat  zu holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn möglich sollen Anliegen unter den Beteiligten direkt bespro-  chen und geregelt werden.  B.  Meinungsäusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende haben das Recht, an von der PHSH dazu bestimmten  Orten im und um die PHSH Veröffentlichungen anzubringen, aufzu-  legen und zu verteilen. Veröffentlichungen müssen das Datum und  den Herausgeber bzw. die  Herausgeberin aufführen, dürfen nieman-  den in seiner Persönlichkeit verletzen und nichts enthalten, was zur  Störung des Hochschulbetriebs führen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bekanntmachungen  anderer  Art  (z.B.  Ankündigungen  mit  Mega-  phon oder Lautsprecher usw.) sowie die Durchfü  hrung von Ausstel-  lungen,  Sammlungen  und  Verkaufsaktionen  bedürfen  der  Bewilli-  gung der Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studierenden  haben  das  Recht,  Studierendenpublikationen  herauszugeben und diese auf der Internetseite der PHSH zu veröf-  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Redaktion einer Studierendenpublikation muss aus Studieren-  den der PHSH bestehen. Die Redaktion ist für Inhalt und Form der  von ihr herausgegebenen Publikation verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss sich mit s  bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin ver-  pflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten.  C.  Studierendenforum und weitere Vereine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  immatrikulierten  Studierenden  der  PHSH  sind  Mitglieder  des  Studierendenforums.  Wer  dieser  Vereinigung  nicht  angehören  will,  teilt dies der Hochschulleitung schriftlich mit.  Auskunft  Veröffentlich  -  ungen und  Bekannt  -  machungen  Studierenden-  publikationen  Organisation  des Studieren-  denforums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            --    pro  Jahr  und  wird  durch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  -vertreterinnen bilden den Vorstand  meinschaft.  lichkeit und in schweizerischen Gre-  Vorstand  Mitwirkungs-  recht in Konfe-  renzen  Ziele d  es Stu-  dierenden-  forums  Weitere Vereine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Finanzielle Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  III.  Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ein Disziplinarverstoss liegt namentlich vor, wenn:
                            a)  gegen  Weisungen  und  Bestimmungen  der  PHSH  verstossen  wird;  b)  Veranstaltungen  gestört werden oder der Betrieb der PHSH an-  derweitig beeinträchtigt wird;  c)   Studierende  sich  bei  Leistungskontrollen  unredlich  verhalten  oder wenn fremde Arbeitsergebnisse verwendet werden;  d)  Ausweisschriften oder Vergünstigungen missbraucht werden;  e)  elektronische  Daten  missbraucht  werden  oder  unbefugt  in  ein  fremdes Datenverarbeitungssystem eingedrungen wird;  f)   Studierende sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verstösse  i.S.v.  §  12  dies  er  Verordnung  können  durch  folgende  Massnahmen geahndet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   durch die unterrichtende Person: Wegweisung aus dem Unter-  richt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch die Hochschulleitung:  a)  schriftlicher Verweis;  b)  befristeter   Ausschluss   aus   bestimmten   Lehrveranstaltungen  oder Modulen;  c)   befristeter oder definitiver Ausschluss aus der PHSH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschulleitung kann die Konferenz des wissenschaftlichen  Personals  bei  der  Prüfung  einer  Massnahme  gemäss  §  13  Abs.  1  Ziff. 2 lit. b und c dieser Verordnung einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  eine  Massnahme  gemäss  §  13  Abs.  1  Ziff.  2  dieser  Verord-  nung in Erwägung gezogen, ist der bzw. die Studierende vorgängig  anzuhören.  Die  Anhörung  wird  protokolliert.  Der  bzw.  die  Studie-  rende ist berechtigt, eine Person seines bzw. ihres Vertrauens zur  Anhörung beizuziehen.  Disziplinar  -  verstösse  Disziplinar  -  massnahmen  und  -kompeten  -  zen  Disziplin  arver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die  kantonale Ge-  , S. 1459.  V  vom  16.  Januar  2023,  in  Kraft  getreten  am  Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb-  Rekursinstan-  zen und Verfah-  ren  Inkrafttreten  Übergangs  -  bestimmung